Artikel 5 RL 2021/1883/EU

Zulassungskriterien

(1) Für die Zulassung eines Drittstaatsangehörigen gemäß dieser Richtlinie muss der Antragsteller für eine Blaue Karte EU

a)
einen gültigen Arbeitsvertrag oder, nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts, ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für eine hoch qualifizierte Beschäftigung für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten in dem betreffenden Mitgliedstaat vorlegen;
b)
im Falle nicht reglementierter Berufe die Nachweise über die entsprechenden höheren beruflichen Qualifikationen für die auszuübende Beschäftigung vorlegen;
c)
im Falle reglementierter Berufe die Nachweise vorlegen, dass die nach innerstaatlichem Recht für Unionsbürger geltenden Voraussetzungen für die Ausübung des reglementierten Berufs, der Gegenstand des Arbeitsvertrags oder des verbindlichen Arbeitsplatzangebots ist, erfüllt sind;
d)
ein nach innerstaatlichem Recht gültiges Reisedokument sowie erforderlichenfalls einen Visumantrag, ein gültiges Visum oder gegebenenfalls einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt vorlegen;
e)
nachweisen, dass er für die Zeiten, in denen er keinen Versicherungsschutz oder keinen Anspruch auf die mit einem Arbeitsvertrag einhergehenden oder sich daraus ergebenden Leistungen hat, eine Krankenversicherung abgeschlossen oder, sofern nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen, beantragt hat, die sich auf alle Risiken erstreckt, die normalerweise in dem betreffenden Mitgliedstaat für die eigenen Staatsangehörigen abgedeckt sind.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Bedingungen nach geltendem Recht in Tarifverträgen oder Gepflogenheiten in den einschlägigen Beschäftigungszweigen für eine hoch qualifizierte Beschäftigung erfüllt sein müssen.

(3) Zusätzlich zu den Anforderungen der Absätze 1 und 2 darf das Bruttojahresgehalt, das sich aus dem im Arbeitsvertrag oder im verbindlichen Arbeitsplatzangebot angegebenen Monatsgehalt oder Jahresgehalt ergibt, nicht unter der zu diesem Zweck von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten und veröffentlichten Gehaltsschwelle liegen.

Die in Unterabsatz 1 genannte Gehaltsschwelle wird von dem betreffenden Mitgliedstaat nach Anhörung der Sozialpartner gemäß den innerstaatlichen Gepflogenheiten festgelegt. Sie entspricht mindestens dem 1,0-Fachen, jedoch nicht mehr als dem 1,6-Fachen des durchschnittlichen Bruttojahresgehalts in dem betreffenden Mitgliedstaat.

(4) Abweichend von Absatz 3 kann ein Mitgliedstaat für eine Beschäftigung in Berufen, in denen ein besonderer Bedarf an Arbeitskräften aus Drittländern besteht und die zu den Hauptgruppen 1 und 2 der ISCO gehören, eine niedrigere Gehaltsschwelle anwenden, die mindestens 80 % der von diesem Mitgliedstaat nach Absatz 3 festgelegten Gehaltsschwelle beträgt, sofern die niedrigere Gehaltsschwelle nicht unter dem 1,0-Fachen des durchschnittlichen Bruttojahresgehalts in diesem Mitgliedstaat liegt.

(5) Abweichend von Absatz 3 kann ein Mitgliedstaat bei Drittstaatsangehörigen, die nicht mehr als drei Jahre vor der Beantragung einer Blauen Karte EU einen Hochschulabschluss erworben haben, eine niedrigere Gehaltsschwelle anwenden, die mindestens 80 % der von diesem Mitgliedstaat nach Absatz 3 festgelegten Gehaltsschwelle beträgt, sofern die niedrigere Gehaltsschwelle nichtunter dem 1,0-Fachen des durchschnittlichen Bruttojahresgehalts in dem betreffenden Mitgliedstaat liegt.

Wenn eine während des Zeitraums von drei Jahren erteilte Blaue Karte EU verlängert wird, gilt weiter die in Unterabsatz 1 genannte Gehaltsschwelle, sofern

a)
der erste Zeitraum von drei Jahren noch nicht abgelaufen ist oder
b)
seit Erteilung der ersten Blauen Karte EU weniger als 24 Monate vergangen sind.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Blaue Karte EU einen Drittstaatsangehörigen betrifft, der Inhaber eines nationalen Aufenthaltstitels ist, der von demselben Mitgliedstaat zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung ausgestellt wurde, verzichtet dieser Mitgliedstaat darauf,

a)
von dem Antragsteller die Vorlage der Nachweise gemäß Absatz 1 Buchstaben b oder c zu verlangen, sofern die einschlägige höhere berufliche Qualifikation bereits im Rahmen der Beantragung des nationalen Aufenthaltstitels geprüft wurde;
b)
von dem Antragsteller die Vorlage der Nachweise gemäß Absatz 1 Buchstabe e des vorliegenden Artikels zu verlangen, es sei denn, der Antrag wird im Rahmen eines Arbeitsplatzwechsels eingereicht; in diesem Fall gilt Artikel 15 entsprechend; und
c)
Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a anzuwenden, es sei denn, der Antrag wird im Rahmen eines Arbeitsplatzwechsels eingereicht; in diesem Fall gilt Artikel 15 entsprechend.

(7) Die Mitgliedstaaten können dem betreffenden Drittstaatsangehörigen vorschreiben, dass er seine Anschrift in ihrem Hoheitsgebiet angibt.

Wird im Recht eines Mitgliedstaats zum Zeitpunkt der Antragstellung die Angabe einer Anschrift verlangt, und der betreffende Drittstaatsangehörige kennt seine künftige Anschrift noch nicht, akzeptieren die Mitgliedstaaten auch die Angabe einer vorübergehenden Anschrift. In einem solchen Fall gibt der Drittstaatsangehörige seine ständige Anschrift spätestens an, wenn die Blaue Karte EU gemäß Artikel 9 ausgestellt wird.

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