Artikel 4 RL 2021/1883/EU

Günstigere Bestimmungen

(1) Die Richtlinie berührt keine günstigeren Bestimmungen

a)
im Unionsrecht einschließlich bilateraler und multilateraler Übereinkünfte, die zwischen der Union oder der Union und den Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren Drittländern andererseits geschlossen wurden und
b)
in bilateralen oder multilateralen Übereinkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern.

(2) Die Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, günstigere innerstaatliche Bestimmungen in Bezug auf Artikel 8 Absatz 5, Artikel 11, Artikel 15 Absatz 4, die Artikel 16 und 17 sowie Artikel 18 Absatz 4 beizubehalten oder einzuführen.

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