Artikel 4 RL 2021/1883/EU
Günstigere Bestimmungen
(1) Die Richtlinie berührt keine günstigeren Bestimmungen
- a)
- im Unionsrecht einschließlich bilateraler und multilateraler Übereinkünfte, die zwischen der Union oder der Union und den Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren Drittländern andererseits geschlossen wurden und
- b)
- in bilateralen oder multilateralen Übereinkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern.
(2) Die Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, günstigere innerstaatliche Bestimmungen in Bezug auf Artikel 8 Absatz 5, Artikel 11, Artikel 15 Absatz 4, die Artikel 16 und 17 sowie Artikel 18 Absatz 4 beizubehalten oder einzuführen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.