Artikel 3 RL 2021/1883/EU
Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für Drittstaatsangehörige, die die Zulassung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung gemäß der vorliegenden Richtlinie beantragen oder erhalten haben.
(2) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige,
- a)
- die um internationalen Schutz ersuchen und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist, oder die in einem Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz gemäß der Richtlinie 2001/55/EG des Rates(1) genießen;
- b)
- die nach dem innerstaatlichen Recht oder den internationalen Verpflichtungen oder der Praxis eines Mitgliedstaats um Schutz ersuchen und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist, oder die nach dem innerstaatlichen Recht oder den internationalen Verpflichtungen oder der Praxis eines Mitgliedstaats Schutz genießen;
- c)
- die zur Durchführung eines Forschungsprojekts einen Forschungsaufenthalt in einem Mitgliedstaat im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/801 beantragen;
- d)
- die in einem Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG haben und ihr Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat zur Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit ausüben;
- e)
- deren Einreise in einen Mitgliedstaat Pflichten unterliegt, die sich aus einem internationalen Abkommen zur Erleichterung der Einreise und des vorübergehenden Aufenthalts bestimmter Kategorien von natürlichen, handels- und investitionsbezogene Tätigkeiten ausübenden, Personen herleiten, ausgenommen Drittstaatsangehörige, die als unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß der Richtlinie 2014/66/EU in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wurden;
- f)
- deren Abschiebung aus faktischen oder rechtlichen Gründen ausgesetzt wurde;
- g)
- die unter die Richtlinie 96/71/EG fallen, für die Dauer ihrer Entsendung in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats;
- h)
- denen aufgrund von Übereinkünften zwischen der Union und den Mitgliedstaaten einerseits und Drittländern andererseits als Staatsangehörige dieser Drittländer Freizügigkeitsrechte gewährt werden, die denen der Unionsbürger entsprechen.
(3) Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung andere Aufenthaltstitel als eine Blaue Karte EU zu erteilen. Diese Aufenthaltstitel begründen nicht das Recht auf Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12).
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