Artikel 2 RL 2021/1883/EU
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Drittstaatsangehöriger” jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 des AEUV ist;
- 2.
-
„hoch qualifizierte Beschäftigung” die Beschäftigung einer Person, die
- a)
- in dem betreffenden Mitgliedstaat als Arbeitnehmer aufgrund des innerstaatlichen Arbeitsrechts oder entsprechend den innerstaatlichen Gepflogenheiten unabhängig vom Rechtsverhältnis geschützt ist, zum Zweck der Ausübung einer echten und tatsächlichen Erwerbstätigkeit für eine andere Person oder unter Anleitung einer anderen Person,
- b)
- gegen Bezahlung beschäftigt wird und
- c)
- die erforderlichen höheren beruflichen Qualifikationen erworben hat;
- 3.
- „Blaue Karte EU” einen von einem Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitel mit der Bezeichnung „Blaue Karte EU” , der seinen Inhaber berechtigt, sich im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufzuhalten und eine Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Richtlinie auszuüben;
- 4.
- „erster Mitgliedstaat” den Mitgliedstaat, der einem Drittstaatsangehörigen als Erster die Blaue Karte EU erteilt;
- 5.
- „zweiter Mitgliedstaat” jeden anderen als den ersten Mitgliedstaat, in dem der Inhaber einer Blauen Karte EU sein Recht auf Mobilität im Sinne dieser Richtlinie auszuüben gedenkt oder ausübt;
- 6.
- „Familienangehörige” Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2003/86/EG sind;
- 7.
- „höhere berufliche Qualifikation” die Qualifikationen, die durch einen Hochschulabschluss oder durch höhere berufliche Fähigkeiten nachgewiesen werden;
- 8.
- „Hochschulabschluss” ein von einer zuständigen Stelle ausgestelltes Diplom oder Prüfungszeugnis oder einen sonstigen von ihr ausgestellten Befähigungsnachweis, das beziehungsweise der den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums oder eines diesem gleichwertigen tertiären Bildungsprogramms — d. h. einer Reihe von Lehrveranstaltungen einer von dem Staat ihres Sitzes als Hochschule oder gleichwertige tertiäre Bildungsinstitution anerkannten Bildungseinrichtung — nachweist, für dessen Erwerb die erforderlichen Studien mindestens drei Jahre dauern und nach innerstaatlichem Recht mindestens Stufe 6 der ISCED 2011 oder gegebenenfalls Stufe 6 des EQR entsprechen;
- 9.
-
„höhere berufliche Fähigkeiten”
- a)
- bei den in Anhang I aufgeführten Berufen die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die anhand von Berufserfahrungen nachgewiesen werden, deren Niveau mit einem Hochschulabschluss vergleichbar ist und die für den im Arbeitsvertrag oder verbindlichen Arbeitsplatzangebot genannten Beruf oder Beschäftigungsbereich erforderlich sind und über einen Zeitraum der für die jeweiligen Berufe in Anhang I bestimmten Länge erworben wurden;
- b)
- bei anderen Berufen — nur sofern im innerstaatlichen Recht oder in den innerstaatlichen Verfahren vorgesehen — die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die anhand einer mindestens fünfjährigen einschlägigen Berufserfahrung nachgewiesen werden, deren Niveau mit einem Hochschulabschluss vergleichbar ist und die in dem im Arbeitsvertrag oder verbindlichen Arbeitsplatzangebot genannten Beruf oder Beschäftigungsbereich erforderlich sind;
- 10.
- „Berufserfahrung” die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs;
- 11.
- „reglementierter Beruf” einen reglementierten Beruf im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;
- 12.
- „nicht reglementierter Beruf” einen Beruf, der kein reglementierter Beruf ist;
- 13.
- „geschäftliche Tätigkeit” eine vorübergehende Tätigkeit, die im direkten Zusammenhang mit den geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers und den beruflichen Pflichten des Inhabers der Blauen Karte EU aufgrund des Arbeitsvertrags im ersten Mitgliedstaatsteht steht; hierzu gehören die Teilnahme an internen oder externen Geschäftssitzungen, an Konferenzen oder Seminaren, an Verhandlungen über Geschäftsabschlüsse, Verkaufs- oder Vermarktungstätigkeiten, die Sondierung von Geschäftsmöglichkeiten oder die Teilnahme an und der Erhalt von Schulungen;
- 14.
- „internationaler Schutz” den internationalen Schutz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 2011/95/EU.
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