Artikel 2 RL 2021/2118/EU
Umsetzung
(1) Bis zum 23. Dezember 2023 erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Sie wenden diese Maßnahmen ab dem 23. Dezember 2023 an.
Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes erlassen die Mitgliedstaaten bis zum 23. Juni 2023 die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den in Artikel 1 Nummern 8 und 18 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Änderungen in Zusammenhang mit Artikel 10a Absatz 13 Unterabsatz 2 bzw. Artikel 25a Absatz 13 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/103/EG nachzukommen
Bei Erlass der in dem vorliegenden Absatz genannten Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten bestimmen, wie diese Bezugnahme erfolgt.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
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