Artikel 1 RL 2021/2118/EU

Die Richtlinie 2009/103/EG wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 erhält folgende Fassung:

1.
„Fahrzeug”

a)
jedes Kraftfahrzeug, das ausschließlich maschinell an Land angetrieben wird, jedoch nicht auf Schienen fährt, mit

i)
einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h oder
ii)
einem maximalen Nettogewicht von mehr als 25 kg und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 14 km/h,

b)
jeder Anhänger, der mit einem unter Buchstabe a genannten Fahrzeug zu verwenden ist, unabhängig davon, ob er angekuppelt oder abgekuppelt ist.

Unbeschadet der Buchstaben a und b gelten Rollstühle, die ausschließlich für den Gebrauch durch Menschen mit körperlichen Behinderungen bestimmt sind, nicht als Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie;.

b)
Folgende Nummer wird eingefügt:

1a.
„Verwendung eines Fahrzeugs” jede Verwendung eines Fahrzeugs, die seiner Funktion als Beförderungsmittel zum Zeitpunkt des Unfalls entspricht, unabhängig von den Merkmalen des Fahrzeugs und unabhängig von dem Gelände, auf dem das Kraftfahrzeug verwendet wird, und der Tatsache, ob es sich in Bewegung befindet oder nicht;.

c)
(betrifft nicht die deutsche Fassung)
d)
Folgende Nummer wird angefügt:

8.
„Herkunftsmitgliedstaat” den Herkunftsmitgliedstaat im Sinne von Artikel 13 Nummer 8 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*).

2.
Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Jeder Mitgliedstaat trifft vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 5 alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Haftpflicht für die Verwendung eines Fahrzeugs mit gewöhnlichem Standort in seinem Hoheitsgebiet durch eine Versicherung gedeckt ist.”

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:

„Diese Richtlinie gilt nicht für die Verwendung eines Fahrzeugs bei Motorsportveranstaltungen und -aktivitäten, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen in einem abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen in einem Mitgliedstaat, wenn der Mitgliedstaat sicherstellt, dass der Veranstalter der Aktivität oder eine andere Partei eine alternative Versicherung oder Garantie abgeschlossen hat, die den Schaden für Dritte, einschließlich Zuschauern und anderen Umstehenden, aber nicht notwendigerweise den Schaden für die teilnehmenden Fahrer und ihre Fahrzeuge abdeckt.”

3.
Artikel 4 erhält folgende Fassung:

Artikel 4 Kontrolle der Haftpflichtversicherung

(1) Die Mitgliedstaaten verzichten auf eine Kontrolle der Haftpflichtversicherung bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats haben, und bei Fahrzeugen, die aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats in ihr Gebiet einreisen und ihren gewöhnlichen Standort im Gebiet eines Drittlandes haben.

Sie können jedoch solche Kontrollen der Versicherung unter der Voraussetzung vornehmen, dass diese nichtdiskriminierend, notwendig und zur Erreichung des angestrebten Ziels verhältnismäßig sind, und

a)
im Rahmen einer nicht ausschließlich der Überprüfung des Versicherungsschutzes dienenden Kontrolle stattfinden oder
b)
im Rahmen einer allgemeinen Kontrollregelung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats stattfinden, die auch für Fahrzeuge gilt, die ihren gewöhnlichen Standort im Hoheitsgebiet des kontrollierenden Mitgliedstaats haben, und kein Anhalten des Fahrzeugs erfordern.

(2) Nach dem Recht des Mitgliedstaats, dem der Verantwortliche unterliegt, können personenbezogene Daten verarbeitet werden, wenn das zur Bekämpfung des Führens von Fahrzeugen ohne Versicherungsschutz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren gewöhnlichen Standort haben, erforderlich ist. Die entsprechenden Rechtsvorschriften müssen mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(**)vereinbar sein und geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person vorsehen.

In diesen mitgliedstaatlichen Maßnahmen wird insbesondere der genaue Zweck der Datenverarbeitung genannt und auf die einschlägige Rechtsgrundlage verwiesen, die einschlägigen Sicherheitsanforderungen und die Grundsätze der Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit und Zweckbegrenzung werden eingehalten und es wird eine angemessene Speicherfrist für die Daten festgelegt. Die gemäß diesem Artikel ausschließlich zum Zweck der Durchführung einer Versicherungskontrolle verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie sie für diesen Zweck benötigt werden; sobald ihr Zweck erfüllt ist, werden diese Daten vollständig gelöscht. Ergibt eine Versicherungskontrolle, dass das betreffende Fahrzeug durch eine Pflichtversicherung gemäß Absatz 3 abgedeckt ist, so löscht der Kontrolleur die entsprechenden Daten umgehend. Kann bei einer Kontrolle nicht festgestellt werden, ob das betreffende Fahrzeug durch eine Pflichtversicherung gemäß Absatz 3 abgedeckt ist, so werden die entsprechenden Daten nur für einen begrenzten Zeitraum aufbewahrt, der die für die Feststellung, ob der Versicherungsschutz besteht, erforderliche Anzahl von Tagen nicht überschreitet.

4.
In Artikel 5 werden folgende Absätze angefügt:

(3) Ein Mitgliedstaat kann bei Fahrzeugen, die vorübergehend oder dauerhaft stillgelegt wurden und nicht verwendet werden dürfen, von Artikel 3 abweichen, sofern ein formales Verwaltungsverfahren oder eine andere nachprüfbare Maßnahme nach nationalem Recht eingerichtet wurde.

Jeder Mitgliedstaat, der von dieser Abweichung Gebrauch macht, gewährleistet, dass die in Unterabsatz 1 genannten Fahrzeuge ebenso behandelt werden wie Fahrzeuge, bei denen der Versicherungspflicht nach Artikel 3 nicht entsprochen worden ist.

Der Garantiefonds des Mitgliedstaats, in dem sich ein Unfall ereignet hat, hat dann einen Erstattungsanspruch gegen den Garantiefonds in dem Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat.

(4) Ein Mitgliedstaat kann bei Fahrzeugen, die ausschließlich in Gebieten eingesetzt werden, deren Zugang gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften eingeschränkt ist, von Artikel 3 abweichen.

Jeder Mitgliedstaat, der von dieser Abweichung Gebrauch macht, gewährleistet, dass die in Unterabsatz 1 genannten Fahrzeuge ebenso behandelt werden wie Fahrzeuge, bei denen der Versicherungspflicht nach Artikel 3 nicht entsprochen worden ist.

Der Garantiefonds des Mitgliedstaats, in dem sich ein Unfall ereignet hat, hat dann einen Erstattungsanspruch gegen den Garantiefonds in dem Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat.

(5) Ein Mitgliedstaat kann bei Fahrzeugen, die gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften nicht zur Verwendung auf öffentlichen Straßen zugelassen sind, von Artikel 3 abweichen.

Jeder Mitgliedstaat, der bei den in Unterabsatz 1 genannten Fahrzeugen von Artikel 3 abweicht, gewährleistet, dass diese Fahrzeuge ebenso behandelt werden wie Fahrzeuge, bei denen der Versicherungspflicht nach Artikel 3 nicht entsprochen worden ist.

Der Garantiefonds des Mitgliedstaats, in dem sich ein Unfall ereignet hat, hat dann einen Erstattungsanspruch gegen den Garantiefonds in dem Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat.

(6) Weicht ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 5 bei Fahrzeugen, die nicht für die Verwendung auf öffentlichen Straßen zugelassen sind, von Artikel 3 ab, so kann dieser Mitgliedstaat im Zusammenhang mit dem Ersatz von Schäden, die durch solche Fahrzeuge in Gebieten verursacht wurden, die aufgrund einer rechtlichen oder physischen Beschränkung des Zugangs zu diesen Gebieten gemäß den nationalen Rechtsvorschriften für die Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, auch von Artikel 10 abweichen.

(7) Für die Absätze 3 bis 6 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die Inanspruchnahme der Abweichungsbefugnisse und die besonderen Durchführungsmaßnahmen. Die Kommission veröffentlicht eine Liste dieser Ausnahmeregelungen.

5.
Artikel 9 erhält folgende Fassung:

Artikel 9 Mindestdeckungssummen

(1) Unbeschadet höherer Deckungssummen, die von den Mitgliedstaaten gegebenenfalls vorgeschrieben werden, schreibt jeder Mitgliedstaat die in Artikel 3 genannte Pflichtversicherung für folgende Mindestbeträge vor:

a)
für Personenschäden: 6450000 EUR je Unfall, ungeachtet der Anzahl der Geschädigten, oder 1300000 EUR je Geschädigtem;
b)
für Sachschäden ungeachtet der Anzahl der Geschädigten 1300000 EUR je Unfall.

Für Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, werden die Mindestbeträge durch Anwendung des am 22. Dezember 2021 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Wechselkurses in ihre Landeswährung umgerechnet.

(2) Alle fünf Jahre ab dem 22. Dezember 2021 überprüft die Kommission die in Absatz 1 genannten Beträge anhand des gemäß der Verordnung (EU) 2016/792 des Europäischen Parlaments und des Rates(***) festgelegten Harmonisierten Verbraucherpreisindexes (HVPI).

Die Kommission erlässt innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines jeden Fünfjahreszeitraums gemäß Artikel 28b delegierte Rechtsakte zur Anpassung dieser Beträge an den HVPI.

Für Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, werden die Beträge durch Anwendung des zum Tag der Berechnung der neuen Mindestbeträge im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Wechselkurses in ihre Landeswährung umgerechnet.

6.
Die Überschrift von Kapitel 4 erhält folgende Fassung:

KAPITEL 4

7.
Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)
(betrifft nicht die deutsche Fassung)
b)
(betrifft nicht die deutsche Fassung)
c)
Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Hat die Stelle einem durch einen Unfall, bei dem durch ein nicht ermitteltes Fahrzeug auch Sachschäden verursacht wurden, Geschädigten eine Entschädigung für beträchtliche Personenschäden geleistet, so können die Mitgliedstaaten die Zahlung einer Entschädigung für Sachschäden jedoch nicht aus dem Grund ausschließen, dass das Fahrzeug nicht ermittelt wurde. Dessen ungeachtet können die Mitgliedstaaten bei Sachschäden eine Selbstbeteiligung des Geschädigten von bis zu 500 EUR vorsehen.”

d)
(betrifft nicht die deutsche Fassung)

8.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 10a Schutz von Geschädigten vor Schäden infolge von Unfällen in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat bei Insolvenz eines Versicherungsunternehmens

(1) Jeder Mitgliedstaat richtet eine Stelle ein oder lässt eine Stelle zu, die mit der Aufgabe betraut ist, Geschädigte mit Wohnsitz in seinem Hoheitsgebiet mindestens bis zu den Mindestbeträgen für Sach- oder Personenschäden zu entschädigen, die durch ein von einem Versicherungsunternehmen versichertes Fahrzeug verursacht wurden, und zwar ab dem Zeitpunkt, ab dem:

a)
Das Versicherungsunternehmen Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist oder
b)
das Versicherungsunternehmen Gegenstand eines Liquidationsverfahrens im Sinne von Artikel 268 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG ist.

(2) Jeder Mitgliedstaat trifft geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannte Stelle über ausreichende Mittel verfügt, um Geschädigte gemäß den Regelungen des Absatzes 10 zu entschädigen, wenn in den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fällen Entschädigungszahlungen fällig werden. Diese Maßnahmen können auch Anforderungen zur Leistung von Finanzbeiträgen umfassen, sofern sie nur Versicherungsunternehmen auferlegt werden, die von dem Mitgliedstaat, der sie vorschreibt, zugelassen wurden.

(3) Unbeschadet etwaiger Verpflichtungen nach Artikel 280 der Richtlinie 2009/138/EG stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass immer dann, wenn ein zuständiges Gericht oder eine andere zuständige Behörde eine Anordnung erlässt oder einen Beschluss fasst, das Verfahren nach Absatz 1 Buchstabe a oder b gegen ein Versicherungsunternehmen, dessen Herkunftsmitgliedstaat dieser Mitgliedstaat ist, einzuleiten, diese Anordnung oder dieser Beschluss veröffentlicht wird. Die in Absatz 1 genannte Stelle, die im Herkunftsmitgliedstaat des Versicherungsunternehmens eingerichtet ist, stellt sicher, dass alle in Absatz 1 genannten Stellen in allen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Anordnung oder diesen Beschluss unterrichtet werden.

(4) Der Geschädigte kann einen Anspruch unmittelbar bei der in Absatz 1 genannten Stelle geltend machen.

(5) Nach Eingang der Geltendmachung des Anspruchs unterrichtet die in Absatz 1 genannte Stelle die entsprechende Stelle im Herkunftsmitgliedstaat des Versicherungsunternehmens und das Versicherungsunternehmen, das Gegenstand eines Insolvenz- oder Liquidationsverfahrens ist, oder dessen Verwalter oder Liquidator im Sinne von Artikel 268 Absatz 1 Buchstaben e bzw. f der Richtlinie 2009/138/EG darüber, dass bei ihr die Geltendmachung eines Anspruchs von dem Geschädigten eingegangen ist.

(6) Das Versicherungsunternehmen, das Gegenstand eines Insolvenz- oder Liquidationsverfahrens ist, oder sein Verwalter oder Liquidator unterrichtet die in Absatz 1 genannte Stelle, wenn es für einen Anspruch, der auch bei der in Absatz 1 genannten Stelle eingegangen ist, Entschädigung leistet oder die Eintrittspflicht bestreitet.

(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannte Stelle, unter anderem auf der Grundlage von Informationen, die ihr vom Geschädigten auf ihr Ersuchen hin übermittelt werden, dem Geschädigten innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem der Geschädigte seinen Antrag auf Entschädigung bei der Stelle gestellt hat, gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften ein mit Gründen versehenes Schadenersatzangebot oder eine mit Gründen versehene Antwort gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes übermittelt.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 führt die Stelle folgende Maßnahmen durch:

a)
Sie unterbreitet ein mit Gründen versehenes Schadenersatzangebot, wenn sie festgestellt hat, dass sie verpflichtet ist, eine Entschädigung gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b zu leisten, der Anspruch nicht bestritten wird und der Schaden teilweise oder vollständig beziffert wurde;
b)
sie gibt eine mit Gründen versehene Antwort auf die im Anspruch geltend gemachten Punkte, wenn sie festgestellt hat, dass sie nicht verpflichtet ist, eine Entschädigung gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b zu leisten, oder wenn die Haftung abgelehnt oder nicht eindeutig festgestellt oder der Schaden nicht vollständig beziffert wurde.

(8) Wird eine Entschädigung gemäß Absatz 7 Unterabsatz 2 Buchstabe a fällig, so zahlt die in Absatz 1 genannte Stelle dem Geschädigten die Entschädigung unverzüglich aus, in jedem Fall aber innerhalb von drei Monaten, nachdem der Geschädigte das in Absatz 7 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannte mit Gründen versehene Schadenersatzangebot angenommen hat.

Wurde der Schaden nur teilweise beziffert, so gelten die Anforderungen an die Zahlung des Schadenersatzes gemäß Unterabsatz 1 für diesen teilweise bezifferten Schaden und ab dem Zeitpunkt der Annahme des entsprechenden mit Gründen versehenen Schadenersatzangebots.

(9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannte Stelle über alle erforderlichen Befugnisse und Zuständigkeiten verfügt, um zu gegebener Zeit in allen Phasen der in diesem Artikel genannten Verfahren mit anderen derartigen Stellen in anderen Mitgliedstaaten, mit gemäß Artikel 25a eingerichteten oder zugelassenen Stellen in allen Mitgliedstaaten und mit anderen interessierten Parteien, einschließlich Versicherungsunternehmen, die Gegenstand eines Insolvenz- oder Liquidationsverfahrens sind, mit deren Verwaltern oder Liquidatoren und mit den zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten zu können. Diese Zusammenarbeit umfasst die Anforderung, Entgegennahme und Übermittlung von Informationen, gegebenenfalls auch über die Einzelheiten konkreter Ansprüche.

(10) Ist der Herkunftsmitgliedstaat des in Absatz 1 genannten Versicherungsunternehmens nicht der Mitgliedstaat, in dem der Geschädigte seinen Wohnsitz hat, so hat die in Absatz 1 genannte Stelle im Wohnsitzmitgliedstaat des Geschädigten, die den Geschädigten gemäß Absatz 8 entschädigt hat, gegenüber der in Absatz 1 genannten Stelle im Herkunftsmitgliedstaat des Versicherungsunternehmens Anspruch auf vollständige Erstattung des als Schadenersatz gezahlten Betrags.

Die in Absatz 1 genannte Stelle im Herkunftsmitgliedstaat des Versicherungsunternehmens leistet die Zahlung an die in Absatz 1 genannte Stelle im Wohnsitzmitgliedstaat des Geschädigten, die den Geschädigten gemäß Absatz 8 entschädigt hat, innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten, nachdem sie einen entsprechenden Antrag auf Erstattung erhalten hat, sofern diese Stellen nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben.

Die Ansprüche des Geschädigten gegen den Unfallverursacher oder dessen Versicherungsunternehmen gehen auf die Stelle über, die die Entschädigung nach Unterabsatz 1 geleistet hat, mit Ausnahme der Ansprüche des Geschädigten gegen den Versicherungsnehmer oder einen anderen Versicherten, der den Unfall verursacht hat, soweit die Haftung des Versicherungsnehmers oder anderen Versicherten nach dem anwendbaren nationalen Recht durch das zahlungsunfähige Versicherungsunternehmen gedeckt wäre. Jeder Mitgliedstaat ist verpflichtet, ein von einem anderen Mitgliedstaat vorgesehenen Forderungsübergang anzuerkennen.

(11) Die Absätze 1 bis 10 berühren nicht das Recht der Mitgliedstaaten:

a)
die Entschädigung durch die in Absatz 1 genannte Stelle als subsidiär oder nicht subsidiär zu betrachten;
b)
Vorkehrungen für die Regulierung von Ansprüchen aus demselben Unfall zu treffen zwischen

i)
der in Absatz 1 genannten Stelle;
ii)
der/den Person/en, die für den Unfall verantwortlich ist/sind;
iii)
anderen Versicherungsunternehmen oder Einrichtungen der sozialen Sicherheit, die zur Entschädigung des Geschädigten verpflichtet sind.

(12) Die Mitgliedstaaten gestatten es der in Absatz 1 genannten Stelle nicht, die Zahlung von Schadenersatz von anderen als den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen abhängig zu machen. Insbesondere gestatten die Mitgliedstaaten es der in Absatz 1 genannten Stelle nicht, die Zahlung von Schadenersatz von der Anforderung abhängig zu machen, dass der Geschädigte einen Nachweis erbringt, dass die haftpflichtige juristische oder natürliche Person zahlungsunfähig ist oder die Zahlung verweigert.

(13) Die in Absatz 1 genannten Stellen oder die in Unterabsatz zwei des vorliegenden Absatzes genannten Stellen sind bestrebt, bis zum 23. Dezember 2023 eine Vereinbarung zur Umsetzung dieses Artikels in Bezug auf ihre Aufgaben und Verpflichtungen und die Verfahren für Erstattungen gemäß diesem Artikel zu schließen.

Zu diesem Zweck ergreift jeder Mitgliedstaat bis zum 23. Juni 2023 folgende Maßnahmen:

a)
Er richtet die in Absatz 1 genannte Stelle ein oder lässt sie zu und beauftragt sie, eine solche Vereinbarung auszuhandeln und abzuschließen, oder
b)
er benennt eine Einrichtung und beauftragt sie, eine solche Vereinbarung auszuhandeln und abzuschließen, dessen Vertragspartei die in Absatz 1 genannte Stelle bei ihrer Einrichtung oder Zulassung wird.

Die in Unterabsatz 1 genannte Vereinbarung wird der Kommission unverzüglich übermittelt.

Wenn die in Unterabsatz 1 genannte Vereinbarung nicht bis zum 23. Dezember 2023 geschlossen wurde, ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte gemäß dem Verfahren des Artikels 28b zu erlassen, um die verfahrenstechnischen Aufgaben und Pflichten der in Absatz 1 genannten Stellen bei der Erstattung festzulegen.

9.
(betrifft nicht die deutsche Fassung)
10.
Die Überschrift von Kapitel 5 erhält folgende Fassung:

KAPITEL 5

11.
Die Überschrift von Artikel 12 erhält folgende Fassung:

Besondere Kategorien von Geschädigten .

12.
Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)
(betrifft nicht die deutsche Fassung)
ii)
Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Den Mitgliedstaaten steht es frei, bei Unfällen auf ihrem Hoheitsgebiet Unterabsatz 1 nicht anzuwenden, wenn und soweit der Geschädigte Schadenersatz von Einrichtungen der sozialen Sicherheit erlangen kann.”

b)
(betrifft nicht die deutsche Fassung)

13.
Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Abweichend von Artikel 13 Nummer 13 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG ist bei einem Fahrzeug, das von einem Mitgliedstaat in einen anderen versandt wird, entsprechend der Wahl der für die Haftpflichtversicherung verantwortlichen Person entweder der Zulassungsmitgliedstaat oder — unmittelbar nach der Annahme der Lieferung durch den Käufer während eines Zeitraums von 30 Tagen — der Bestimmungsmitgliedstaat als Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, anzusehen, selbst wenn das Fahrzeug im Bestimmungsmitgliedstaat nicht offiziell zugelassen wurde.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 23 genannte Auskunftsstelle des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, die Auskunftsstelle des Bestimmungsmitgliedstaats — sofern diese abweicht — sowie die Auskunftsstellen aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten, wie des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet sich ein Unfall ereignet hat oder in dem ein Geschädigter seinen Wohnsitz hat, zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass die notwendigen Informationen über das versandte Fahrzeug, die ihnen gemäß Artikel 23 vorliegen, zur Verfügung stehen.

14.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 15a Schutz der Geschädigten bei Unfällen, an denen ein von einem Fahrzeug gezogener Anhänger beteiligt ist

(1) Im Falle eines Unfalls, der durch ein Gespann verursacht wird, das aus einem Fahrzeug mit gezogenem Anhänger besteht, wobei für den Anhänger eine gesonderte Haftpflichtversicherung besteht, kann der Geschädigte seinen Anspruch unmittelbar bei dem Versicherungsunternehmen geltend machen, das den Anhänger versichert hat, wenn:

a)
der Anhänger, aber nicht das Fahrzeug, das ihn gezogen hat, ermittelt werden kann und
b)
das anwendbare nationale Recht vorsieht, dass der Versicherer des Anhängers Schadenersatz leistet.

Ein Versicherungsunternehmen, das Schadensersatz an den Geschädigten geleistet hat, kann Regress bei dem Versicherer, der das Zugfahrzeug versichert hat, oder bei der in Artikel 10 Absatz 1 genannte Stelle nehmen, sofern und soweit das nach dem anwendbaren nationalen Recht vorgesehen ist.

Der vorliegende Absatz lässt geltendes nationales Recht unberührt, das für den Geschädigten günstigere Vorschriften vorsieht.

(2) Bei einem Unfall, der durch ein Gespann verursacht wird, das aus einem Fahrzeug mit gezogenem Anhänger besteht, unterrichtet der Versicherer des Anhängers, sofern er nicht nach geltendem nationalem Recht verpflichtet ist, vollständigen Schadensersatz zu leisten, den Geschädigten auf dessen Antrag hin unverzüglich über

a)
die Identität des Versicherers des Zugfahrzeugs oder
b)
wenn der Versicherer des Anhängers den Versicherer des Zugfahrzeugs nicht ermitteln kann, den in Artikel 10 vorgesehenen Entschädigungsmechanismus.

15.
Artikel 16 erhält folgende Fassung:

Artikel 16 Bescheinigung über die Haftungsansprüche Dritter

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Versicherungsnehmer berechtigt ist, jederzeit eine Bescheinigung über die Haftungsansprüche Dritter betreffend Fahrzeuge, die durch den Versicherungsvertrag zumindest während der fünf letzten Jahre der vertraglichen Beziehung gedeckt waren, bzw. eine Schadensfreiheitsbescheinigung (im Folgenden „Bescheinigung des Schadenverlaufs” ) zu beantragen.

Das Versicherungsunternehmen oder eine Stelle, die ein Mitgliedstaat gegebenenfalls zur Erbringung der Pflichtversicherung oder zur Abgabe derartiger Bescheinigungen benannt hat, übermittelt dem Versicherungsnehmer diese Bescheinigung des Schadenverlaufs innerhalb von fünfzehn Tagen nach Antragstellung. Sie verwenden hierfür das Muster für die Bescheinigungen des Schadenverlaufs.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungsunternehmen bei der Berücksichtigung der — von anderen Versicherungsunternehmen oder anderen in Absatz 2 genannten Stellen ausgestellten — Bescheinigungen des Schadenverlaufs Versicherungsnehmer nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder allein aufgrund ihres früheren Wohnsitzmitgliedstaats in diskriminierender Weise behandeln oder einen Prämienaufschlag verlangen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Versicherungsunternehmen, das bei der Festsetzung der Prämien Bescheinigungen des Schadenverlaufs berücksichtigt, die in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Bescheinigungen genauso behandelt wie diejenigen, die von einem Versicherungsunternehmen oder einer in Absatz 2 genannten Stelle innerhalb desselben Mitgliedstaats ausgestellt wurden, und zwar auch bei der Anwendung etwaiger Rabatte.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Versicherungsunternehmen eine allgemeine Übersicht über ihre Politik für die Berücksichtigung solcher Bescheinigungen bei der Berechnung der Prämien offenlegen.

Die Kommission erlässt bis zum 23. Juli 2023 Durchführungsrechtsakte, in denen mittels eines Musters Form und Inhalt der in Absatz 2 genannten Bescheinigungen des Schadenverlaufs festgelegt werden. Dieses Muster enthält die folgenden Angaben:

a)
die Identität des Versicherungsunternehmens oder der Stelle, das bzw. die die Bescheinigung des Schadenverlaufs ausstellt;
b)
die Identität des Versicherungsnehmers, einschließlich seiner Kontaktangaben;
c)
das versicherte Fahrzeug und seine Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
d)
Tag des Beginns und des Endes des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs;
e)
die Anzahl der Haftungsansprüche Dritter, die im Rahmen des Versicherungsvertrags des Versicherungsnehmers während des von der Bescheinigung des Schadenverlaufs abgedeckten Zeitraums reguliert wurden, einschließlich des Datums jeder einzelnen Forderung;
f)
zusätzliche Informationen, die im Rahmen der in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften oder Gepflogenheiten relevant sind.

Die Kommission konsultiert alle interessierten Kreise und arbeitet eng mit den Mitgliedstaaten zusammen, bevor sie diese Durchführungsrechtsakte erlässt.

Die Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 28a Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

16.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 16a Preisvergleichsinstrumente für Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen

(1) Den Mitgliedstaaten steht es frei, Instrumente, die es den Verbrauchern kostenfrei ermöglichen, Preise, Tarife und Versicherungsschutz zwischen den Anbietern der Pflichtversicherung gemäß Artikel 3 zu vergleichen, als „unabhängige Preisvergleichsinstrumente für Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen” zu zertifizieren, sofern die Bedingungen des Absatzes 2 erfüllt sind.

(2) Ein Vergleichsinstrument im Sinne von Absatz 1 muss

a)
unabhängig von den Anbietern der Pflichtversicherung gemäß Artikel 3 betrieben werden und sicherstellen, dass die Diensteanbieter bei den Suchergebnissen gleichbehandelt werden;
b)
die Identität der Inhaber und Betreiber des Vergleichsinstruments eindeutig offenlegen;
c)
die klaren, objektiven Kriterien darlegen, auf die sich der Vergleich stützt;
d)
eine leicht verständliche und eindeutige Sprache verwenden;
e)
korrekte und aktuelle Informationen bereitstellen und den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung angeben;
f)
jedem Anbieter der Pflichtversicherung gemäß Artikel 3 offenstehen, die einschlägigen Informationen bereitstellen, ein breites Spektrum von Angeboten umfassen, die einen wesentlichen Teil des Marktes für Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen abdecken, und in Fällen, in denen die bereitgestellten Informationen keinen vollständigen Überblick über diesen Markt bieten, dem Benutzer vor der Anzeige der Ergebnisse eine eindeutige Erklärung dieses Inhalts anzeigen;
g)
ein wirksames Verfahren für die Meldung unrichtiger Informationen vorsehen;
h)
eine Erklärung enthalten, dass die Preise auf den bereitgestellten Informationen beruhen und für die Anbieter von Versicherungen nicht verbindlich sind.

17.
Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(1a)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungsunternehmen oder andere Stellen verpflichtet sind, die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii genannten Informationen den Auskunftsstellen zu übermitteln und diese zu informieren, wenn eine Versicherungspolice ungültig wird oder ein Fahrzeug mit einem amtlichen Kennzeichen auf andere Weise nicht mehr abdeckt.

b)
Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Die Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund der Absätze 1 bis 5 erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/679.

18.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 25a Schutz von Geschädigten vor Schäden infolge von Unfällen in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat bei Insolvenz eines Versicherungsunternehmens

1. Jeder Mitgliedstaat richtet eine Stelle ein oder lässt eine Stelle zu, die mit der Aufgabe betraut ist, Geschädigte mit Wohnsitz in seinem Hoheitsgebiet in den in Artikel 20 Absatz 1 genannten Fällen mindestens bis zu den Mindestbeträgen für Sach- oder Personenschäden zu entschädigen, die durch ein von einem Versicherungsunternehmen versichertes Fahrzeug verursacht wurden, und zwar ab dem Zeitpunkt, ab dem:

a)
Das Versicherungsunternehmen Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist oder
b)
das Versicherungsunternehmen Gegenstand eines Liquidationsverfahrens im Sinne von Artikel 268 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG ist.

(2) Jeder Mitgliedstaat trifft geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannte Stelle über ausreichende Mittel verfügt, um Geschädigte gemäß Absatz 10 zu entschädigen, wenn in den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fällen Entschädigungszahlungen fällig werden. Diese Maßnahmen können auch Anforderungen zur Leistung von Finanzbeiträgen umfassen, sofern sie nur Versicherungsunternehmen auferlegt werden, die von dem Mitgliedstaat, der sie vorschreibt, zugelassen wurden.

(3) Unbeschadet etwaiger Verpflichtungen nach Artikel 280 der Richtlinie 2009/138/EG stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass immer dann, wenn ein zuständiges Gericht oder eine andere zuständige Behörde eine Anordnung erlässt oder einen Beschluss fasst, das Verfahren nach Absatz 1 Buchstabe a oder b gegen ein Versicherungsunternehmen, dessen Herkunftsmitgliedstaat dieser Mitgliedstaat ist, einzuleiten, diese Anordnung oder dieser Beschluss veröffentlicht wird. Die in Absatz 1 genannte Stelle, die im Herkunftsmitgliedstaat des Versicherungsunternehmens niedergelassen ist, stellt sicher, dass alle in Absatz 1 genannten Stellen und alle in Artikel 24 genannten Entschädigungsstellen in allen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Anordnung oder diesen Beschluss unterrichtet werden.

(4) Der Geschädigte kann einen Anspruch unmittelbar bei der in Absatz 1 genannten Stelle geltend machen.

(5) Nach Eingang der Geltendmachung des Anspruchs unterrichtet die in Absatz 1 genannte Stelle die entsprechende Stelle im Herkunftsmitgliedstaat des Versicherungsunternehmens, die Entschädigungsstelle gemäß Artikel 24 im Wohnsitzmitgliedstaat des Geschädigten und das Versicherungsunternehmen, das Gegenstand eines Insolvenz- oder Liquidationsverfahrens ist, oder dessen Verwalter oder Liquidator im Sinne von Artikel 268 Absatz 1 Buchstaben e bzw. f der Richtlinie 2009/138/EG darüber, dass bei ihr die Geltendmachung eines Anspruchs von dem Geschädigten eingegangen ist.

(6) Das Versicherungsunternehmen, das Gegenstand eines Insolvenz- oder Liquidationsverfahrens ist, oder sein Verwalter oder Liquidator unterrichtet die in Absatz 1 genannte Stelle, wenn es für einen Anspruch, der auch bei der in Absatz 1 genannten Stelle eingegangen ist, Entschädigung leistet oder die Eintrittspflicht bestreitet.

(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannte Stelle, unter anderem auf der Grundlage von Informationen, die ihr vom Geschädigten auf ihr Ersuchen hin übermittelt werden, dem Geschädigten innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem der Geschädigte seinen Antrag auf Entschädigung bei der Stelle gestellt hat, gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften ein mit Gründen versehenes Schadenersatzangebot oder eine mit Gründen versehene Antwort gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes übermittelt.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 führt die Stelle folgende Maßnahmen durch:

a)
Sie unterbreitet ein mit Gründen versehenes Schadenersatzangebot, wenn sie festgestellt hat, dass sie verpflichtet ist, eine Entschädigung gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b zu leisten, der Anspruch nicht bestritten wird und der Schaden teilweise oder vollständig beziffert wurde;
b)
sie gibt eine mit Gründen versehene Antwort auf die im Anspruch geltend gemachten Punkte, wenn sie festgestellt hat, dass sie nicht verpflichtet ist, eine Entschädigung gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b zu leisten, oder wenn die Haftung abgelehnt oder nicht eindeutig festgestellt oder der Schaden nicht vollständig beziffert wurde.

(8) Wird eine Entschädigung gemäß Absatz 7 Unterabsatz 2 Buchstabe a fällig, so zahlt die in Absatz 1 genannte Stelle dem Geschädigten die Entschädigung unverzüglich aus, in jedem Fall aber innerhalb von drei Monaten, nachdem der Geschädigte das in Absatz 7 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannte mit Gründen versehene Schadenersatzangebot angenommen hat.

Wurde der Schaden nur teilweise beziffert, so gelten die Anforderungen an die Zahlung des Schadenersatzes gemäß Unterabsatz 1 für diesen teilweise bezifferten Schaden und ab dem Zeitpunkt der Annahme des entsprechenden, mit Gründen versehenen Schadenersatzangebots.

(9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannte Stelle über alle erforderlichen Befugnisse und Zuständigkeiten verfügt, um zu gegebener Zeit in allen Phasen der in diesem Artikel genannten Verfahren mit anderen derartigen Stellen in anderen Mitgliedstaaten, mit gemäß den Artikeln 10a und 24 eingerichteten oder zugelassenen Stellen in allen Mitgliedstaaten und mit anderen interessierten Parteien, einschließlich Versicherungsunternehmen, die Gegenstand eines Insolvenz- oder Liquidationsverfahrens sind, mit deren Schadenregulierungsbeauftragten, Verwaltern oder Liquidatoren und mit den zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten zu können. Diese Zusammenarbeit umfasst die Anforderung, Entgegennahme und Übermittlung von Informationen, gegebenenfalls auch über die Einzelheiten konkreter Ansprüche.

(10) Ist der Herkunftsmitgliedstaat des in Absatz 1 genannten Versicherungsunternehmens nicht der Mitgliedstaat, in dem der Geschädigte seinen Wohnsitz hat, so hat die in Absatz 1 genannte Stelle im Wohnsitzmitgliedstaat des Geschädigten, die den Geschädigten gemäß Absatz 8 entschädigt hat, gegenüber der in Absatz 1 genannten Stelle im Herkunftsmitgliedstaat des Versicherungsunternehmens Anspruch auf vollständige Erstattung des als Schadenersatz gezahlten Betrags.

Die in Absatz 1 genannte Stelle im Herkunftsmitgliedstaat des Versicherungsunternehmens leistet die Zahlung an die in Absatz 1 genannte Stelle im Wohnsitzmitgliedstaat des Geschädigten, die den Geschädigten gemäß Absatz 8 entschädigt hat, innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten, nachdem sie einen entsprechenden Antrag auf Erstattung erhalten hat, sofern diese Stellen nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben.

Die Ansprüche des Geschädigten gegen den Unfallverursacher oder dessen Versicherungsunternehmen gehen auf die Stelle über, die die Entschädigung nach Unterabsatz 1 geleistet hat, mit Ausnahme der Ansprüche des Geschädigten gegen den Versicherungsnehmer oder einen anderen Versicherten, der den Unfall verursacht hat, soweit die Haftung des Versicherungsnehmers oder des Versicherten nach dem anwendbaren nationalen Recht durch das zahlungsunfähige Versicherungsunternehmen gedeckt wäre. Jeder Mitgliedstaat ist verpflichtet, ein von einem anderen Mitgliedstaat vorgesehenes Recht auf Forderungsübergang anzuerkennen.

(11) Die Absätze 1 bis 10 berühren nicht das Recht der Mitgliedstaaten:

a)
die Entschädigung durch die in Absatz 1 genannte Stelle als subsidiär oder nicht subsidiär zu betrachten;
b)
Vorkehrungen für die Regulierung von Ansprüchen aus demselben Unfall zu treffen zwischen

i)
der in Absatz 1 genannten Stelle;
ii)
der/den Person/en, die für den Unfall verantwortlich ist/sind;
iii)
anderen Versicherungsunternehmen oder Einrichtungen der sozialen Sicherheit, die zur Entschädigung des Geschädigten verpflichtet sind.

(12) Die Mitgliedstaaten gestatten es der in Absatz 1 genannten Stelle nicht, die Zahlung von Schadenersatz von anderen als den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen abhängig zu machen. Insbesondere gestatten die Mitgliedstaaten es der in Absatz 1 genannten Stelle nicht, die Zahlung von Schadenersatz von der Anforderung abhängig zu machen, dass der Geschädigte einen Nachweis erbringt, dass die haftpflichtige juristische oder natürliche Person zahlungsunfähig ist oder die Zahlung verweigert.

(13) Die in Absatz 1 genannten Stellen oder die in Unterabsatz zwei des vorliegenden Absatzes genannten Stellen sind bestrebt, bis zum 23. Dezember 2023 eine Vereinbarung zur Umsetzung dieses Artikels über ihre Aufgaben und Verpflichtungen und die Verfahren für Erstattungen gemäß diesem Artikel zu schließen.

Zu diesem Zweck ergreift jeder Mitgliedstaat bis zum 23. Juni 2023 folgende Maßnahmen:

a)
Er richtet die in Absatz 1 genannte Stelle ein oder lässt sie zu und beauftragt sie, eine solche Vereinbarung auszuhandeln und abzuschließen, oder
b)
er benennt eine Einrichtung und beauftragt sie, eine solche Vereinbarung auszuhandeln und abzuschließen, dessen Vertragsparteien die in Absatz 1 genannte Stelle bei ihrer Einrichtung oder Zulassung als Vertragspartei wird.

Die in Unterabsatz 1 genannte Vereinbarung wird der Kommission unverzüglich übermittelt.

Wenn die in Unterabsatz 1 genannte Vereinbarung nicht bis zum 23. Dezember 2023 geschlossen wurde, ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte gemäß dem Verfahren des Artikels 28b zu erlassen, um die verfahrenstechnischen Aufgaben und Pflichten der in Absatz 1 genannten Stellen bei der Erstattung festzulegen.

19.
Artikel 26 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um die rechtzeitige Bereitstellung der für die Schadensregulierung notwendigen grundlegenden Daten an die Geschädigten, ihre Versicherer oder ihre gesetzlichen Vertreter zu erleichtern.”

20.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 26a Unterrichtung der Geschädigten

Die Mitgliedstaaten, die verschiedene Entschädigungsstellen gemäß Artikel 10 Absatz 1, Artikel 10a Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 25a Absatz 1 einrichten oder zulassen, stellen sicher, dass Geschädigte Zugang zu wesentlichen Informationen über die verschiedenen Wege der Beantragung von Schadenersatz haben.

21.
In Artikel 28 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

Die Mitgliedstaaten können Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, für alle an Land verwendeten motorisierten Geräte vorschreiben, die nicht unter die Begriffsbestimmung von „Fahrzeug” in Artikel 1 Nummer 1 fallen und auf die Artikel 3 keine Anwendung findet.

22.
Folgende Artikel werden eingefügt:

Artikel 28a Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2004/9/EG der Kommission(****) eingesetzten Europäischen Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(*****).

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 28b Ausübung der übertragenen Befugnisse

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 9 Absatz 2 wird der Kommission ab dem 22. Dezember 2021 auf unbestimmte Zeit übertragen.

Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 10a Absatz 13 Unterabsatz 4 und Artikel 25a Absatz 13 Unterabsatz 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem 22. Dezember 2021 übertragen. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10a Absatz 13 Unterabsatz 4 und Artikel 25a Absatz 13 Unterabsatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen gemäß den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(******) enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10a Absatz 13 Unterabsatz 4 und Artikel 25a Absatz 13 Unterabsatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Artikel 28c Bewertung und Überarbeitung

(1) Spätestens fünf Jahre nach den jeweiligen in Artikel 30 Absätze 2, 3 und 4 genannten Zeitpunkten der Anwendung der Artikel 10a und 25a erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Funktionsweise der in den Artikeln 10a und 25a genannten Stellen, die Zusammenarbeit zwischen ihnen und ihre Finanzierung. Gegebenenfalls fügt sie dem Bericht einen Legislativvorschlag bei. Zur Finanzierung dieser Stellen enthält dieser Bericht mindestens Folgendes:

a)
eine Bewertung der Finanzierungskapazitäten und des Finanzierungsbedarfs der Entschädigungsstellen im Zusammenhang mit ihren potenziellen Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung des Risikos der Insolvenz von Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherern auf den Märkten der Mitgliedstaaten;
b)
eine Bewertung der Harmonisierung des Finanzierungskonzepts der Entschädigungsstellen;
c)
falls dem Bericht ein Legislativvorschlag beigefügt ist, eine Bewertung der Auswirkungen der Beiträge auf die Prämien von Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen.

(2) Spätestens am 24. Dezember 2030 legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit einer Bewertung der Umsetzung dieser Richtlinie vor, ausgenommen die Elemente, die unter die Bewertung gemäß Absatz 1 fallen, unter anderem über

a)
die Anwendung dieser Richtlinie im Hinblick auf die technologischen Entwicklungen, insbesondere im Zusammenhang mit autonomen und halbautonomen Fahrzeugen;
b)
die Angemessenheit des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie unter Berücksichtigung der Unfallrisiken, die von verschiedenen Kraftfahrzeugen ausgehen;
c)
in Form einer Überprüfung, die Wirksamkeit der Systeme für den Informationsaustausch für die Zwecke der Kontrolle von Versicherungen in grenzüberschreitenden Situationen, für solche Fälle gegebenenfalls einschließlich einer Bewertung der Durchführbarkeit der Nutzung bestehender Systeme für den Informationsaustausch und in jedem Fall einer Analyse der Ziele der Systeme für den Informationsaustausch und einer Bewertung ihrer Kosten, und
d)
die Nutzung von Systemen, bei denen die Prämien von den Bescheinigungen des Schadenverlaufs der Versicherungsnehmer beeinflusst werden, unter anderem Bonus-Malus-Systeme oder Schadenfreiheitsrabatte, durch Versicherungsunternehmen.

Dem Bericht wird, soweit angebracht, ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.

23.
In Artikel 30 werden folgende Absätze angefügt:

    Artikel 10a Absätze 1 bis 12 gilt ab dem Tag der in Artikel 10a Absatz 13 Unterabsatz 1 genannten Vereinbarung oder ab dem Zeitpunkt der Anwendung des in Artikel 10a Absatz 13 Unterabsatz 4 genannten delegierten Rechtsakts der Kommission.

    Artikel 25a Absätze 1 bis 12 gilt ab dem Tag der in Artikel 25a Absatz 13 Unterabsatz 1 genannten Vereinbarung oder ab dem Zeitpunkt der Anwendung des in Artikel 10a Absatz 13 Unterabsatz 4 genannten delegierten Rechtsakts der Kommission.

    Die Artikel 10a Absätze 1 bis 12 sowie 25a Absätze 1 bis 12 gelten jedoch nicht vor dem 23. Dezember 2023.

    Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 und Absätze 3, 4 und 5 gilt ab dem 23. April 2024 oder ab dem Tag der Anwendung des in Artikel 16 Absatz 6 genannten Durchführungsrechtsakts der Kommission, je nachdem, was später eintritt.

Fußnote(n):

(*)

Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

(**)

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(***)

Verordnung (EU) 2016/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 11).

(****)

Beschluss 2004/9/EG der Kommission vom 5. November 2003 zur Einsetzung des Europäischen Ausschusses für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 34).

(*****)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(******)

ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

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