Artikel 15 RL 2021/2167/EU

Recht auf Informationen über die Ansprüche des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder über den notleidenden Kreditvertrag selbst

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Kreditinstitut einem potenziellen Kreditkäufer die Informationen über die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder über den notleidenden Kreditvertrag selbst und über die etwaigen Sicherheiten zur Verfügung stellt, die der potenzielle Kreditkäufer benötigt, um vor Abschluss eines Vertrags über die Übertragung der Gläubigeransprüche aus dem notleidenden Kreditvertrag oder über die Übertragung des notleidenden Kreditvertrags den Wert der Ansprüche des Kreditgebers aus dem notleidenden Kreditvertrag oder den Wert des notleidenden Kreditvertrags selbst sowie die Wahrscheinlichkeit, dass der Wert wiederhereingebracht werden kann, selbst beurteilen zu können, wobei der Schutz der vom Kreditinstitut zur Verfügung gestellten Informationen und die Vertraulichkeit der Geschäftsdaten sicherzustellen sind.

(2) Die Mitgliedstaaten verpflichten Kreditinstitute, die die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den notleidenden Kreditvertrag selbst auf einen Kreditkäufer übertragen, den gemäß Artikel 21 Absatz 3 dieser Richtlinie benannten zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und den in Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) genannten zuständigen Behörden zweimal pro Jahr mindestens Folgendes mitzuteilen:

a)
die Rechtsträgerkennung (LEI) des Kreditkäufers oder, falls vorhanden, seines gemäß Artikel 19 benannten Vertreters, oder falls eine solche Kennung nicht vorhanden ist,

i)
den Namen des Kreditkäufers oder der Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans des Kreditkäufers sowie der Personen, die qualifizierte Beteiligungen am Kreditkäufer im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 halten, und
ii)
die Anschrift des Kreditkäufers oder, falls vorhanden, seines gemäß Artikel 19 benannten Vertreters;

b)
den aggregierten offenen Betrag der übertragenen Ansprüche des Kreditgebers aus dem notleidenden Kreditvertrag oder des übertragenen notleidenden Kreditvertrags;
c)
die Anzahl und das Volumen der übertragenen Ansprüche der Kreditgeber aus den notleidenden Kreditverträgen oder der übertragenen notleidenden Kreditverträge;
d)
Angaben dazu, ob die Übertragung die Ansprüche des Kreditgebers aus den mit Verbrauchern abgeschlossenen notleidenden Kreditverträgen oder die notleidenden, mit Verbrauchern abgeschlossenen Kreditverträge selbst, umfasst und Angaben dazu, durch welche Art von Vermögenswerten der notleidende Kreditvertrag gegebenenfalls besichert ist.

(3) Die in Absatz 2 genannten zuständigen Behörden können den Kreditinstituten vorschreiben, dass sie die in jenem Absatz genannten Informationen vierteljährlich übermitteln, wann immer sie es für erforderlich halten, auch um eine hohe Zahl von Übertragungen, die unter Umständen während einer Krise erfolgen, besser überwachen zu können.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben sowie alle anderen etwaigen Angaben, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Pflichten gemäß dieser Richtlinie für notwendig erachten, umgehend an die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Kreditkäufers weiterleiten.

(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 sind nach Maßgabe der Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 anzuwenden.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

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