Artikel 16 RL 2021/2167/EU
Technische Durchführungsstandards für Datenvorlagen
(1) Die EBA arbeitet einen Entwurf technischer Durchführungsstandards aus, in denen die Vorlagen festgelegt werden, mit denen Kreditinstitute die in Artikel 15 Absatz 1 genannten Angaben übermitteln müssen, um Kreditkäufern für die Zwecke der Analyse, der finanziellen Sorgfaltsprüfung und der Bewertung der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst detaillierte Angaben zu ihren Kreditrisiken im Bankenbuch zur Verfügung zu stellen.
(2) Die EBA legt in den Entwürfen technischer Durchführungsstandards nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels die Datenfelder, einschließlich der Angabe der obligatorischen Datenfelder, und den Umgang mit vertraulichen Informationen gemäß Artikel 15 Absatz 1 fest.
(3) Die Entwürfe technischer Durchführungsstandards müssen der Art und dem Umfang der Kredite und Kreditportfolios angemessen sein.
(4) Bei der Ausarbeitung der in Absatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards berücksichtigt die EBA alle folgenden Elemente:
- a)
- bestehende Verfahren am Markt beim Datenaustausch zwischen Käufern und Verkäufern;
- b)
- Rückmeldungen der Nutzer über ihre Erfahrungen mit der Verwendung vorhandener Meldevorlagen der EBA für notleidende Kredite;
- c)
- vorhandene vergleichbare Anforderungen auf der Ebene der Mitgliedstaaten;
- d)
- die Bedeutung der Minimierung der Bearbeitungskosten für Kreditinstitute und Kreditkäufer.
(5) Die EBA legt der Kommission die in Absatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 29. September 2022 vor.
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Absatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
(7) Die Datenvorlagen sind für Transaktionen zu verwenden, die sich auf ab dem 1. Juli 2018 gewährte Kredite beziehen, die nach dem 28. Dezember 2021 notleidend werden. Für Kredite, die zwischen dem 1. Juli 2018 und dem Tag des Inkrafttretens der in Absatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gewährt wurden, füllen die Kreditinstitute die Datenvorlage mit den Informationen aus, die ihnen bereits vorliegen.
(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditinstitute auch die in Absatz 6 genannten technischen Durchführungsstandards auf die Übertragung von Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst auf andere Kreditinstitute anwenden. Die Kreditinstitute verwenden die Datenvorlagen für die Übermittlung von Informationen zwischen Kreditinstituten dann, wenn die Ansprüche nur eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder der notleidende Kreditvertrag selbst übertragen werden.
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