Artikel 17 RL 2021/2167/EU
Pflichten von Kreditkäufern
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
- a)
- ein Kreditkäufer, der in der Union wohnhaft ist oder seinen satzungsmäßigen Sitz oder, sofern er gemäß seinem nationalem Recht über keinen satzungsmäßigen Sitz verfügt, seine Hauptverwaltung in der Union hat einen Rechtsträger im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i oder iii oder einen Kreditdienstleister benennt, um Kreditdienstleistungen für die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder für den notleidenden, mit Verbrauchern abgeschlossen Kreditvertrag selbst durchzuführen;
- b)
-
wenn ein Kreditkäufer, der nicht in der Union wohnhaft ist oder seinen satzungsmäßigen Sitz oder, sofern er gemäß seinem nationalem Recht über keinen satzungsmäßigen Sitz verfügt, seine Hauptverwaltung in der Union hat, sein gemäß Artikel 19 Absatz 1 benannter Vertreter einen in Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i oder iii genannter Rechtsträger oder einen Kreditdienstleister benennt, es sei denn, der Vertreter ist selbst ein in Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i oder iii genannter Rechtsträger oder ein Kreditdienstleister, um Kreditdienstleistungen im Zusammenhang mit den Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder dem notleidenden Kreditvertrag selbst zu erbringen, der mit folgenden Parteien geschlossen wurde:
- i)
- natürlichen Personen, einschließlich Verbrauchern und Selbstständigen,
- ii)
- Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne von Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission(1).
Die Aufnahmemitgliedstaaten können die in Unterabsatz 1 vorgesehene Anforderung auf andere Kreditverträge ausdehnen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Kreditkäufer bei dem Kauf von Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder dem Kauf des notleidenden Kreditvertrags selbst keinen anderen Anforderungen unterliegt als den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie oder Bestimmungen des geltenden Verbraucherschutz-, Vertrags-, Zivil- oder Strafrechts. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten, insbesondere solche, die die Durchsetzung von Verträgen, den Verbraucherschutz, die Rechte von Kreditnehmern, die Kreditvergabe, die Bestimmungen zum Bankgeheimnis und das Strafrecht betreffen, auch nach der Übertragung der Ansprüche des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder der Übertragung des Kreditvertrags selbst an den Kreditkäufer für diesen gelten. Das Schutzniveau, das Verbrauchern und sonstigen Kreditnehmern nach dem Recht der Union und der Mitgliedstaaten gewährt wird sowie die Insolvenzvorschriften dürfen unbeschadet der nationalen und internationalen Vorschriften zu Schuldscheinen und Wechseln durch die Übertragung der Ansprüche des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder die Übertragung des Kreditvertrags selbst auf den Kreditkäufer nicht beeinträchtigt werden.
(3) Nationale Befugnisse im Zusammenhang mit Kreditregistern, einschließlich der Befugnis, von Kreditkäufern Informationen über die Ansprüche des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder über den Kreditvertrag selbst sowie dessen Erfüllung anzufordern, bleiben von dieser Richtlinie unberührt.
(4) Die Mitgliedstaaten können Kreditkäufern gestatten, natürliche Personen mit der Verwaltung der von ihnen erworbenen Kreditverträge zu betrauen. Diese natürlichen Personen unterliegen einem nationalen Regulierungs- und Aufsichtssystem und können nicht die in dieser Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit nutzen, Kreditdienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der bestellte Kreditdienstleister oder der in Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i oder iii genannte bestellte Rechtsträger für den Kreditkäufer die Verpflichtungen eines Kreditkäufers gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels und den Artikeln 18 und 20 erfüllt. Wird kein Kreditdienstleister oder kein in Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i oder iii genannter Rechtsträger bestellt, so unterliegen der Kreditkäufer oder sein Vertreter weiterhin diesen Verpflichtungen.
Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass der bestellte Kreditdienstleister oder in Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i oder iii genannte bestellte Rechtsträger für den Kreditkäufer die Verpflichtungen erfüllt, die dem Kreditkäufer nach nationalem Recht auferlegt wurden, was auch für Absatz 3 des vorliegenden Artikels gilt.
Fußnote(n):
- (1)
Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
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