Artikel 31 RL 2021/2167/EU

Überprüfungsklausel

Unbeschadet der gesetzgeberischen Befugnisse des Europäischen Parlaments und des Rates legt die Kommission bis zum 29. Dezember 2023 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über Folgendes vor:

a)
die Angemessenheit des Regulierungsrahmens für die mögliche Einführung von Obergrenzen für Belastungen, die sich aus einem Ausfall ergeben und auf Kreditverträge Anwendung finden, die mit folgenden Parteien geschlossen wurden:

i)
mit natürlichen Personen zu Zwecken, die im Zusammenhang mit der gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit dieser natürlichen Personen stehen,
ii)
mit KMU im Sinne von Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG,
iii)
mit allen Kreditnehmern, sofern der Kredit von einer natürlichen Person garantiert wird oder durch Vermögenswerte oder Eigentum dieser natürlichen Person besichert ist;

b)
relevante Aspekte von Kreditverträgen, einschließlich möglicher Stundungsmaßnahmen, die mit folgenden Parteien geschlossen wurden:

i)
natürlichen Personen zu Zwecken, die im Zusammenhang mit der gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit dieser natürlichen Personen stehen,
ii)
KMU im Sinne von Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission,
iii)
allen Kreditnehmern, sofern der Kredit von einer natürlichen Person garantiert wird oder durch Vermögenswerte oder Eigentum dieser natürlichen Person besichert ist;

c)
die Notwendigkeit und die Durchführbarkeit der Entwicklung technischer Durchführungs- oder Regulierungsstandards oder anderer geeigneter Mittel zur Einführung gemeinsamer Meldeformate für Mitteilungen an Kreditnehmer gemäß Artikel 10 Absatz 2 und zu Stundungsmaßnahmen.

Erforderlichenfalls wird dem in Absatz 1 genannten Bericht ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.

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