Artikel 32 RL 2021/2167/EU
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis 29. Dezember 2023 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
(2) Sie wenden die in Absatz 1 genannten Vorschriften ab dem 30. Dezember 2023 an.
Abweichend von Unterabsatz 1 dürfen Rechtsträger, die am 30. Dezember 2023 bereits nach nationalem Recht Kreditdienstleistungen erbringen, diese Tätigkeiten in ihrem Herkunftsmitgliedstaat noch bis zum 29. Juni 2024 oder bis zu dem Zeitpunkt ausüben, zu dem sie eine Zulassung gemäß dieser Richtlinie erhalten, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
Die Mitgliedstaaten, die bereits Regelungen eingeführt haben, die den in dieser Richtlinie für Kreditdienstleistungen festgelegten Regelungen gleichwertig oder strenger sind, können gestatten, dass Rechtsträger, die am 30. Dezember 2023 im Rahmen dieser Regelungen bereits Kreditdienstleistungen erbringen, automatisch als zugelassene Kreditdienstleister gemäß den nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie anerkannt werden.
(3) Bei Erlass der in Absatz 1 genannten Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
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