Artikel 1 RL 2021/338/EU

Änderung der Richtlinie 2014/65/EU

Die Richtlinie 2014/65/EU wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 erhält Buchstabe j folgende Fassung:

j)
Personen,

i)
die für eigene Rechnung mit Warenderivaten oder Emissionszertifikaten oder Derivaten davon handeln, einschließlich Market-Maker, aber mit Ausnahme der Personen, die Handel für eigene Rechnung treiben, wenn sie Kundenaufträge ausführen, oder
ii)
die in Bezug auf Warenderivate oder Emissionszertifikate oder Derivate davon andere Wertpapierdienstleistungen als den Handel für eigene Rechnung für die Kunden oder Zulieferer ihrer Haupttätigkeit erbringen,

sofern

dies in jedem dieser Fälle auf individueller und aggregierter Basis auf der Ebene der Unternehmensgruppe eine Nebentätigkeit zu ihrer Haupttätigkeit darstellt,

diese Personen nicht Teil einer Unternehmensgruppe sind, deren Haupttätigkeit in der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Sinne der vorliegenden Richtlinie, in unter Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Tätigkeiten oder in der Tätigkeit als Market-Maker in Bezug auf Warenderivate besteht,

diese Personen keine hochfrequente algorithmische Handelstechnik anwenden und

diese Personen der zuständigen Behörde auf Anforderung die Grundlage mitteilen, auf der sie zu der Auffassung gelangen, dass ihre Tätigkeit nach den Ziffern i und ii eine Nebentätigkeit zu ihrer Haupttätigkeit darstellt;

b)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

4. Bis zum 31. Juli 2021 erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 89, um diese Richtlinie zu ergänzen, indem sie für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe j des vorliegenden Artikels die Kriterien festlegt, nach denen eine Tätigkeit auf Ebene der Unternehmensgruppe als Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit gilt.

Diese Kriterien berücksichtigen die folgenden Punkte:

a)
ob der Netto-Nominalwert der ausstehenden Forderungen in Bezug auf in der Union gehandelte Warenderivate oder Emissionszertifikate oder Derivate davon für die Barabwicklung, ausgenommen Warenderivate oder Emissionszertifikate oder Derivate davon, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, unter einem jährlichen Schwellenwert von 3 Mrd. EUR liegt, oder
b)
ob das Kapital der Gruppe, der die Person angehört, überwiegend dem Hauptgeschäft der Gruppe zugeordnet wird, oder
c)
ob der Umfang der in Absatz 1 Buchstabe j genannten Tätigkeiten den Gesamtumfang der anderen Handelstätigkeiten auf Gruppenebene übersteigt.

Die in dem vorliegenden Absatz genannten Tätigkeiten werden auf Gruppenebene betrachtet.

Von den in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes genannten Punkten sind auszunehmen:

a)
gruppeninterne Geschäfte nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, die dem gruppenweiten Liquiditäts- oder Risikomanagement dienen,
b)
Geschäfte mit Warenderivaten oder Emissionszertifikaten oder Derivaten davon, die die mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement direkt verbundenen Risiken objektiv messbar verringern,
c)
Geschäfte mit Warenderivaten oder Emissionszertifikaten oder Derivaten davon, die abgeschlossen werden, um der Verpflichtung, einen Handelsplatz mit Liquidität zu versorgen, nachzukommen, wenn solche Verpflichtungen von Regulierungsbehörden im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht, Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder von Handelsplätzen verlangt werden.

2.
Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Folgende Nummer wird eingefügt:

(8a)
„Umschichtung von Finanzinstrumenten” den Verkauf eines Finanzinstruments und Kauf eines anderen Finanzinstruments oder die Inanspruchnahme eines Rechts, eine Änderung im Hinblick auf ein bestehendes Finanzinstrument vorzunehmen;

b)
Folgende Nummer wird eingefügt:

(44a)
„Make-Whole-Klausel” eine Klausel, die den Anleger schützen soll, indem sichergestellt wird, dass der Emittent im Falle der vorzeitigen Rückzahlung einer Anleihe verpflichtet ist, dem Anleger, der die Anleihe hält, einen Betrag zu zahlen, der der Summe des Nettogegenwartswertes der verbleibenden Kuponzahlungen, die bis zur Fälligkeit erwartet werden, und dem Kapitalbetrag der zurückzuzahlenden Anleihe entspricht;

c)
Nummer 59 erhält folgende Fassung:

(59)
„Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse” Derivatkontrakte in Bezug auf die Erzeugnisse, die in Artikel 1 und Anhang I Teile I bis XX und XXIV/1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) sowie in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(**) aufgeführt sind;

d)
Folgende Nummer wird eingefügt:

(62a)
„elektronische Form” ein dauerhaftes Medium, das kein Papier ist.

e)
Folgende Nummer wird angefügt:

(65)
„überwiegend kommerzielle Gruppe” jede Gruppe, deren Haupttätigkeit nicht in der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Sinne der vorliegenden Richtlinie, oder in der Erbringung von unter Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Tätigkeiten oder in der Tätigkeit als Market-Maker in Bezug auf Warenderivate besteht.

3.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 16a Ausnahme von Anforderungen an die Produktüberwachung

Wertpapierfirmen sind von den in den Artikeln 16 Absatz 3 Unterabsätze 2 bis 5 und Artikel 24 Absatz 2 dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen an die Produktüberwachung ausgenommen, sofern sich die Wertpapierdienstleistung, die sie erbringen, auf Anleihen bezieht, die über keine anderen eingebetteten Derivate als eine Make-Whole-Klausel verfügen, oder wenn die Finanzinstrumente ausschließlich an geeignete Gegenparteien vermarktet oder vertrieben werden.;

4.
Artikel 24 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 werden die folgenden Unterabsätze angefügt:

Wenn die Vereinbarung, ein Finanzinstrument zu kaufen oder zu verkaufen, unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, das eine vorherige Übermittlung der Informationen über Kosten und Gebühren verhindert, kann die Wertpapierfirma dem Kunden diese Informationen über Kosten und Nebenkosten unmittelbar nach Geschäftsabschluss entweder in elektronischer Form oder auf Papier, wenn ein Kleinanleger darum ersucht, übermitteln, sofern beide folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)
der Kunde hat eingewilligt, die Informationen unverzüglich nach dem Geschäftsabschluss zu erhalten;
ii)
die Wertpapierfirma hat dem Kunden die Möglichkeit eingeräumt, den Geschäftsabschluss aufzuschieben, bis er die Informationen erhalten hat.

Zusätzlich zu den Anforderungen des Unterabsatzes 3 muss die Wertpapierfirma dem Kunden die Möglichkeit einräumen, vor Abschluss des Geschäfts über das Telefon Informationen über Kosten und Entgelte zu erhalten.

b)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(5a) Wertpapierfirmen stellen ihren Kunden oder potenziellen Kunden alle gemäß dieser Richtlinie zur Verfügung zu stellenden Informationen in elektronischer Form bereit, es sei denn, der Kunde oder potenzielle Kunde ist ein Kleinanleger oder potenzieller Kleinanleger, der darum gebeten hat, die Informationen in Papierform zu erhalten; in diesem Fall werden die Informationen kostenlos in Papierform bereitgestellt.

Wertpapierfirmen setzen Kleinanleger oder potenzielle Kleinanleger darüber in Kenntnis, dass sie die Möglichkeit haben, die Informationen in Papierform zu erhalten.

Wertpapierfirmen setzen bestehende Kunden, die die gemäß dieser Richtlinie zur Verfügung zu stellenden Informationen in Papierform erhalten haben, spätestens acht Wochen vor dem Versenden der Informationen in elektronischer Form darüber in Kenntnis, dass sie diese in elektronischer Form erhalten werden. Wertpapierfirmen setzen diese bestehenden Kunden darüber in Kenntnis, dass sie die Wahl haben, die Informationen entweder weiterhin in Papierform oder künftig in elektronischer Form zu erhalten. Wertpapierfirmen setzen bestehende Kunden zudem darüber in Kenntnis, dass ein automatischer Wechsel zur elektronischen Form stattfinden wird, wenn diese innerhalb der Frist von acht Wochen nicht mitteilen, dass sie die Informationen weiterhin in Papierform erhalten möchten. Bestehende Kunden, die die gemäß dieser Richtlinie zur Verfügung zu stellenden Informationen bereits in elektronischer Form erhalten, müssen nicht informiert werden.

c)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(9a) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Bereitstellung von Analysen durch Dritte an Wertpapierfirmen, die Portfolioverwaltungs- oder andere Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen für Kunden erbringen, als Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 gilt, wenn

a)
vor der Erbringung der Ausführungs- oder Analysedienstleistungen eine Vereinbarung zwischen der Wertpapierfirma und dem Analyseanbieter getroffen wurde, in der festgelegt ist, welcher Teil der kombinierten Gebühren oder gemeinsamen Zahlungen für Ausführungsdienstleitungen und Analysen auf Analysen entfallen,
b)
die Wertpapierfirma ihre Kunden über die gemeinsamen Zahlungen für Ausführungsdienstleistungen und Analysen informiert, die an die Drittanbieter von Analysen geleistet werden, und
c)
die Analysen, für die die kombinierten Gebühren oder die gemeinsame Zahlung geleistet werden, betreffen Emittenten, die in den 36 Monaten vor der Bereitstellung der Analysen eine Marktkapitalisierung von 1 Mrd. EUR nicht überschritten haben, ausgedrückt durch die Notierungen am Jahresende die Jahre, in denen sie notiert sind oder waren, oder durch das Eigenkapital für die Geschäftsjahre, in denen sie nicht notiert sind oder waren.

Zum Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Analysen” Analysematerial oder Analysedienste in Bezug auf eines oder mehrere Finanzinstrumente oder sonstige Vermögenswerte oder die Emittenten bzw. potenziellen Emittenten von Finanzinstrumenten oder auf Analysematerial oder -dienstleistungen, die in engem Zusammenhang zu einem bestimmten Wirtschaftszweig oder Markt stehen, sodass die Analysen die Grundlage für die Einschätzung von Finanzinstrumenten, Vermögenswerten oder Emittenten des Wirtschaftszweigs oder des Marktes liefern.

Zu Analyse gehören auch Material oder Dienstleistungen, mit denen explizit oder implizit eine Anlagestrategie empfohlen oder nahegelegt und eine fundierte Stellungnahme zum aktuellen oder künftigen Wert oder Preis solcher Instrumente oder Vermögenswerte abgegeben oder anderweitig eine Analyse und neuartige Erkenntnisse vermittelt werden und auf der Grundlage neuer oder bereits vorhandener Informationen Schlussfolgerungen gezogen werden, die genutzt werden könnten, um eine Anlagestrategie zu begründen, und die für die Entscheidungen, die die Wertpapierfirma für die die Analysegebühr entrichtenden Kunden trifft, relevant und von Mehrwert sein könnten.

5.
In Artikel 25 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Erbringen Wertpapierfirmen entweder Anlageberatung oder Portfolioverwaltung, die eine Umschichtung von Finanzinstrumenten umfassen, so holen sie die notwendigen Informationen über die Investition des Kunden ein und analysieren die Kosten und den Nutzen der Umschichtung von Finanzinstrumenten. Bei der Erbringung von Anlageberatungsdienstleistungen informieren Wertpapierfirmen den Kunden darüber, ob die Vorteile einer Umschichtung von Finanzinstrumenten die im Rahmen der Umschichtung anfallenden Kosten überwiegen oder nicht.”

6.
In Artikel 27 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

Die in diesem Absatz festgelegte regelmäßige Unterrichtung der Öffentlichkeit gilt erst ab dem 28. Februar 2023. Die Kommission überprüft eingehend die Angemessenheit der in diesem Absatz festgelegten Berichtspflichten und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 28. Februar 2022 einen Bericht vor.

7.
In Artikel 27 Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt:

Die Kommission überprüft eingehend die Angemessenheit der in diesem Absatz festgelegten Berichtspflichten und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 28. Februar 2022 einen Bericht vor.

8.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 29a Dienstleistungen für professionelle Kunden

(1) Die Anforderungen nach Artikel 24 Absatz 4 Buchstabe c gelten nicht für andere Dienstleistungen als Anlageberatung und Portfolioverwaltung, die professionellen Kunden erbracht werden.

(2) Die in Artikel 25 Absatz 2 Unterabsatz 3 und Artikel 25 Absatz 6 festgelegten Anforderungen gelten nicht für Dienstleistungen, die professionellen Kunden erbracht werden, es sei denn, diese Kunden setzen die Wertpapierfirma entweder in elektronischer Form oder auf Papier darüber in Kenntnis, dass sie von den durch diese Bestimmungen gewährten Rechten Gebrauch machen möchten.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Wertpapierfirmen die in Absatz 2 genannten schriftlichen Kundenmitteilungen aufzeichnen.

9.
Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wertpapierfirmen, die zur Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden und/oder zum Handel für eigene Rechnung und/oder zur Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen berechtigt sind, Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien anbahnen oder abschließen können, ohne in Bezug auf diese Geschäfte oder auf Nebendienstleistungen in direktem Zusammenhang mit diesen Geschäften den Auflagen des Artikels 24 mit Ausnahme von dessen Absatz 5a, des Artikels 25, des Artikels 27 und des Artikels 28 Absatz 1 genügen zu müssen.

10.
Artikel 57 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden in Übereinstimmung mit der von der ESMA im Rahmen der technischen Regulierungsstandards gemäß Absatz 3 entwickelten Berechnungsmethodologie Limits für die Größe der Nettopositionen festlegen und anwenden, die eine Person jederzeit in Derivaten auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und kritischen oder signifikanten Derivaten, die an Handelsplätzen gehandelt werden, und in wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakten halten darf. Warenderivate gelten als kritisch oder signifikant, wenn die Summe aller Nettopositionen der Halter von Endpositionen den Umfang ihrer offenen Positionen ausmacht und durchschnittlich mindestens 300000 handelbaren Einheiten in einem Einjahreszeitraum beträgt. Die Positionslimits werden auf der Grundlage aller Positionen festgelegt, die von einer Person oder aggregiert auf Gruppenebene für diese Person gehalten werden, um

a)
Marktmissbrauch zu verhindern,
b)
zu geordneten Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen beizutragen; dies beinhaltet, marktverzerrende Positionen zu verhindern und insbesondere eine Konvergenz zwischen den Preisen von Derivaten im Monat der Lieferung und den Spotpreisen für die zugrunde liegende Ware sicherzustellen, ohne dass die Preisbildung am Markt für die zugrunde liegende Ware davon berührt wird.

Die in Absatz 1 festgelegten Positionslimits gelten nicht für:

a)
Positionen, die von oder für eine nichtfinanzielle Stelle gehalten werden und die objektiv messbar die direkt mit der Geschäftstätigkeit dieser nichtfinanziellen Stelle verbundenen Risiken mindern,
b)
Positionen, die von oder für eine finanzielle Stelle gehalten werden, die Teil einer überwiegend kommerziellen Unternehmensgruppe ist und im Namen einer nichtfinanziellen Stelle der überwiegend kommerziellen Unternehmensgruppe handelt, und diese Positionen objektiv messbar die direkt mit der Geschäftstätigkeit dieser nichtfinanziellen Stelle verbundenen Risiken mindern,
c)
Positionen, die von finanziellen und nichtfinanziellen Gegenparteien gehalten werden und objektiv messbar aus Transaktionen stammen, die abgeschlossen wurden, um der Verpflichtung gemäß Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 4 Buchstabe c, einen Handelsplatz mit Liquidität zu versorgen, nachzukommen,
d)
Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c, die mit einer in Anhang I Abschnitt C unter Nummer 10 genannten Ware oder einem dort aufgeführten Basiswert in Verbindung stehen.

Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um ein Verfahren festzulegen, durch das eine finanziellen Stelle, die Teil einer überwiegend kommerziellen Unternehmensgruppe ist, eine Ausnahme für Absicherungsgeschäfte für von dieser finanziellen Stelle gehaltene Positionen, die objektiv messbar die Risiken der kommerziellen Aktivitäten der nichtfinanziellen Stellen der Unternehmensgruppe mindern, beantragen können.

Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um ein Verfahren festzulegen, gemäß dem Personen eine Ausnahme für Positionen beantragen können, die von Transaktionen herrühren, die abgeschlossen wurden, um der Verpflichtung, einen Handelsplatz mit Liquidität zu versorgen, nachzukommen.

Die ESMA übermittelt der Kommission die in den Unterabsätzen 3 und 4 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis 28. November 2021.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie durch Erlass der in den Unterabsätzen 3 und 4 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

b)
Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

(3) Die ESMA erstellt eine Liste kritischer oder signifikanter Warenderivate im Sinne von Absatz 1 und erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um die Berechnungsmethodologie zu bestimmen, nach der die zuständigen Behörden die Positionslimits in Spot-Monaten und anderen Monaten für effektiv gelieferte oder bar abgerechnete Warenderivate auf der Grundlage der Eigenschaften der entsprechenden Derivate festzulegen haben.

Bei der Erstellung der in Absatz 1 genannten Liste von kritischen oder signifikanten Warenderivaten berücksichtigt die ESMA folgende Faktoren:

a)
die Anzahl der Marktteilnehmer,
b)
die dem jeweiligen Derivat zugrunde liegende Ware.

Bei der Festlegung der in Unterabsatz 1 genannten Berechnungsmethodologie berücksichtigt die ESMA folgende Faktoren:

a)
die lieferbare Menge der zugrunde liegenden Ware,
b)
die Gesamtheit der offenen Positionen bei diesem Derivat und die Gesamtheit der offenen Positionen bei anderen Finanzinstrumenten, denen dieselbe Ware zugrunde liegt,
c)
die Anzahl und Größe der Marktteilnehmer,
d)
die Merkmale des zugrunde liegenden Warenmarkts, einschließlich Produktions- und Verbrauchsmodellen sowie Modellen für den Transport zum Markt,
e)
die Entwicklung neuer Warenderivate,
f)
die Erfahrungen von Wertpapierfirmen oder Marktbetreibern, die einen Handelsplatz betreiben, und die in anderen Rechtsordnungen zu Positionslimits gewonnenen Erfahrungen.

Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis 28. November 2021.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Richtlinie zu ergänzen, indem sie die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010erlässt.

(4) Eine zuständige Behörde legt auf der Grundlage der von der ESMA im Einklang mit Absatz 3 entwickelten technischen Regulierungsstandards für kritische oder signifikante Warenderivate und für Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse Positionslimits, die an Handelsplätzen gehandelt werden, fest. Diese Positionslimits gelten auch für wirtschaftlich gleichwertige OTC-Kontrakte.

Eine zuständige Behörde überprüft die in Unterabsatz 1 genannten Positionslimits im Falle erheblicher Änderungen am Markt, einschließlich einer erheblichen Änderung der lieferbaren Menge oder der offenen Positionen, auf der Grundlage der von ihr ermittelten lieferbaren Menge und offenen Positionen und berechnet diese Positionslimits im Einklang mit der Berechnungsmethodologie, die in den von der Kommission erlassenen technischen Regulierungsstardarts gemäß Absatz 3 festgelegt ist, neu.

c)
die Absätze 6, 7 und 8 erhalten folgende Fassung:

(6) Werden Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit demselben Basiswert und denselben Eigenschaften in erheblichen Volumina an Handelsplätzen in mehreren Hoheitsgebieten gehandelt, oderwerden kritische oder signifikante Derivate mit demselben Basiswert und denselben Eigenschaften an Handelsplätzen in mehreren Hoheitsgebieten gehandelt, legt die zuständige Behörde des Handelsplatzes, an dem das größte Volumen gehandelt wird (im Folgenden „zentrale zuständige Behörde” ), das einheitliche Positionslimit fest, das für den gesamten Handel mit diesen Derivaten gilt. Die zentrale zuständige Behörde konsultiert im Hinblick auf das anzuwendende einheitliche Positionslimit und auf jede Überarbeitung dieses einheitlichen Positionslimits die zuständigen Behörden der anderen Handelsplätze, an denen diese Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse in erheblichen Volumina gehandelt werden oder an denen diese kritischen oder signifikanten Derivate gehandelt werden.

Zuständige Behörden, die mit der Festlegung des einheitlichen Positionslimits durch die zentrale zuständige Behörde nicht einverstanden sind, legen schriftlich die vollständigen und ausführlichen Gründe dar, warum aus ihrer Sicht die in Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden werden von der ESMA nach Maßgabe ihrer Befugnisse gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 beigelegt.

Die zuständigen Behörden der Handelsplätze, an denen Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit demselben Basiswert und denselben Eigenschaften in erheblichen Volumina gehandelt werden oder an denen kritische oder signifikante Warenderivate mit demselben Basiswert und denselben Eigenschaften gehandelt werden, sowie die zuständigen Behörden der Inhaber von Positionen in diesen Derivaten treffen Vereinbarungen für eine Zusammenarbeit, einschließlich des Austauschs einschlägiger Daten, um die Überwachung und Durchsetzung des einheitlichen Positionslimits zu ermöglichen.

(7) Die ESMA überprüft mindestens einmal im Jahr, wie die zuständigen Behörden die Positionslimits umgesetzt haben, die mit der von der ESMA gemäß Absatz 3 entwickelten Berechnungsmethodologie festgelegt wurden. Dabei stellt die ESMA sicher, dass ein einheitliches Positionslimit tatsächlich für die Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und kritische oder signifikante Kontrakte mit demselben Basiswert und denselben Eigenschaften gilt, ungeachtet dessen, wo diese gemäß Absatz 6 gehandelt werden.

(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die einen Handelsplatz betreiben, an dem Warenderivate gehandelt werden, Positionsmanagementkontrollen durchführen, die unter anderem die Befugnis des Handelsplatzes umfassen, um

a)
die offenen Kontraktpositionen von Personen zu überwachen,
b)
von Personen Zugang zu Informationen, einschließlich aller einschlägigen Unterlagen, über Größe und Zweck einer eingegangenen Position oder offenen Forderung, über wirtschaftliche oder tatsächliche Eigentümer, etwaige Absprachen sowie alle etwaigen zugehörigen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten im einschlägigen Basiswert zu erhalten, gegebenenfalls auch zu Positionen, die in Warenderivaten mit demselben Basiswert und denselben Eigenschaften an anderen Handelsplätzen und in wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakten über Mitglieder und Teilnehmer gehalten werden,
c)
von einer Person die zeitweilige oder dauerhafte Auflösung oder Reduzierung einer Position zu verlangen und — falls der Betreffende dem nicht nachkommt — einseitig geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Auflösung oder Reduzierung sicherzustellen, und
d)
von einer Person zu verlangen, zeitweilig Liquidität zu einem vereinbarten Preis und in vereinbartem Umfang eigens zu dem Zweck in den Markt zurückfließen zu lassen, die Auswirkungen einer großen oder marktbeherrschenden Position abzumildern.

Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur inhaltlichen Spezifizierung der Positionsmanagementkontrollen und berücksichtigt dabei die Eigenschaften des jeweiligen Handelsplatzes.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis 28. November 2021.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie durch Erlass der in Unterabsatz 2 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

d)
Absatz 12 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

d)
die Definition dessen, was als „erhebliche Volumina” im Sinne des Absatzes 6 dieses Artikels gilt;

11.
Artikel 58 wird wie folgt geändert:

a)
in Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Positionsmeldepflicht gilt nicht für Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c, die mit einer in Anhang I Abschnitt C unter Nummer 10 genannten Ware oder einem dort aufgeführten Basiswert in Verbindung stehen.”

b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wertpapierfirmen, die außerhalb eines Handelsplatzes mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten davon handeln, der in Artikel 57 Absatz 6 genannten zentralen zuständigen Behörde oder — falls es keine zentrale zuständige Behörde gibt — der zuständigen Behörde des Handelsplatzes, an dem die Warenderivate oder Emissionszertifikate oder Derivate davon gehandelt werden, mindestens einmal täglich eine vollständige Aufschlüsselung ihrer Positionen in wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakten, sowie gegebenenfalls in Warenderivaten oder Emissionszertifikaten oder Derivaten davon, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, sowie der Positionen ihrer Kunden und der Kunden dieser Kunden bis zum Endkunden gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und gegebenenfalls Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 übermitteln.

12.
Artikel 73 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

2. Die Mitgliedstaaten verpflichten Wertpapierfirmen, Marktbetreiber, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genehmigte Veröffentlichungssysteme und genehmigte Meldemechanismen, für die gemäß Artikel 2 Absatz 3 der genannten Verordnung eine abweichende Regelung gilt, Wertpapier- oder Nebendienstleistungen erbringende oder Anlagetätigkeiten ausübende Kreditinstitute sowie Zweigniederlassungen von Drittlandfirmen, angemessene Verfahren einzurichten, über die ihre Mitarbeiter potenzielle oder tatsächliche Verstöße intern über einen bestimmten, unabhängigen und eigenständigen Weg melden können.

13.
Artikel 89 Absätze 2 bis 5 erhalten folgende Fassung:

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absätze 3 und 4, Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 Unterabsatz 2, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 12, Artikel 23 Absatz 4, Artikel 24 Absatz 13, Artikel 25 Absatz 8, Artikel 27 Absatz 9, Artikel 28 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 5, Artikel 31 Absatz 4, Artikel 32 Absatz 4, Artikel 33 Absatz 8, Artikel 52 Absatz 4, Artikel 54 Absatz 4, Artikel 58 Absatz 6, Artikel 64 Absatz 7, Artikel 65 Absatz 7 und Artikel 79 Absatz 8 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 2. Juli 2014 übertragen.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absätze 3 und 4, Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 Unterabsatz 2, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 12, Artikel 23 Absatz 4, Artikel 24 Absatz 13, Artikel 25 Absatz 8, Artikel 27 Absatz 9, Artikel 28 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 5, Artikel 31 Absatz 4, Artikel 32 Absatz 4, Artikel 33 Absatz 8, Artikel 52 Absatz 4, Artikel 54 Absatz 4, Artikel 58 Absatz 6, Artikel 64 Absatz 7, Artikel 65 Absatz 7 und Artikel 79 Absatz 8 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in dem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absätze 3 und 4, Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 Unterabsatz 2, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 12, Artikel 23 Absatz 4, Artikel 24 Absatz 13, Artikel 25 Absatz 8, Artikel 27 Absatz 9, Artikel 28 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 5, Artikel 31 Absatz 4, Artikel 32 Absatz 4, Artikel 33 Absatz 8, Artikel 52 Absatz 4, Artikel 54 Absatz 4, Artikel 58 Absatz 6, Artikel 64 Absatz 7, Artikel 65 Absatz 7 oder Artikel 79 Absatz 8 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird die Frist um drei Monate verlängert.

14.
In Artikel 90 wird folgender Absatz eingefügt:

(1a) Bis zum 31. Dezember 2021 prüft die Kommission die Auswirkungen der Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j im Hinblick auf Emissionszertifikate und Derivate davon und legt begleitend zu dieser Prüfung gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der Ausnahme vor. In diesem Zusammenhang beurteilt die Kommission den Handel mit Emissionszertifikaten und Derivaten davon innerhalb der Union und in Drittländern, die Auswirkungen der Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j auf den Anlegerschutz, die Integrität und Transparenz der Märkte für Emissionszertifikate und Derivate davon und die Notwendigkeit der Verabschiedung von Maßnahmen im Hinblick auf den Handel an Marktplätzen in Drittländern.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(**)

Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).

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