Artikel 1 RL 2021/555/EU
(1) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
- 1.
-
„Feuerwaffe” jede tragbare Waffe, die Schrot, eine Kugel oder ein anderes Geschoss mittels Treibladung durch einen Lauf verschießt, die für diesen Zweck gebaut ist oder die für diesen Zweck umgebaut werden kann, es sei denn, sie ist aus einem der in Anhang I Abschnitt III genannten Gründe von dieser Definition ausgenommen. Die Einteilung der Feuerwaffen ist in Anhang I Abschnitt II geregelt.
Ein Gegenstand gilt als zum Verschießen von Schrot, einer Kugel oder eines anderen Geschosses mittels Treibladung umbaubar, wenn er
- a)
- das Aussehen einer Feuerwaffe hat und
- b)
- sich aufgrund seiner Bauweise oder des Materials, aus dem er hergestellt ist, zu einem Umbau eignet;
- 2.
- „wesentlicher Bestandteil” den Lauf, den Rahmen, das Gehäuse, sei es, falls einschlägig, ein Gehäuseober- oder-unterteil, den Schlitten, die Trommel, den Verschluss oder das Verschlussstück, die als Einzelteile unter dieselbe Kategorie fallen wie die Feuerwaffen, zu denen sie gehören oder gehören sollen;
- 3.
- „Munition” die vollständige Patrone oder ihre Komponenten einschließlich Patronenhülsen, Zündhütchen, Treibladungspulver, Kugeln oder Geschosse, die in einer Feuerwaffe verwendet werden, vorausgesetzt, dass diese Bestandteile selbst in dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigungspflichtig sind;
- 4.
- „Schreckschuss- und Signalwaffen” Objekte mit einem Patronenlager, die dafür ausgelegt sind, nur Platzpatronen, Reizstoffe, sonstige aktive Substanzen oder pyrotechnische Signalpatronen abzufeuern, und die nicht so umgebaut werden können, dass damit Schrot, Kugeln oder Geschosse mittels einer Treibladung abgefeuert werden können;
- 5.
- „Salutwaffen und akustische Waffen” Feuerwaffen, die gezielt für den ausschließlichen Zweck, Platzpatronen abzufeuern, umgebaut wurden und die beispielsweise bei Theateraufführungen, Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen, historischen Nachstellungen, Paraden, Sportveranstaltungen sowie zu Trainingszwecken verwendet werden;
- 6.
- „deaktivierte Feuerwaffen” Feuerwaffen, die durch ein Deaktivierungsverfahren endgültig unbrauchbar gemacht wurden, das verbürgt, dass alle wesentlichen Bestandteile der entsprechenden Feuerwaffe endgültig unbrauchbar gemacht worden sind und nicht mehr entfernt, ausgetauscht oder in einer Weise verändert werden können, die eine Reaktivierung der Feuerwaffe ermöglicht;
- 7.
- „Museum” eine ständige Einrichtung, die der Gesellschaft und ihrer Entwicklung dient, der Öffentlichkeit zugänglich ist und Feuerwaffen, ihre wesentlichen Bestandteile oder Munition für historische, kulturelle, wissenschaftliche, technische, bildungsbezogene, das Kulturerbe betreffende oder für Unterhaltungszwecke erwirbt, aufbewahrt, erforscht und ausstellt und vom jeweiligen Mitgliedstaat als solche anerkannt ist;
- 8.
- „Sammler” jede natürliche oder juristische Person, die sich für historische, kulturelle, wissenschaftliche, technische, bildungsbezogene oder das Kulturerbe betreffende Zwecke mit der Sammlung und Bewahrung von Feuerwaffen, ihren wesentlichen Bestandteilen oder von Munition befasst und die vom jeweiligen Mitgliedstaat als solche anerkannt ist;
- 9.
-
„Waffenhändler” jede natürliche oder juristische Person, deren Beruf oder Gewerbe ganz oder teilweise in einer der folgenden Tätigkeiten besteht:
- a)
- Herstellung, Vertrieb, Tausch, Verleih, Reparatur, Veränderung oder Umbau von Feuerwaffen oder wesentlichen Bestandteilen;
- b)
- Herstellung, Vertrieb, Tausch, Veränderung oder Umbau von Munition;
- 10.
-
„Makler” jede natürliche oder juristische Person außer einem Waffenhändler, deren Beruf oder Gewerbe ganz oder teilweise in einer der folgenden Tätigkeiten besteht:
- a)
- Transaktionen zum Zwecke des Erwerbs, des Verkaufs oder der Lieferung von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen oder Munition auszuhandeln oder zu organisieren;
- b)
- die Verbringung von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen oder Munition innerhalb eines Mitgliedstaats oder zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten, von einem Mitgliedstaat in ein Drittland oder von einem Drittland in einen Mitgliedstaat zu organisieren;
- 11.
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„unerlaubte Herstellung” die Herstellung oder der Zusammenbau von Feuerwaffen, deren wesentlichen Bestandteilen und Munition
- a)
- aus wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen, die aus unerlaubtem Handel stammen;
- b)
- ohne Genehmigung gemäß Artikel 4 durch eine zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Herstellung oder der Zusammenbau stattfindet, oder
- c)
- ohne Kennzeichnung der Feuerwaffen zum Zeitpunkt der Herstellung gemäß Artikel 4;
- 12.
- „unerlaubter Handel” den Erwerb, den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr oder die Verbringung von Feuerwaffen, ihren wesentlichen Bestandteilen oder Munition aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder durch dessen Hoheitsgebiet in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, sofern einer der betroffenen Mitgliedstaaten dies nicht im Einklang mit dieser Richtlinie genehmigt hat oder wenn die Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteile oder die Munition nicht nach Artikel 4 gekennzeichnet sind;
- 13.
- „Nachverfolgung” die systematische Verfolgung des Weges von Feuerwaffen, und nach Möglichkeit der wesentlichen Bestandteile und Munition, vom Hersteller bis zum Käufer zu dem Zweck, die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Aufdeckung, Untersuchung und Analyse einer unerlaubten Herstellung und eines unerlaubten Handelsgeschäfts zu unterstützen.
(2) Im Sinne dieser Richtlinie gilt eine Person als in dem Land wohnhaft, das in der Anschrift erscheint, die in einem amtlichen Dokument, das den Wohnsitz der Person anzeigt — beispielsweise dem Reisepass oder dem nationalen Personalausweis —, vermerkt ist, der bei einer Kontrolle des Erwerbs oder des Besitzes den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats oder einem Waffenhändler oder Makler vorgelegt wird. Erscheint die Anschrift einer Person nicht auf dem Reisepass oder dem nationalen Personalausweis dieser Person, wird über das Wohnsitzland auf Grundlage eines anderen, vom jeweiligen Mitgliedstaat anerkannten amtlichen Wohnsitznachweises entschieden.
(3) Ein „Europäischer Feuerwaffenpass” wird einer Person auf Antrag von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellt, wenn sie eine Feuerwaffe rechtmäßig in Besitz nimmt und benutzt. Seine Gültigkeit beträgt höchstens fünf Jahre und kann verlängert werden; der Europäische Feuerwaffenpass enthält die in Anhang II vorgesehenen Angaben. Er ist nicht übertragbar und enthält die Eintragungen der Feuerwaffe oder Feuerwaffen, die sein Inhaber besitzt und benutzt. Der Besitzer der Feuerwaffe muss den Feuerwaffenpass stets mit sich führen, wenn er die Feuerwaffe verwendet; jegliche Änderung bezüglich des Besitzverhältnisses oder der Merkmale der Feuerwaffe sowie deren Verlust oder Entwendung wird im Feuerwaffenpass vermerkt.
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