Artikel 2 RL 2021/555/EU

(1) Die vorliegende Richtlinie gilt unbeschadet der Anwendung nationaler Bestimmungen über das Tragen von Waffen, die Jagd oder den Schießsport unter Verwendung von im Einklang mit der vorliegenden Richtlinie rechtmäßig erworbenen und rechtmäßig in Besitz befindlichen Waffen.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für den Erwerb oder Besitz von Waffen und Munition gemäß dem nationalen Recht durch die Streitkräfte, die Polizei oder Behörden. Sie gilt auch nicht für das Verbringen im Sinne der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1).

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1).

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