Artikel 16 RL 2021/555/EU

(1) Unbeschadet des Artikels 17 dürfen Feuerwaffen nur dann von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn das Verfahren nach diesem Artikel eingehalten wird. Dieses Verfahren gilt auch im Falle der Verbringung von Feuerwaffen nach einem Verkauf im Wege eines Fernabsatzvertrags im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU.

(2) Im Hinblick auf die Verbringung von Feuerwaffen in einen anderen Mitgliedstaat teilt die betreffende Person vor der Verbringung dem Mitgliedstaat, in dem sich diese Waffen befinden, Folgendes mit:

a)
Name und Anschrift des Verkäufers oder Überlassers und des Käufers oder Erwerbers oder gegebenenfalls des Eigentümers;
b)
die Adresse, an die diese Waffen versandt oder befördert werden;
c)
die Anzahl der Waffen, die Gegenstand des Versands oder der Beförderung sind;
d)
die zur Identifikation der Waffe erforderlichen Angaben sowie ferner die Angabe, dass die Feuerwaffe gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens vom 1. Juli 1969 über die gegenseitige Anerkennung der Beschusszeichen für Handfeuerwaffen kontrolliert worden ist;
e)
das Beförderungsmittel;
f)
den Absendetag und den voraussichtlichen Ankunftstag.

Die unter Buchstaben e und f genannten Angaben können unterbleiben, wenn die Verbringung zwischen Waffenhändlern erfolgt.

Der Mitgliedstaat prüft die Umstände, unter denen die Verbringung der Feuerwaffen stattfinden soll, insbesondere nach Sicherheitsgesichtspunkten.

Genehmigt der Mitgliedstaat die betreffende Verbringung, so stellt er einen Erlaubnisschein aus, der alle in Unterabsatz 1 genannten Angaben enthält. Der Schein muss die Feuerwaffen bis zu ihrem Bestimmungsort begleiten; er ist auf Verlangen der Behörden der Mitgliedstaaten jederzeit vorzuzeigen.

(3) Außer bei Kriegswaffen, die nach Artikel 2 Absatz 2 vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind, kann jeder Mitgliedstaat Waffenhändlern das Recht einräumen, ohne vorherige Genehmigung im Sinne des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels Feuerwaffen von seinem Gebiet zu einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Waffenhändler zu verbringen. Er stellt zu diesem Zweck eine Genehmigung aus, die eine Gültigkeitsdauer von höchstens drei Jahren hat und jederzeit durch eine mit Gründen versehene Entscheidung ausgesetzt oder aufgehoben werden kann. Ein Dokument, das auf diese Genehmigung Bezug nimmt, muss die Feuerwaffen bis zu ihrem Bestimmungsort begleiten. Dieses Dokument ist auf Verlangen der Behörden der Mitgliedstaaten vorzuweisen.

Vor dem Datum der Verbringung übermittelt der Waffenhändler den Behörden des Mitgliedstaates, von dem aus die Waffen in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, alle Angaben nach Absatz 2 Unterabsatz 1. Diese Behörden führen Kontrollen, soweit angemessen auch vor Ort, durch, um zu überprüfen, ob die Angaben der Waffenhändler mit den tatsächlichen Merkmalen der Verbringung übereinstimmen. Der Waffenhändler hat diese Angaben rechtzeitig zu übermitteln.

(4) Jeder Mitgliedstaat leitet den anderen Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der Feuerwaffen zu, bei denen die Genehmigung zur Verbringung in sein Gebiet ohne seine Zustimmung erteilt werden darf.

Diese Feuerwaffenverzeichnisse werden den Waffenhändlern zugestellt, die im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 3 eine Genehmigung zur zustimmungsfreien Verbringung der Feuerwaffen erhalten haben.

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