Artikel 17 RL 2021/555/EU

(1) Der Besitz einer Feuerwaffe während einer Reise durch zwei oder mehrere Mitgliedstaaten ist nur zulässig, wenn der Betreffende von allen diesen Mitgliedstaaten eine Genehmigung erhalten hat, es sei denn, das Verfahren nach Artikel 16 findet Anwendung.

Die Mitgliedstaaten können diese Genehmigung für eine verlängerbare Höchstdauer von einem Jahr für eine oder mehrere Reisen erteilen. Solche Genehmigungen werden in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen, den der Reisende auf Verlangen der Behörden der Mitgliedstaaten vorzeigen muss.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Jäger und Nachsteller historischer Ereignisse für Feuerwaffen der Kategorie C und Sportschützen für Feuerwaffen der Kategorien B oder C sowie für Feuerwaffen der Kategorie A, für die eine Genehmigung nach Artikel 9 Absatz 6 erteilt oder für die eine Genehmigung nach Artikel 10 Absatz 5 bestätigt, erneuert oder verlängert wurde, ohne die in Artikel 16 Absatz 2 genannte vorherige Erlaubnis eine oder mehrere Feuerwaffen bei einer mit Blick auf die Ausübung der jeweiligen Aktivität durchgeführten Reise durch zwei oder mehr Mitgliedstaaten mitführen, sofern sie:

a)
den für diese Waffe oder Waffen ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpass besitzen und
b)
den Grund ihrer Reise nachweisen können, insbesondere durch Vorlage einer Einladung oder eines sonstigen Nachweises für ihre Jagdteilnahme, für ihre Ausübung von Schießsport oder ihre Teilnahme an historischen Nachstellungen im Zielmitgliedstaat.

Die Mitgliedstaaten dürfen die Anerkennung eines Europäischen Feuerwaffenpasses nicht von der Entrichtung einer Gebühr oder Abgabe abhängig machen.

Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Ausnahmeregelung gilt jedoch nicht, wenn das Reiseziel ein Mitgliedstaat ist, der gemäß Artikel 11 Absatz 3 den Erwerb und den Besitz der betreffenden Feuerwaffe untersagt oder von einer Genehmigung abhängig macht. In diesem Fall ist ein besonderer Vermerk in den Europäischen Feuerwaffenpass einzutragen. Die Mitgliedstaaten können die Anwendung dieser Ausnahmeregelung im Fall von Feuerwaffen der Kategorie A, für die eine Genehmigung nach Artikel 9 Absatz 6 erteilt oder für die die Genehmigung nach Artikel 10 Absatz 5 bestätigt, erneuert oder verlängert wurde, ablehnen.

Im Rahmen des Berichts gemäß Artikel 24 prüft die Kommission im Benehmen mit den Mitgliedstaaten auch die Ergebnisse der Anwendung von Unterabsatz 3, insbesondere hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

(3) Zwei oder mehrere Mitgliedstaaten können durch Abkommen über die gegenseitige Anerkennung nationaler Dokumente flexiblere Regelungen für den Verkehr von Feuerwaffen in ihren Gebieten vorsehen.

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