Artikel 18 RL 2021/555/EU

(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt dem Bestimmungsmitgliedstaat alle ihm zur Verfügung stehenden zweckdienlichen Informationen über endgültige Verbringungen von Feuerwaffen.

(2) Die Informationen, die die Mitgliedstaaten gemäß dem Verfahren nach Artikel 16 über die Verbringung von Feuerwaffen und nach Artikel 10 Absatz 2 sowie Artikel 11 Absatz 2 über Erwerb und Besitz dieser Waffen durch Nichtansässige erhalten, werden spätestens bei der Verbringung dem Bestimmungsmitgliedstaat und gegebenenfalls spätestens bei der Verbringung den Durchfuhrmitgliedstaaten übermittelt.

(3) Zur wirksamen Anwendung dieser Richtlinie tauschen die Mitgliedstaaten im Rahmen der gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 91/477/EWG eingesetzten Kontaktgruppe regelmäßig Informationen aus. Die Mitgliedstaaten unterrichten einander und die Kommission über die nationalen Behörden, die damit beauftragt sind, die Informationen zu sammeln und weiterzugeben und die Aufgaben gemäß Artikel 16 Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie wahrzunehmen.

(4) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten tauschen auf elektronischem Wege Informationen über die für die Verbringung von Feuerwaffen in einen anderen Mitgliedstaat erteilten Genehmigungen und Informationen über nach Maßgabe von Artikel 9 und 10 aus Gründen der Sicherheit oder im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeit der betreffenden Person versagte Genehmigungen aus.

(5) Die Kommission richtet ein System für den Austausch der in diesem Artikel genannten Informationen ein.

Die Kommission erlässt gemäß Artikel 19 delegierte Rechtsakte, um diese Richtlinie durch die Festlegung detaillierter Vorkehrungen für den systematischen Austausch von Informationen auf elektronischem Wege zu ergänzen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.