ANHANG I RL 2021/555/EU

I.
Im Sinne dieser Richtlinie gelten als „Waffen”

die in Artikel 1 definierten Feuerwaffen;

Nichtfeuerwaffen im Sinne der nationalen Rechtsvorschriften.

II.
Im Sinne dieser Richtlinie werden Feuerwaffen nach folgenden Kategorien eingestuft:

Kategorie A — Verbotene Feuerwaffen

1.
Militärische Waffen und Abschussgeräte mit Sprengwirkung;
2.
vollautomatische Feuerwaffen;
3.
als andere Gegenstände getarnte Feuerwaffen;
4.
panzerbrechende Munition, Munition mit Spreng- und Brandsätzen sowie Geschosse für diese Munition;
5.
Pistolen- und Revolvermunition mit Expansivgeschossen sowie Geschosse für diese Munition mit Ausnahme solcher für Jagd- und Sportwaffen von Personen, die zur Benutzung dieser Waffen befugt sind;
6.
automatische Feuerwaffen, die zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaut wurden, unbeschadet des Artikels 10 Absatz 5;
7.
jede der folgenden halbautomatischen Zentralfeuerwaffen:

a)
Kurz-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als 21 Schüsse abgegeben werden können, sofern:

i)
eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen in diese Feuerwaffe eingebaut ist, oder
ii)
eine abnehmbare Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen eingesetzt wird;

b)
Lang-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als elf Schüsse abgegeben werden können, sofern:

i)
eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen in diese Feuerwaffe eingebaut ist, oder
ii)
eine abnehmbare Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen eingesetzt wird;

8.
halbautomatische Lang-Feuerwaffen, das heißt. Feuerwaffen, die ursprünglich als Schulterwaffen vorgesehen sind, die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden können;
9.
sämtliche Feuerwaffen dieser Kategorie, die für das Abfeuern von Platzpatronen, Reizstoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder pyrotechnischer Munition oder in Salutwaffen oder akustische Waffen umgebaut wurden.

Kategorie B — Genehmigungspflichtige Feuerwaffen

1.
Kurze Repetierfeuerwaffen;
2.
kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung;
3.
kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Randfeuerzündung mit einer Gesamtlänge von weniger als 28 cm;
4.
halbautomatische Lang-Feuerwaffen, deren Ladevorrichtung und Patronenlager zusammen bei Randfeuerwaffen mehr als drei Patronen und bei Zentralfeuerwaffen mehr als drei aber weniger als zwölf Patronen aufnehmen können;
5.
halbautomatische Kurz-Feuerwaffen, die nicht unter Kategorie A Nummer 7 Buchstabe a aufgeführt sind;
6.
halbautomatische Lang-Feuerwaffen die unter Kategorie A Nummer 7 Buchstabe b aufgeführt sind, deren Ladevorrichtung und Patronenlager zusammen nicht mehr als drei Patronen aufnehmen können, deren Ladevorrichtung auswechselbar ist oder bei denen nicht sichergestellt ist, dass sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht zu Waffen, deren Ladevorrichtung und Patronenlager zusammen mehr als drei Patronen aufnehmen können, umgebaut werden können;
7.
lange Repetier- und halbautomatische Lang-Feuerwaffen mit glattem Lauf, deren Lauf nicht länger als 60 cm ist;
8.
sämtliche Feuerwaffen dieser Kategorie, die für das Abfeuern von Platzpatronen, Reizstoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder pyrotechnischer Munition oder in Salutwaffen oder akustische Waffen umgebaut wurden;
9.
halbautomatische Feuerwaffen für den zivilen Gebrauch, die wie vollautomatische Waffen aussehen und die nicht unter Kategorie A Nummer 6, 7 oder 8 aufgeführt sind.

Kategorie C — Meldepflichtige Feuerwaffen und Waffen

1.
Andere lange Repetier-Feuerwaffen als die, die unter Kategorie B Nummer 7 aufgeführt sind;
2.
lange Einzellader-Feuerwaffen mit gezogenem Lauf/gezogenen Läufen;
3.
andere halbautomatische Lang-Feuerwaffen als die, die unter Kategorie A oder B aufgeführt sind;
4.
kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Randfeuerzündung, ab einer Gesamtlänge von 28 cm;
5.
sämtliche Feuerwaffen dieser Kategorie, die für das Abfeuern von Platzpatronen, Reizstoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder pyrotechnischer Munition oder in Salutwaffen oder akustische Waffen umgebaut wurden;
6.
Feuerwaffen der Kategorien A oder B oder dieser Kategorie, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 deaktiviert worden sind;
7.
lange Einzellader-Feuerwaffen mit glattem Lauf/glatten Läufen, die am oder nach dem 14. September 2018 in Verkehr gebracht wurden.

III.
Im Sinne dieses Anhangs sind nicht in die Definition der Feuerwaffen einbezogen Gegenstände, die der Definition zwar entsprechen, die jedoch

a)
zu Alarm-, Signal- und Rettungszwecken, zu Schlachtzwecken oder für das Harpunieren gebaut oder für industrielle und technische Zwecke bestimmt sind, sofern sie nur für diese Verwendung eingesetzt werden können;
b)
als historische Waffen gelten, sofern solche Waffen nicht unter die in Abschnitt II vorgesehenen Kategorien fallen und dem nationalen Recht unterliegen.

Bis zur Koordinierung auf Unionsebene dürfen die Mitgliedstaaten ihr jeweiliges nationales Recht auf die in diesem Abschnitt aufgeführten Feuerwaffen anwenden.

IV.
Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck

a)
„kurze Feuerwaffe” eine Feuerwaffe, deren Lauf nicht länger als 30 cm ist oder deren Gesamtlänge 60 cm nicht überschreitet;
b)
„lange Feuerwaffe” alle Feuerwaffen, die keine kurzen Feuerwaffen sind;
c)
„vollautomatische Waffe” eine Feuerwaffe, die nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit wird und bei der durch einmalige Betätigung des Abzugs mehrere Schüsse abgegeben werden können;
d)
„halbautomatische Waffe” eine Feuerwaffe, die nach Abgabe eines Schusses erneut schussbereit wird und bei der durch einmalige Betätigung des Abzugs jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann;
e)
„Repetierwaffe” eine Feuerwaffe, bei der nach Abgabe eines Schusses über einen Mechanismus Munition aus einem Magazin von Hand in den Lauf nachgeladen wird;
f)
„Einzelladerwaffe” eine Feuerwaffe ohne Magazin, die vor jedem Schuss durch Einbringen der Munition in das Patronenlager oder eine Lademulde von Hand geladen wird;
g)
„panzerbrechende Munition” Munition für militärische Zwecke mit Hartkerngeschoss;
h)
„Sprengsatzmunition” Munition für militärische Zwecke mit einem Geschoss, dessen Ladung beim Aufschlag explodiert;
i)
„Brandsatzmunition” Munition für militärische Zwecke mit einem Geschoss, dessen Ladung aus einem chemischen Gemisch sich bei Luftkontakt oder beim Aufschlag entzündet.

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