ANHANG II RL 2021/555/EU

EUROPÄISCHER FEUERWAFFENPASS

Der Pass muss enthalten:

a)
die Kenndaten des Besitzers;
b)
die Kenndaten über die Feuerwaffe(n) einschließlich der Kategorie im Sinne dieser Richtlinie;
c)
die Geltungsdauer des Passes;
d)
Platz für Angaben des Mitgliedstaates, der den Schein ausstellt (Art der Genehmigungen, Bezugsangaben usw.);
e)
Platz für Angaben der übrigen Mitgliedstaaten (Einfuhrgenehmigungen usw.);
f)
folgende Vermerke:

Dieser Pass erlaubt Reisen mit einer darin genannten Feuerwaffe bzw. mehreren Feuerwaffen der Kategorien A, B oder C in einen anderen Mitgliedstaat nur, wenn die Behörden dieses Mitgliedstaats dafür die Erlaubnis bzw. jeweils eine Erlaubnis erteilt haben. Die jeweilige Erlaubnis kann in den Pass eingetragen werden.

Wenn eine Reise mit einer Feuerwaffe der Kategorie C zur Ausübung der Jagd oder der Teilnahme an historischen Nachstellungen oder mit einer Feuerwaffe der Kategorie A, B oder C zur Teilnahme an einem sportlichen Wettkampf unternommen wird, ist eine solche Erlaubnis jedoch grundsätzlich nicht erforderlich, sofern der Betroffene im Besitz des Waffenpasses ist und den Grund der Reise nachweisen kann.

Hat ein Mitgliedstaat den übrigen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 mitgeteilt, dass der Besitz bestimmter Feuerwaffen der Kategorien B oder C untersagt oder genehmigungspflichtig ist, so ist einer der folgenden Vermerke anzubringen:

„Es ist verboten, mit der Feuerwaffe … (Identifizierung) nach …(betroffene(r) Mitgliedstaat(en)) zu reisen.”

„Vor einer Reise nach … (betroffene(r) Mitgliedstaat(en)) mit dieser Feuerwaffe … (Identifizierung) ist eine Erlaubnis einzuholen.”

© Europäische Union 1998-2021

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