Artikel 1 RL 2022/211/EU
Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/465/JI
In Artikel 1 Absatz 10 des Rahmenbeschlusses 2002/465/JI wird folgender Unterabsatz angefügt:
Soweit die Informationen, die für die in Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Zwecke verwendet werden, personenbezogene Daten umfassen, dürfen sie nur im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates(*), insbesondere Artikel 4 Absatz 2 sowie Artikel 9 Absatz 1 und Absatz 3, verarbeitet werden.
Fußnote(n):
- (*)
Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).
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