Präambel RL 2022/211/EU

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 62 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) überprüft die Kommission von der Union erlassene Rechtsakte — mit Ausnahme der genannten Richtlinie — über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden für die in Artikel 1 Absatz 1 der genannten Richtlinie genannten Zwecke. Zweck dieser Überprüfung ist es, festzustellen, inwieweit eine Anpassung dieser Rechtsakte an die genannte Richtlinie notwendig ist, und gegebenenfalls die erforderlichen Vorschläge zur Änderung dieser Rechtsakte zu unterbreiten, damit ein einheitliches Vorgehen beim Schutz personenbezogener Daten innerhalb des Anwendungsbereichs der genannten Richtlinie gewährleistet ist. Bei dieser Überprüfung ist der Rahmenbeschluss 2002/465/JI des Rates(3) als einer der zu ändernden Rechtsakte ermittelt worden.
(2)
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Rahmenbeschlusses 2002/465/JI umfasst die Verarbeitung, den Austausch und die anschließende Nutzung einschlägiger Informationen für die in Artikel 82 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genannten Zwecke. Im Interesse der Kohärenz und des wirksamen Schutzes personenbezogener Daten sollte die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dem Rahmenbeschluss 2002/465/JI mit der Richtlinie (EU) 2016/680 im Einklang stehen. Personenbezogene Daten, die in den von einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe rechtmäßig erlangten Informationen enthalten sind, sollten für andere Zwecke als diejenigen, für die die Gruppe gebildet wurde, wie etwa nachfolgende Straf- oder mit ihr in Bezug stehende Verwaltungs- oder Zivilverfahren oder parlamentarische Kontrolle, nur unter den in der Richtlinie (EU) 2016/680 festgelegten Bedingungen verarbeitet werden können. Diese Verarbeitung personenbezogener Daten sollte ausschließlich im Einklang mit den in der Richtlinie (EU) 2016/680 festgelegten Bedingungen erfolgen, einschließlich der Bedingung, dass sie im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erfolgen und im Hinblick auf ihren Zweck notwendig und verhältnismäßig sein muss.
(3)
Nach Artikel 6a des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist Irland an den Rahmenbeschluss 2002/465/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme dieser Richtlinie.
(4)
Nach den Artikeln 1, 2 und 2a des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
(5)
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) angehört und hat am 10. März 2021 eine Stellungnahme abgegeben.
(6)
Der Rahmenbeschluss 2002/465/JI sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 25. Januar 2022.

(2)

Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

(3)

Rahmenbeschluss 2002/465/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen (ABl. L 162 vom 20.6.2002, S. 1).

(4)

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

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