Artikel 12 RL 2022/2523/EU

Anwendung einer SES in der multinationalen Unternehmensgruppe

(1) Ist die oberste Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe in einem Drittstaat oder -gebiet gelegen, der bzw. das keine anerkannte PES anwendet, oder ist die oberste Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe eine ausgenommene Einheit, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in der Union gelegenen Geschäftseinheiten in dem Mitgliedstaat, in dem sie gelegen sind, für das Geschäftsjahr einer Anpassung in Höhe des diesem Mitgliedstaat gemäß Artikel 14 zugerechneten Betrags der SES-Ergänzungssteuer unterliegen.

In diesem Zusammenhang kann eine solche Anpassung entweder in Form einer von diesen Geschäftseinheiten geschuldeten Ergänzungssteuer oder in Form einer Verweigerung der Verrechnung mit den steuerpflichtigen Erträgen dieser Geschäftseinheiten erfolgen, wodurch eine Steuerschuld entsteht, die für die Erhebung des diesem Mitgliedstaat zugerechneten Betrags der SES-Ergänzungssteuer erforderlich ist.

(2) Wendet ein Mitgliedstaat die Anpassung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels in Form einer Verweigerung der Verrechnung mit steuerpflichtigen Erträgen an, so gilt diese Anpassung so weit wie möglich in Bezug auf das Steuerjahr, in dem das Geschäftsjahr, für das die SES-Ergänzungssteuer gemäß Artikel 14 berechnet und einem Mitgliedstaat zugerechnet wurde, endet.

Jeder Betrag der SES-Ergänzungssteuer, der in Bezug auf ein Geschäftsjahr infolge der Verweigerung der Verrechnung mit steuerpflichtigen Erträgen für dieses Geschäftsjahr noch geschuldet wird, wird im erforderlichen Umfang vorgetragen und unterliegt in Bezug auf jedes folgende Geschäftsjahr der Anpassung gemäß Absatz 1, bis der dem Mitgliedstaat für dieses Geschäftsjahr zugerechnete Betrag der SES-Ergänzungssteuer vollständig entrichtet wurde.

(3) Geschäftseinheiten, die Investmentgesellschaften sind, unterliegen nicht diesem Artikel.

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