Artikel 27 RL 2022/2523/EU
Berechnung der Ergänzungssteuer
(1) Liegt der effektive Steuersatz eines Steuerhoheitsgebiets, in dem Geschäftseinheiten gelegen sind, unter dem Mindeststeuersatz für ein Geschäftsjahr, so berechnet die multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe die Ergänzungssteuer getrennt für jede ihrer Geschäftseinheiten, die maßgebliche Gewinne aufweist, welche in die Berechnung der maßgeblichen Nettogewinne dieses Steuerhoheitsgebiets einbezogen wurden. Die Ergänzungssteuer wird auf Steuerhoheitsgebietsebene berechnet.
(2) Der Ergänzungssteuer-Prozentsatz für ein Steuerhoheitsgebiet für ein Geschäftsjahr entspricht der etwaigen positiven Differenz in Prozentpunkten, die nach folgender Formel berechnet wird:
wobei der effektive Steuersatz der gemäß Artikel 26 berechnete Satz ist.
(3) Die Ergänzungssteuer auf Steuerhoheitsgebietsebene für ein Geschäftsjahr entspricht dem etwaigen positiven Betrag, der nach folgender Formel berechnet wird:
wobei Folgendes gilt:
- a)
- die zusätzliche Ergänzungssteuer ist der gemäß Artikel 29 bestimmte Steuerbetrag für das Geschäftsjahr;
- b)
- die nationale Ergänzungssteuer ist der Steuerbetrag für das Geschäftsjahr, der gemäß Artikel 11 oder anhand einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer eines Drittstaats oder -gebiets bestimmt wurde;
(4) Der in Absatz 3 genannte Gewinnüberschuss des Steuerhoheitsgebiets für das Geschäftsjahr entspricht dem etwaigen positiven Betrag, der nach folgender Formel berechnet wird:
wobei Folgendes gilt:
- a)
- die maßgeblichen Nettogewinne sind die gemäß Artikel 26 Absatz 2 bestimmten Erträge für das Steuerhoheitsgebiet;
- b)
- die substanzbasierte Freistellung von Gewinnen entspricht dem gemäß Artikel 28 bestimmten Betrag für das Steuerhoheitsgebiet.
(5) Die Ergänzungssteuer einer Geschäftseinheit für das laufende Geschäftsjahr wird nach folgender Formel berechnet:
wobei Folgendes gilt:
- a)
- die maßgeblichen Gewinne der Geschäftseinheit für ein Steuerhoheitsgebiet für ein Geschäftsjahr sind die im Einklang mit Kapitel III bestimmten Erträge;
- b)
- die aggregierten maßgeblichen Gewinne aller Geschäftseinheiten für ein Steuerhoheitsgebiet für ein Geschäftsjahr sind die Summe der maßgeblichen Gewinne aller Geschäftseinheiten, die in dem Geschäftsjahr in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen sind.
(6) Ergibt sich die Ergänzungssteuer für ein Steuerhoheitsgebiet aus einer Neuberechnung gemäß Artikel 29 Absatz 1 und werden für das Steuerhoheitsgebiet für das Geschäftsjahr keine maßgeblichen Nettogewinne verzeichnet, so wird die Ergänzungssteuer jeder Geschäftseinheit anhand der in Absatz 5 des vorliegenden Artikels festgelegten Formel auf der Grundlage der maßgeblichen Gewinne der Geschäftseinheiten in den Geschäftsjahren zugerechnet, für die die Neuberechnungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 durchgeführt wurden.
(7) Die Ergänzungssteuer jeder staatenlosen Geschäftseinheit wird für jedes Geschäftsjahr getrennt von der Ergänzungssteuer aller anderen Geschäftseinheiten berechnet.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.