Artikel 31 RL 2022/2523/EU

In Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheiten

(1) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„in Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheit” bezeichnet eine Geschäftseinheit, an der die oberste Muttergesellschaft eine direkte oder indirekte Beteiligung von höchstens 30 % hält,
b)
„in Minderheitseigentum stehende Muttergesellschaft” bezeichnet eine in Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheit, die direkt oder indirekt eine die Kontrolle begründende Beteiligung an einer anderen in Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheit hält, es sei denn, die die Kontrolle begründende Beteiligung der erstgenannten Einheit wird direkt oder indirekt von einer anderen in Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheit gehalten,
c)
„in Minderheitseigentum stehende Untergruppe” bezeichnet eine in Minderheitseigentum stehende Muttergesellschaft und ihre in Minderheitseigentum stehenden Tochtergesellschaften und
d)
„in Minderheitseigentum stehende Tochtergesellschaft” bezeichnet eine in Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheit, deren die Kontrolle begründende Beteiligung direkt oder indirekt von einer in Minderheitseigentum stehenden Muttergesellschaft gehalten wird.

(2) Die Berechnung des effektiven Steuersatzes und der Ergänzungssteuer für ein Steuerhoheitsgebiet im Einklang mit den Kapiteln III bis VII für Mitglieder einer in Minderheitseigentum stehenden Untergruppe erfolgt so, als handele es sich bei jeder in Minderheitseigentum stehenden Untergruppe um eine separate multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe.

Die angepassten erfassten Steuern und die maßgeblichen Gewinne oder Verluste von Mitgliedern einer in Minderheitseigentum stehenden Untergruppe sind von der Bestimmung des Restbetrags des gemäß Artikel 26 Absatz 1 berechneten effektiven Steuersatzes der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe und von den gemäß Artikel 26 Absatz 2 berechneten maßgeblichen Nettogewinne ausgenommen.

(3) Der effektive Steuersatz und die Ergänzungssteuer einer in Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheit, die nicht einer in Minderheitseigentum stehenden Untergruppe angehört, wird auf Einheitsebene im Einklang mit den Kapiteln III bis VII berechnet.

Die angepassten erfassten Steuern und die maßgeblichen Gewinne oder Verluste der in Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheit sind von der Bestimmung des Restbetrags des gemäß Artikel 26 Absatz 1 berechneten effektiven Steuersatzes der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe und von den gemäß Artikel 26 Absatz 2 berechneten maßgeblichen Nettogewinne ausgenommen.

Dieser Absatz findet keine Anwendung auf eine in Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheit, bei der es sich um eine Investmentgesellschaft handelt.

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