Artikel 34 RL 2022/2523/EU
Aus- und Beitritt von Geschäftseinheiten einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe
(1) Wird eine Einheit (im Folgenden „Zieleinheit” ) infolge einer Übertragung direkter oder indirekter Beteiligungen an der Zieleinheit in einem Geschäftsjahr (im Folgenden „Erwerbsjahr” ) Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe oder ist die Zieleinheit aufgrund einer solchen Übertragung ab dem Erwerbsjahr nicht länger Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe oder wird die Zieleinheit im Erwerbsjahr zur obersten Muttergesellschaft einer neuen Gruppe, so wird die Zieleinheit für die Zwecke dieser Richtlinie als zur multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe gehörend behandelt, sofern im Erwerbsjahr für einen Teil seiner Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme eine Vollkonsolidierung im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft vorgenommen wird.
Der effektive Steuersatz und die Ergänzungssteuer der Zieleinheit werden gemäß den Absätzen 2 bis 8 berechnet.
(2) Im Erwerbsjahr berücksichtigt eine multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe für die Zwecke dieser Richtlinie nur jene bilanziellen Nettoerträge oder -verluste und angepassten erfassten Steuern der Zieleinheit, die im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft enthalten sind.
(3) Im Erwerbsjahr und in jedem nachfolgenden Geschäftsjahr werden die maßgeblichen Gewinne oder Verluste und die angepassten erfassten Steuern der Zieleinheit auf der Grundlage des historischen Buchwerts seiner Vermögenswerte und Verbindlichkeiten berechnet.
(4) Im Erwerbsjahr werden bei der Berechnung der berücksichtigungsfähigen Lohnkosten der Zieleinheit gemäß Artikel 28 Absatz 3 nur jene Kosten berücksichtigt, die im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft aufgeführt sind.
(5) Die Berechnung des Buchwerts der berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte der Zieleinheit gemäß Artikel 28 Absatz 4 wird gegebenenfalls im Verhältnis zu dem Zeitraum, in dem die Zieleinheit während des Erwerbsjahres zur multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe gehörte, angepasst.
(6) Mit Ausnahme der maßgeblichen verlustbedingten latenten Steueransprüche nach Artikel 23 sind die latenten Steueransprüche und -schulden einer Zieleinheit, die zwischen multinationalen Unternehmensgruppen oder großen inländischen Gruppen übertragen werden, von der erwerbenden multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe in der gleichen Weise und in demselben Umfang zu berücksichtigen, wie dies der Fall gewesen wäre, wenn die Zieleinheit zum Zeitpunkt des Entstehens solcher Ansprüche und Schulden von der erwerbenden multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe beherrscht worden wäre.
(7) Latente Steuerschulden der Zieleinheit, die zuvor in den Gesamtbetrag der Anpassung seiner latenten Steuern einbezogen wurden, werden für die Zwecke des Artikels 22 Absatz 7 als im Erwerbsjahr von der veräußernden multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe aufgelöst und der erwerbenden multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe entstehend behandelt, außer wenn in einem solchen Fall eine spätere Senkung von erfassten Steuern gemäß Artikel 22 Absatz 7 in dem Jahr Wirkung entfaltet, in dem der Betrag nachbesteuert wird.
(8) Ist die Zieleinheit im Erwerbsjahr eine Muttergesellschaft und eine einer Gruppe angehörender Einheit von zwei oder mehr multinationalen Unternehmensgruppen oder großen inländischen Gruppen, so wendet sie die PES separat auf ihre zuzurechnenden Anteile an der Ergänzungssteuer für niedrig besteuerte Geschäftseinheiten, die für jede multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe bestimmt werden, an.
(9) Abweichend von den Absätzen 1 bis 8 wird der Erwerb oder die Veräußerung einer die Kontrolle begründenden Beteiligung an einer Zieleinheit als Erwerb oder Veräußerung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten behandelt, wenn das Steuerhoheitsgebiet, in dem die Zieleinheit gelegen ist, oder — im Fall einer volltransparenten Gesellschaft — das Steuerhoheitsgebiet, in dem die Vermögenswerte gelegen sind, den Erwerb oder die Veräußerung dieser die Kontrolle begründenden Beteiligung auf dieselbe oder in ähnlicher Weise behandelt wie den Erwerb oder die Veräußerung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und den Veräußerer auf der Grundlage der Differenz zwischen der Steuerbemessungsgrundlage und der Gegenleistung für die die Kontrolle begründende Beteiligung oder dem beizulegenden Zeitwert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten mit einer erfassten Steuer belegt.
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