Artikel 37 RL 2022/2523/EU

Multinationale Unternehmensgruppen mit mehreren Muttergesellschaften

(1) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe mit mehreren Muttergesellschaften” bezeichnet zwei oder mehr Gruppen, deren oberste Muttergesellschaften eine Konstruktion, bei der es sich um eine Verbundstruktur handelt, oder eine Konstruktion mit zweifacher Börsennotierung vereinbaren, die zumindest eine Einheit oder eine Betriebsstätte der zusammengeschlossenen Gruppe umfasst, die in einem anderen Steuerhoheitsgebiet gelegen ist als die übrigen Einheiten der zusammengeschlossenen Gruppe;
b)
„Verbundstruktur” bezeichnet eine Konstruktion, die von zwei oder mehr obersten Muttergesellschaften separater Gruppen vereinbart wird und in deren Rahmen

i)
50 % oder mehr der Beteiligungen an den obersten Muttergesellschaften der separaten Gruppen, welche im Fall einer Börsennotierung mit einem einzigen Preis notiert sind, aufgrund der Rechtsform, aufgrund von Übertragungsbeschränkungen oder aufgrund von oder anderen Bedingungen miteinander verbunden sind und nicht unabhängig voneinander übertragen oder gehandelt werden können, und
ii)
eine der obersten Muttergesellschaften einen Konzernabschluss erstellt, in dem die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme aller Einheiten der betroffenen Gruppen zusammen als die einer einzigen wirtschaftlichen Einheit dargestellt werden und die einen Regulierungsrahmen unterliegen, der eine externe Prüfung vorschreibt;

c)
„Konstruktion mit zweifacher Börsennotierung” bezeichnet eine Konstruktion, die von zwei oder mehr obersten Muttergesellschaften separater Gruppen vereinbart wird und in deren Rahmen

i)
die obersten Muttergesellschaften vereinbaren, ihre Geschäftstätigkeit nur vertraglich miteinander zu verbinden,
ii)
die obersten Mutterunternehmen gemäß vertraglichen Vereinbarungen nach einem festen Verhältnis Ausschüttungen — sowohl in Form von Dividenden wie auch im Abwicklungsfall — an ihre Anteilseigner vornehmen werden,
iii)
die Tätigkeiten der obersten Muttergesellschaften als eine wirtschaftliche Einheit im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen verwaltet werden, wobei sie aber ihre jeweilige Rechtspersönlichkeit behalten,
iv)
die Eigentumsanteile der obersten Muttergesellschaften, die die Vereinbarung eingegangen sind, unabhängig voneinander auf verschiedenen Kapitalmärkten notiert, gehandelt oder übertragen werden und
v)
die obersten Muttergesellschaften Konzernabschlüsse erstellen, in denen die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme von Einheiten in allen Gruppen zusammen als die einer einzigen wirtschaftlichen Einheit dargestellt werden, und die einem Regulierungsrahmen unterliegen, der eine externe Prüfung vorschreibt.

(2) Sind Einheiten und Geschäftseinheiten von zwei oder mehr Gruppen Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe mit mehreren Muttergesellschaften, so werden die Einheiten und Geschäftseinheiten einer jeden Gruppe als Mitglieder einer multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe mit mehreren obersten Muttergesellschaften behandelt.

Eine Einheit, die keine gemäß Artikel 2 Absatz 3 ausgenommene Einheit ist, wird als Geschäftseinheit behandelt, wenn sie von der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe mit mehreren Muttergesellschaften vollkonsolidiert wird oder ihre eine Kontrolle begründende Beteiligung von Einheiten in der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe mit mehreren Muttergesellschaften gehalten wird.

(3) Der Konzernabschluss der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe mit mehreren Muttergesellschaften entspricht den kombinierten Konzernabschlüssen, auf die in den Begriffsbestimmungen einer Verbundstruktur oder einer Konstruktion mit zweifacher Börsennotierung in Absatz 1 Bezug genommen wird und die nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard erstellt werden, der als Rechnungslegungsstandard der obersten Muttergesellschaft angenommen wird.

(4) Die obersten Muttergesellschaften der separaten Gruppen, die zusammen die multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe mit mehreren Muttergesellschaften bilden, sind die obersten Muttergesellschaften der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe mit mehreren Muttergesellschaften.

Bei der Anwendung dieser Richtlinie auf eine multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe mit mehreren Muttergesellschaften gelten Bezugnahmen auf eine oberste Muttergesellschaft gegebenenfalls als Bezugnahmen auf mehrere oberste Muttergesellschaften.

(5) Die in einem Mitgliedstaat gelegenen Muttergesellschaften der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe mit mehreren Muttergesellschaften, einschließlich einer jeden obersten Muttergesellschaft, wenden die PES gemäß den Artikeln 5 bis 10 in Bezug auf ihren zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer für die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten an.

(6) Die in einem Mitgliedstaat gelegenen Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe mit mehreren Muttergesellschaften wenden die SES gemäß den Artikeln 12, 13 und 14 an und berücksichtigen dabei die Ergänzungssteuer einer jeden niedrig besteuerten Geschäftseinheit, die Mitglied der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe mit mehreren Muttergesellschaften ist.

(7) Die obersten Muttergesellschaften der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe mit mehreren Muttergesellschaften müssen die Ergänzungssteuer-Erklärung gemäß Artikel 44 einreichen, es sei denn, sie benennen einen einzigen als erklärungspflichtig benannten Einheiten im Sinne des Artikels 44 Absatz 3 Buchstabe b. Diese Erklärung enthält Angaben zu jeder der Gruppen, aus denen sich die multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe mit mehreren Muttergesellschaften zusammensetzt.

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