Artikel 40 RL 2022/2523/EU

Anerkannte Ausschüttungssteuersysteme

(1) Eine erklärungspflichtige Geschäftseinheit kann für sich selbst oder in Bezug auf eine andere Geschäftseinheit, die einem anerkannten Ausschüttungssteuersystem unterliegt, entscheiden, den Betrag, der gemäß Absatz 2 als Steuer auf fiktive Ausschüttungen bestimmt wird, in die angepassten erfassten Steuern der Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr einzubeziehen.

Die Inanspruchnahme dieser Option erfolgt gemäß Artikel 45 Absatz 2 jährlich und gilt für alle in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten.

(2) Der Betrag der Steuer auf fiktive Ausschüttungen entspricht dem geringeren der folgenden Beträge:

a)
dem Betrag an angepassten erfassten Steuern, der notwendig ist, um den gemäß Artikel 27 Absatz 2 berechneten effektiven Steuersatz für das Steuerhoheitsgebiet für das Geschäftsjahr auf den Mindeststeuersatz anzuheben, oder
b)
dem Betrag an Steuern, der geschuldet geworden wäre, wenn die in dem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten alle ihre dem anerkannten Ausschüttungssteuersystem unterliegenden Erträge in diesem Geschäftsjahr ausgeschüttet hätten.

(3) Wird die Option gemäß Absatz 1 in Anspruch genommen, so wird ein Nachversteuerungskonto für die fiktiven Ausschüttungen für jedes Geschäftsjahr eingerichtet, in dem diese Option in Anspruch genommen wird. Der Betrag der für das Steuerhoheitsgebiet gemäß Absatz 2 bestimmten Steuer auf fiktive Ausschüttungen wird dem Nachversteuerungskonto für die fiktiven Ausschüttungen für das Geschäftsjahr hinzugefügt, in dem es eingerichtet wurde.

Am Ende eines jeden darauf folgenden Geschäftsjahres wird der offene Saldo der Nachversteuerungskonten für die fiktiven Ausschüttungen, die für frühere Geschäftsjahre eingerichtet wurden, in chronologischer Reihenfolge um die Steuern, die von den Geschäftseinheiten während des Geschäftsjahres in Bezug auf tatsächliche oder fiktiv angenommene Ausschüttungen entrichtet wurden, auf bis zu null reduziert.

Restbeträge, die nach Anwendung von Unterabsatz 2 auf den Nachversteuerungskonten für die fiktiven Ausschüttungen verbleiben, werden um einen Betrag, der dem maßgeblichen Nettoverlust für ein Steuerhoheitsgebiet multipliziert mit dem Mindeststeuersatz entspricht, auf bis zu null reduziert.

(4) Jegliche Restbeträge der maßgeblichen Nettoverluste multipliziert mit dem Mindeststeuersatz, die nach der Anwendung von Absatz 3 Unterabsatz 3 für das Steuerhoheitsgebiet verbleiben, werden auf die folgenden Geschäftsjahre übertragen und von etwaigen Restbeträgen, die nach der Anwendung von Absatz 3 auf den Nachversteuerungskonten für die fiktive Ausschüttungssteuer verbleiben, abgezogen.

(5) Der Saldo der Nachversteuerungskonten für die fiktiven Ausschüttungen, der gegebenenfalls am letzten Tag des vierten Geschäftsjahres nach dem Geschäftsjahr, für das ein solches Konto eingerichtet wurden, noch offensteht, wird als Senkung der zuvor für dieses Geschäftsjahr bestimmten angepassten erfassten Steuern behandelt. Dementsprechend werden der effektive Steuersatz und die Ergänzungssteuer für dieses Geschäftsjahr gemäß Artikel 29 Absatz 1 neu berechnet.

(6) Steuern, die während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit tatsächlichen oder fiktiven Ausschüttungen entrichtet werden, werden bei den angepassten erfassten Steuern nicht berücksichtigt, insoweit sie zu einer Senkung des Saldos der Nachversteuerungskonten für die fiktiven Ausschüttungen im Einklang mit den Absätzen 3 und 4 führen.

(7) Verlässt eine Geschäftseinheit, für die eine Option gemäß Artikel 1 in Anspruch genommen wurde, die multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe oder werden im Wesentlichen alle ihre Vermögenswerte auf eine Person übertragen, bei der es sich nicht um eine in demselben Steuerhoheitsgebiet gelegene Geschäftseinheit derselben multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe handelt, so wird ein gegebenenfalls offener Saldo der Nachversteuerungskonten für die fiktiven Ausschüttungen in früheren Geschäftsjahren, in denen entsprechende Konten eingerichtet wurden, als Senkung der angepassten erfassten Steuern für jedes dieser Geschäftsjahre gemäß Artikel 29 Absatz 1 behandelt.

Ein geschuldeter zusätzlicher Nachsteuerbetrag wird mit dem folgenden Quotienten multipliziert, um die für das Steuerhoheitsgebiet zusätzlich geschuldete Ergänzungssteuer zu bestimmen:

Maßgebliche Gewinne der Geschäftseinheit Maßgebliche Nettogewinne des Steuerhoheitsgebiets

wobei Folgendes gilt:

a)
die maßgeblichen Gewinne der Geschäftseinheit werden im Einklang mit Kapitel III für jedes Geschäftsjahr bestimmt, in dem die Nachversteuerungskonten für die fiktiven Ausschüttungen für das Steuerhoheitsgebiet einen offenen Saldo aufweisen, und
b)
die maßgeblichen Nettogewinne für das Steuerhoheitsgebiet werden gemäß Artikel 26 Absatz 2 für jedes Geschäftsjahr bestimmt, in dem die Nachversteuerungskonten für die fiktiven Ausschüttungen für das Steuerhoheitsgebiet einen offenen Saldo aufweisen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.