Artikel 48 RL 2022/2523/EU

Übergangsweise Erleichterungen bei der substanzbasierten Freistellung von Gewinnen

(1) Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 28 Absatz 3 wird der Wert von 5 % für jedes Geschäftsjahr, das ab dem 31. Dezember eines der folgenden Kalenderjahre beginnt, durch die in der folgenden Tabelle aufgeführten Werte ersetzt:

2023 10 %
2024 9,8 %
2025 9,6 %
2026 9,4 %
2027 9,2 %
2028 9,0 %
2029 8,2 %
2030 7,4 %
2031 6,6 %
2032 5,8 %

(2) Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 28 Absatz 4 wird der Wert von 5 % für jedes Geschäftsjahr, das ab dem 31. Dezember eines der folgenden Kalenderjahre beginnt, durch die in der folgenden Tabelle aufgeführten Werte ersetzt:

2023 8 %
2024 7,8 %
2025 7,6 %
2026 7,4 %
2027 7,2 %
2028 7,0 %
2029 6,6 %
2030 6,2 %
2031 5,8 %
2032 5,4 %

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