Artikel 51 RL 2022/2523/EU
Übergangsweise Erleichterungen bei den Erklärungspflichten
Unbeschadet des Artikels 44 Absatz 7 sind die Ergänzungssteuer-Erklärung und die in Artikel 44 genannten Mitteilungen spätestens 18 Monate nach dem letzten Tag des Berichtsgeschäftsjahres, das das Übergangsjahr gemäß Artikel 47 darstellt, bei der Steuerverwaltung der Mitgliedstaaten einzureichen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.