Artikel 18 RL 2022/2557/EU

Beratungsmissionen

(1) Auf Antrag eines Mitgliedstaats, der eine kritische Einrichtung von besonderer Bedeutung für Europa als kritische Einrichtung gemäß Artikel 6 Absatz 1 ermittelt hat, organisiert die Kommission eine Beratungsmission zur Bewertung der Maßnahmen, die jene kritische Einrichtung ergriffen hat, um ihren Verpflichtungen gemäß Kapitel III nachzukommen.

(2) Aus eigenem Entschluss oder auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, für den/die bzw. in dem/denen der wesentliche Dienst erbracht wird, und vorausgesetzt, der Mitgliedstaat, der eine kritische Einrichtung von besonderer Bedeutung für Europa als kritische Einrichtung gemäß Artikel 6 Absatz 1 ermittelt hat, stimmt dem zu, organisiert die Kommission eine Beratungsmission nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels.

(3) Auf einen begründeten Antrag der Kommission oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, für den/die bzw. in dem/denen der wesentliche Dienst erbracht wird, stellt der Mitgliedstaat, der eine kritische Einrichtung von besonderer Bedeutung für Europa als kritische Einrichtung gemäß Artikel 6 Absatz 1 ermittelt hat, der Kommission Folgendes zur Verfügung:

a)
die entsprechenden Teile der Risikobewertung durch kritische Einrichtungen,
b)
eine Auflistung der gemäß Artikel 13 ergriffenen entsprechenden Maßnahmen,
c)
Aufsichts- oder Durchsetzungsmaßnahmen, die seine zuständige Behörde gemäß den Artikeln 21 und 22 in Bezug auf diese kritische Einrichtung ergriffen hat, einschließlich der Bewertungen der Einhaltung der Vorschriften oder der erteilten Anordnungen.

(4) Die Beratungsmission erstattet der Kommission, dem Mitgliedstaat, der eine kritische Einrichtung von besonderer Bedeutung für Europa als kritische Einrichtung gemäß Artikel 6 Absatz 1 ermittelt hat, den Mitgliedstaaten, für die bzw. in denen der wesentliche Dienst erbracht wird, und der betreffenden kritischen Einrichtung innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Beratungsmission über ihre Ergebnisse Bericht.

Die Mitgliedstaaten, für die bzw. in denen der wesentliche Dienst erbracht wird, analysieren den in Unterabsatz 1 genannten Bericht und beraten die Kommission erforderlichenfalls in Bezug auf die Frage, ob die betreffende kritische Einrichtung von besonderer Bedeutung für Europa ihre Verpflichtungen nach Kapitel III erfüllt, und gegebenenfalls hinsichtlich der Maßnahmen, die ergriffen werden könnten, um die Resilienz dieser kritischen Einrichtung zu verbessern.

Auf der Grundlage der Ratschläge gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes teilt die Kommission dem Mitgliedstaat, der eine kritische Einrichtung von besonderer Bedeutung für Europa als kritische Einrichtung gemäß Artikel 6 Absatz 1 ermittelt hat, den Mitgliedstaaten, für die bzw. in denen der wesentliche Dienst erbracht wird, und der betreffenden kritischen Einrichtung ihre Stellungnahme zu der Frage, ob diese kritische Einrichtung ihre Verpflichtungen nach Kapitel III erfüllt, und gegebenenfalls hinsichtlich der Maßnahmen, die ergriffen werden könnten, um die Resilienz dieser kritischen Einrichtung zu verbessern, mit.

Der Mitgliedstaat, der eine kritische Einrichtung von besonderer Bedeutung für Europa als kritische Einrichtung gemäß Artikel 6 Absatz 1 ermittelt hat, stellt sicher, dass seine zuständige Behörde und die betreffende kritische Einrichtung der Stellungnahme gemäß Unterabsatz 3 dieses Absatzes gebührend Rechnung tragen, und unterrichtet die Kommission und die Mitgliedstaaten, für die bzw. in denen der wesentliche Dienst erbracht wird, über die Maßnahmen, die er aufgrund dieser Stellungnahme ergriffen hat.

(5) Jede Beratungsmission setzt sich aus Sachverständigen des Mitgliedstaats, in dem sich die kritische Einrichtung von besonderer Bedeutung für Europa befindet, aus Sachverständigen der Mitgliedstaaten, für die bzw. in denen der wesentliche Dienst erbracht wird, und Vertretern der Kommission zusammen. Diese Mitgliedstaaten können Kandidaten vorschlagen, die an einer Beratungsmission teilnehmen sollen. Die Kommission wählt nach Absprache mit dem Mitgliedstaat, der eine kritische Einrichtung von besonderer Bedeutung für Europa als kritische Einrichtung gemäß Artikel 6 Absatz 1 ermittelt hat, die Mitglieder jeder Beratungsmission nach Maßgabe ihrer fachlichen Eignung und, soweit möglich, unter Gewährleistung einer geografisch ausgewogenen Vertretung aus allen diesen Mitgliedstaaten aus und ernennt sie. Erforderlichenfalls müssen die Mitglieder der Beratungsmission über eine gültige und angemessene Sicherheitsüberprüfung verfügen. Die Kommission trägt die Kosten im Zusammenhang mit der Teilnahme an Beratungsmissionen.

Die Kommission organisiert das Programm jeder Beratungsmission in Absprache mit den Mitgliedern der betreffenden Beratungsmission und im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat, der eine kritische Einrichtung von besonderer Bedeutung für Europa als kritische Einrichtung gemäß Artikel 6 Absatz 1 ermittelt hat.

(6) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung von Vorschriften über die Verfahrensmodalitäten für Anträge zur Organisation der Beratungsmissionen, für die Bearbeitung solcher Anträge, für die Durchführung und die Berichterstattung von Beratungsmissionen sowie für die Handhabung der Mitteilung der in Absatz 4 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Stellungnahme der Kommission und der ergriffenen Maßnahmen, wobei sie der Vertraulichkeit und der wirtschaftlichen Sensibilität der betreffenden Informationen gebührend Rechnung trägt. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die kritischen Einrichtungen von besonderer Bedeutung für Europa den Beratungsmissionen Zugang zu Informationen, Systemen und Anlagen im Zusammenhang mit der Erbringung ihrer wesentlichen Dienste gewähren, die zur Durchführung der betreffenden Beratungsmission erforderlich sind.

(8) Beratungsmissionen werden im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem sie stattfinden, durchgeführt, wobei die Verantwortung dieses Mitgliedstaats für die nationale Sicherheit und den Schutz seiner Sicherheitsinteressen zu achten ist.

(9) Bei der Organisation der Beratungsmissionen berücksichtigt die Kommission gegebenenfalls die Berichte über alle etwaigen Inspektionen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 725/2004 und (EG) Nr. 300/2008 sowie über jegliche Überwachung gemäß der Richtlinie 2005/65/EG, die die Kommission in Bezug auf die betreffende kritische Einrichtung durchgeführt hat.

(10) Die Kommission unterrichtet die gemäß Artikel 19 genannte Gruppe für die Resilienz kritischer Einrichtungen, wenn eine Beratungsmission organisiert wird. Der Mitgliedstaat, in dem die Beratungsmission durchgeführt wurde, und die Kommission unterrichten im Hinblick auf die Förderung gegenseitiger Lernprozesse die Gruppe für die Resilienz kritischer Einrichtungen auch über die wichtigsten Ergebnisse der Beratungsmission und die gewonnenen Erkenntnisse.

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