Artikel 19 RL 2022/2557/EU

Gruppe für die Resilienz kritischer Einrichtungen

(1) Eine Gruppe für die Resilienz kritischer Einrichtungen wird hiermit eingesetzt. Die Gruppe für die Resilienz kritischer Einrichtungen unterstützt die Kommission und erleichtert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Informationsaustausch zu Fragen im Zusammenhang mit dieser Richtlinie.

(2) Die Gruppe für die Resilienz kritischer Einrichtungen setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen, die — soweit erforderlich — über eine Sicherheitsermächtigung verfügen. Wenn es für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevant ist, kann die Gruppe für die Resilienz kritischer Einrichtungen entsprechende Interessenvertreter zur Teilnahme an ihrer Arbeit einladen. Wenn das Europäische Parlament darum ersucht, kann die Kommission Sachverständige des Europäischen Parlaments zur Teilnahme an den Sitzungen der Gruppe für die Resilienz kritischer Einrichtungen einladen.

Der Vertreter der Kommission führt den Vorsitz der Gruppe für die Resilienz kritischer Einrichtungen.

(3) Die Gruppe für die Resilienz kritischer Einrichtungen hat folgende Aufgaben:

a)
Unterstützung der Kommission bei der Unterstützung der Mitgliedstaaten beim Ausbau ihrer Kapazitäten im Hinblick auf die Gewährleistung der Resilienz kritischer Einrichtungen im Einklang mit dieser Richtlinie;
b)
Analyse der Strategien zur Ermittlung bewährter Verfahren bezüglich dieser Strategien;
c)
Erleichterung des Austauschs bewährter Verfahren in Bezug auf die Ermittlung kritischer Einrichtungen durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 1, auch im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden und sektorübergreifenden Abhängigkeiten und im Hinblick auf Risiken und Sicherheitsvorfälle;
d)
gegebenenfalls Mitwirkung — in Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit dieser Richtlinie — an Dokumenten über die Resilienz auf Unionsebene;
e)
Mitwirkung an der Ausarbeitung der in Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 5 genannten Leitlinien und — auf Ersuchen — aller delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte, die im Rahmen dieser Richtlinie angenommen wurden;
f)
Analyse der in Artikel 9 Absatz 3 genannten zusammenfassenden Berichte mit dem Ziel, den Austausch bewährter Verfahren für die gemäß Artikel 15 Absatz 3 ergriffenen Maßnahmen zu fördern;
g)
Austausch von bewährten Verfahren im Zusammenhang mit der Meldung von Sicherheitsvorfällen gemäß Artikel 15;
h)
Erörterung der zusammenfassenden Berichte der Beratungsmissionen und der Erkenntnisse gemäß Artikel 18 Absatz 10;
i)
Austausch von Informationen und bewährten Verfahren hinsichtlich Innovation, Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit der Resilienz kritischer Einrichtungen gemäß dieser Richtlinie;
j)
gegebenenfalls Informationsaustausch zu Fragen, die die Resilienz kritischer Einrichtungen betreffen, mit den entsprechenden Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union.

(4) Bis zum 17. Januar 2025 und danach alle zwei Jahre erstellt die Gruppe für die Resilienz kritischer Einrichtungen ein Arbeitsprogramm mit den Maßnahmen, die zur Umsetzung ihrer Ziele und Aufgaben zu ergreifen sind. Dieses Arbeitsprogramm steht im Einklang mit den Anforderungen und Zielen dieser Richtlinie.

(5) Die Gruppe für die Resilienz kritischer Einrichtungen tagt regelmäßig und in jedem Fall mindestens einmal jährlich gemeinsam mit der durch die Richtlinie (EU) 2022/2555 eingerichteten Kooperationsgruppe, um die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zu fördern und zu erleichtern.

(6) Die Kommission kann unter Beachtung von Artikel 1 Absatz 4 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensmodalitäten, die für das Funktionieren der Gruppe für die Resilienz kritischer Einrichtungen erforderlich sind, erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(7) Die Kommission übermittelt der Gruppe für die Resilienz kritischer Einrichtungen bis zum 17. Januar 2027 und anschließend im Bedarfsfall, mindestens jedoch alle vier Jahre, einen zusammenfassenden Bericht über die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 4 übermittelten Informationen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.