Artikel 20 RL 2022/2557/EU
Unterstützung der zuständigen Behörden und kritischen Einrichtungen durch die Kommission
(1) Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten und die kritischen Einrichtungen gegebenenfalls bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie. Die Kommission erstellt eine unionsweite Übersicht über grenzüberschreitende und sektorübergreifende Risiken für die Erbringung wesentlicher Dienste, organisiert die in Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 18 genannten Beratungsmissionen und erleichtert den Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten und Sachverständigen in der gesamten Union.
(2) Die Kommission ergänzt die in Artikel 10 genannten Tätigkeiten der Mitgliedstaaten, indem sie bewährte Verfahren, Leitfäden und Methoden ausarbeitet und grenzüberschreitende Schulungsmaßnahmen und grenzüberschreitende Übungen zur Überprüfung der Resilienz kritischer Einrichtungen entwickelt.
(3) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die finanziellen Ressourcen auf Unionsebene, die den Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Resilienz kritischer Einrichtungen zur Verfügung stehen.
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