Präambel RL 2022/277/EU

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte keine in Anhang II der Richtlinie aufgeführten gefährlichen Stoffe enthalten. Diese Beschränkung gilt nicht für bestimmte ausgenommene Verwendungen, die in Anhang III der Richtlinie aufgeführt sind.
(2)
Die Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, auf die die Richtlinie 2011/65/EU anwendbar ist, sind in Anhang I der Richtlinie genannt.
(3)
Quecksilber ist ein Beschränkungen unterliegender Stoff, der in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist.
(4)
Mit der Delegierten Richtlinie 2014/14/EU(2) gewährte die Kommission eine Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber mit einem Höchstgehalt von 3,5 mg je Lampe in einseitig gesockelten (Kompakt-)Leuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke < 30 W mit einer Lebensdauer von 20000 Stunden oder mehr (im Folgenden „Ausnahme” ), die derzeit als Ausnahme 1g in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist. Ursprünglich sollte die Ausnahme gemäß Anhang III der Richtlinie 2014/14/EU am 31. Dezember 2017 ablaufen.
(5)
Quecksilber wird in einseitig gesockelten (Kompakt-)Leuchtstofflampen verwendet, um ultraviolettes Licht zu erzeugen, das anschließend durch die fluoreszierende Beschichtung auf der Glühlampe in sichtbares Licht umgewandelt wird.
(6)
Am 28. Juni 2016 erhielt die Kommission einen Antrag auf Erneuerung der Ausnahme (im Folgenden „Antrag auf Erneuerung” ), der innerhalb der in Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2011/65/EU genannten Frist einging und am 17. Januar 2020 mit einem erneuerten Antrag aktualisiert wurde. Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2011/65/EU bleibt eine Ausnahme so lange gültig, bis über den Antrag auf Erneuerung entschieden wurde.
(7)
Die Bewertung des Antrags auf Erneuerung, bei der die Verfügbarkeit von Substitutionsprodukten und die sozioökonomischen Auswirkungen der Substitution berücksichtigt wurden, ergab, dass es hinreichend zuverlässige quecksilberfreie Substitutionsprodukte für die unter die Ausnahme fallenden Lampentypen gibt und dass die Substitution von Quecksilber in diesen Lampen wissenschaftlich und technisch praktikabel ist. Außerdem ging aus der Bewertung hervor, dass die Vorteile der Substitution etwaige negative Auswirkungen eindeutig überwiegen werden. Gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Richtlinie 2011/65/EU wurden im Rahmen der Bewertung Konsultationen der Interessenträger durchgeführt. Die bei diesen Konsultationen eingegangenen Stellungnahmen wurden auf einer eigens eingerichteten Website veröffentlicht.
(8)
Da die Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/65/EU nicht mehr erfüllt sind, sollte die Ausnahme widerrufen werden.
(9)
Das Ende der Geltungsdauer dieser Ausnahme sollte gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie 2011/65/EU festgelegt werden. Während für einen kleinen Teil der unter diese Ausnahme fallenden Lampentypen(3) die Ökodesign-Kriterien gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2020 der Kommission(4) gelten, die ab dem 1. September 2021 Anwendung finden, sodass diese Lampen nicht länger in Verkehr gebracht werden, ist die große Mehrzahl der unter die derzeitige Ausnahme fallenden Lampen von den Kriterien der oben genannten Ökodesign-Verordnung nicht betroffen. Daher sollte für die Ausnahme in ihrer Gesamtheit das spätestmögliche Ende der Geltungsdauer von 18 Monaten nach dem Datum der Entscheidung festgesetzt werden, damit den Marktteilnehmern keine unnötig hohen Kosten im direkten Zusammenhang mit der Substitution der letztgenannten Kategorie entstehen.
(10)
Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.

(2)

Delegierte Richtlinie 2014/14/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von 3,5 mg Quecksilber je Lampe in einseitig gesockelten Kompaktleuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke < 30 W mit einer Lebensdauer von 20000 Stunden oder mehr (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 71).

(3)

Kompaktleuchtstofflampen mit integrierten Betriebsgeräten fallen ab dem 1. September 2021 unter den Eintrag „Sonstige, vorstehend nicht erwähnte Lichtquellen im Anwendungsbereich” in Tabelle 1 von Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2020 der Kommission.

(4)

Gemäß den Erwägungsgründen 9 und 10 der Verordnung (EU) 2019/2020 der Kommission sollten in der Verordnung keine spezifischen Ökodesign-Anforderungen in Bezug auf den Quecksilbergehalt festgelegt werden.

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