Artikel 3 RL 2022/542/EU

Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2024 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1 Nummern 1, 2, 5, 7 und 12 in Bezug auf die Streichung von Artikel 103 der Richtlinie 2006/112/EG, und Artikel 1 Nummer 20 sowie Artikel 2 nachzukommen.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2025 an.

Die Mitgliedstaaten können die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Anhang III Nummern 7 und 13 in Bezug auf den Zugang zum Live-Streaming von Veranstaltungen oder Besuchen, die unter diese Nummern fallen, und Anhang III Nummer 26 der Richtlinie 2006/112/EG, die im Anhang dieser Richtlinie aufgeführt sind, ab dem 1. Januar 2025 anwenden.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut der Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(3) Wenn die Mitgliedstaaten die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

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