Artikel 2 RL 2022/543/EU
Änderung der Richtlinie (EU) 2020/262
Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2020/262 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Folgender Absatz wird eingefügt:
(1a) Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 gilt auch für Waren, die von Tax-free-Verkaufsstellen innerhalb des französischen Terminals des Ärmelkanals in Coquelles an Reisende abgegeben werden, die im Besitz eines gültigen Beförderungstitels für eine Fahrt in das Vereinigte Königreich durch die feste Ärmelkanalverbindung sind.
- 2.
-
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass bei Anwendung der Steuerbefreiung nach den Absätzen 1, 1a und 2 Steuerhinterziehung, -umgehung oder -missbrauch verhindert wird.
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