Artikel 1 RL 2023/1544/EU

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Diese Richtlinie regelt die Benennung benannter Niederlassungen und die Bestellung von Vertretern bestimmter Diensteanbieter, die in der Union Dienste anbieten, zwecks Entgegennahme, Befolgung und Durchsetzung von Entscheidungen und Anordnungen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu Zwecken der Erhebung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren erlassen werden.

(2) Diese Richtlinie gilt für Entscheidungen und Anordnungen zur Erhebung elektronischer Beweismittel auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2023/1543, der Richtlinie 2014/41/EU und des Übereinkommens gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union - vom Rat erstellt - über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Diese Richtlinie gilt auch für Entscheidungen und Anordnungen zum Zwecke der Erhebung elektronischer Beweismittel auf der Grundlage des nationalen Rechts, die ein Mitgliedstaat an eine natürliche oder juristische Person richtet, die als Vertreter oder benannte Niederlassung eines Diensteanbieters im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats handelt.

(3) Diese Richtlinie lässt die Befugnisse der nationalen Behörden nach Maßgabe des Unionsrechts und des nationalen Rechts unberührt, sich direkt an die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter zu wenden, um elektronische Beweismittel in Strafverfahren zu erheben.

(4) Die Mitgliedstaaten dürfen Diensteanbieter für die in Absatz 1 genannten Zwecke keine Verpflichtungen auferlegen, die über die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen hinausgehen, insbesondere in Bezug auf die Benennung von benannten Niederlassungen oder die Bestellung von Vertretern.

(5) Diese Richtlinie gilt für Diensteanbieter im Sinne des Artikels 2 Nummer 1, die ihre Dienste in der Union anbieten. Sie gilt nicht für Diensteanbieter, die im Hoheitsgebiet nur eines Mitgliedstaats niedergelassen sind und ihre Dienste nur im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats anbieten.

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