Artikel 3 RL 2023/1544/EU

Benannte Niederlassungen und Vertreter

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Diensteanbieter, die in der Union Dienste anbieten, mindestens einen Adressaten für die Entgegennahme, Einhaltung und Vollstreckung von Entscheidungen und Anordnungen benennen oder bestellen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 1 Absatz 2 fallen (im Folgenden „Entscheidungen und Anordnungen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Anwendungsbereich fallen” ), die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum Zwecke der Beweiserhebung in Strafverfahren erlassen wurden, und zwar wie folgt:

a)
für Diensteanbieter mit Rechtspersönlichkeit, die in der Union niedergelassen sind, stellen die Mitgliedstaaten, in denen die Diensteanbieter niedergelassen sind, sicher, dass diese Diensteanbieter die benannte(n) Niederlassung(en) benennen, die für die im einleitenden Teil dieses Absatzes beschriebenen Tätigkeiten verantwortlich ist;
b)
für Diensteanbieter, die nicht in der Union niedergelassen sind und Rechtspersönlichkeit besitzen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Diensteanbieter, die in ihrem Hoheitsgebiet Dienste anbieten, den oder die für die im einleitenden Teil dieses Absatzes beschriebenen Tätigkeiten verantwortlichen Vertreter in Mitgliedstaaten bestellen, die sich an den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Instrumenten beteiligen;
c)
für Diensteanbieter, die in Mitgliedstaaten niedergelassen sind, die sich nicht an den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Instrumenten beteiligen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Diensteanbieter, die in ihrem Hoheitsgebiet Dienste anbieten, den oder die für die im einleitenden Teil dieses Absatzes beschriebenen Tätigkeiten verantwortlichen Vertreter, in den Mitgliedstaaten bestellen, die sich an diesen Instrumenten beteiligen.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Absatz 1 genannten Adressaten

a)
ihre Niederlassung oder ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, in dem die Diensteanbieter ihre Dienste anbieten, und
b)
Vollstreckungsverfahren unterworfen werden können.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Entscheidungen und Anordnungen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Anwendungsbereich fallen, an die dazu gemäß Absatz 1 benannte Niederlassung oder den gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels benannten oder bestellten Vertreter gerichtet werden.

(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Diensteanbieter, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind oder in ihrem Hoheitsgebiet Dienste anbieten, ihre benannten Niederlassungen und Vertreter mit den notwendigen Befugnissen und Ressourcen ausstatten, um den seitens eines Mitgliedstaates ergangenen Entscheidungen und Anordnungen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Anwendungsbereich fallen, nachzukommen. Die Mitgliedstaaten überprüfen ferner, dass die benannten Niederlassungen oder die in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Vertreter von den Diensteanbietern mit den notwendigen Befugnissen und Ressourcen ausgestattet wurden, um den diesen Entscheidungen und Anordnungen nachzukommen, die ihnen von einem Mitgliedstaat zugehen, und dass sie, wenn sie die betreffenden Entscheidungen und Anordnungen entgegennehmen, nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sowohl die benannte Niederlassung oder der bestellte Vertreter als auch der Diensteanbieter gesamtschuldnerisch haftbar gemacht werden können, wenn sie gesetzlichen Pflichten im Zusammenhang mit Entscheidungen und Anordnungen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Anwendungsbereich fallen, nicht bei Erhalt nachkommen, sodass gegen jeden von ihnen Sanktionen verhängt werden können, wenn einer von ihnen seinen Pflichten nicht nachkommt. Insbesondere stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass es dem Diensteanbieter oder der benannten Niederlassung oder gegebenenfalls dem Vertreter nicht möglich ist, die Nichtbefolgung dieser Pflichten damit zu rechtfertigen, dass geeignete interne Verfahren im Verhältnis zwischen dem Diensteanbieter und der benannten Niederlassung bzw. dem Vertreter fehlen. Die gesamtschuldnerische Haftung gilt nicht für Handlungen oder Unterlassungen entweder des Diensteanbieters oder der benannten Niederlassung bzw. des Vertreters, die in dem Mitgliedstaat, der die Sanktionen verhängt, einen Straftatbestand darstellen.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Diensteanbieter, die am 18. Februar 2026 in der Union Dienste anbieten, verpflichtet sind, bis zum 18. August 2026 benannte Niederlassungen zu benennen oder Vertreter zu bestellen, und dass Diensteanbieter, die nach dem 18. Februar 2026 mit dem Anbieten von Diensten in der Union beginnen, verpflichtet sind, innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag, an dem sie mit dem Anbieten von Diensten in der Union beginnen, benannte Niederlassungen zu benennen oder Vertreter zu bestellen.

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