Artikel 4 RL 2023/1544/EU

Mitteilungen und Sprachen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Diensteanbieter, der in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen ist oder Dienste anbietet, der gemäß Artikel 6 benannten zentralen Behörde des Mitgliedstaats, in dem seine benannte Niederlassung niedergelassen oder sein Vertreter ansässig ist, die Kontaktdaten dieser Niederlassung oder dieses Vertreters und alle diesbezüglichen Änderungen schriftlich mitteilt.

(2) In der Mitteilung nach Absatz 1 ist anzugeben, welche Amtssprache(n) der Union im Sinne der Verordnung Nr. 1 des Rates(1) im Austausch mit dem Vertreter oder der benannten Niederlassung verwendet werden kann/können. Zu diesen Sprachen muss eine oder mehrere eine oder mehrere der im nationalen Recht des Mitgliedstaats festgelegten Amtssprachen gehören, in dem die benannte Niederlassung niedergelassen oder der Vertreter ansässig ist.

(3) Benennt ein Diensteanbieter mehrere benannte Niederlassungen oder bestellt er mehrere Vertreter gemäß Artikel 3 Absatz 1, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass dieser Diensteanbieter in der in Absatz 1 genannten Mitteilung den genauen räumlichen Geltungsbereich der Benennung dieser benannten Niederlassungen oder der Bestellung des Vertreters angibt. In der Mitteilung ist anzugeben, welche Amtssprache(n) der Union im Austausch mit der jeweiligen benannten Niederlassung oder dem jeweiligen Vertreter verwendet werden kann/können.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ihnen gemäß diesem Artikel mitgeteilten Informationen auf einer speziellen Internet-Seite des Europäischen Justiziellen Netzes für Strafsachen öffentlich zugänglich sind. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass diese Informationen regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht werden. Die Informationen können weiter verbreitet werden, um sie den zuständigen Behörden leichter zugänglich zu machen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung Nr. 1 des Rates zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385).

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