Artikel 5 RL 2023/1544/EU

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die Sanktionen, die bei Verstößen gegen die nationalen Vorschriften, die gemäß den Artikeln 3 und 4 erlassen wurden, zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum 18. Februar 2026 mit und melden ihr unverzüglich alle späteren diesbezüglichen Änderungen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission zudem jährlich mit, welche Diensteanbieter ihren Pflichten nicht nachgekommen sind und welche Durchsetzungsmaßnahmen gegen sie ergriffen und welche Sanktionen gegen sie verhängt wurden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.