Artikel 11 RL 2023/1791/EU

Energiemanagementsysteme und Energieaudits

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Energieverbrauch von mehr als 85 TJ in den vorangegangenen drei Jahren, alle Energieträger zusammengenommen, ein Energiemanagementsystem einrichten. Das Energiemanagementsystem wird von einer unabhängigen Einrichtung im Einklang mit den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen zertifiziert.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen gemäß Unterabsatz 1 spätestens bis zum 11. Oktober 2027 über ein Energiemanagementsystem verfügen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Energieverbrauch von mehr als 10 TJ in den vorangegangenen drei Jahren alle Energieträger zusammengenommen, die kein Energiemanagementsystem einrichten, einem Energieaudit unterzogen werden.

Solche Energieaudits werden entweder

a)
in unabhängiger und kosteneffizienter Weise von qualifizierten oder akkreditierten Experten gemäß Artikel 28 durchgeführt oder
b)
von unabhängigen Behörden gemäß den nationalen Rechtsvorschriften durchgeführt und überwacht.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Unternehmen gemäß Unterabsatz 1 spätestens bis zum 11. Oktober 2026 ein erstes Energieaudit durchgeführt wird und die anschließenden Energieaudits mindestens alle vier Jahre durchgeführt werden. Führen diese Unternehmen bereits Energieaudits gemäß Unterabsatz 1 durch, so setzten sie dies gemäß dieser Richtlinie mindestens in Zeitabständen von vier Jahren fort.

Die betreffenden Unternehmen erstellen auf der Grundlage der Empfehlungen, die sich aus diesen Energieaudits ergeben, einen konkreten und durchführbaren Aktionsplan. Der Aktionsplan enthält Maßnahmen zur Umsetzung jeder Auditempfehlung, sofern diese technisch oder wirtschaftlich durchführbar ist. Der Aktionsplan wird der Geschäftsführung des Unternehmens vorgelegt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aktionspläne und Umsetzungsquote der Empfehlungen im Jahresbericht des Unternehmens aufgeführt und öffentlich zugänglich gemacht werden, vorbehaltlich des Unionsrechts und des nationalen Rechts zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und der Vertraulichkeit.

(3) Hat in einem bestimmten Jahr ein Unternehmen gemäß Absatz 1 einen Jahresverbrauch von mehr als 85 TJ und ein Unternehmen gemäß Absatz 2 einen Jahresverbrauch von mehr als 10 TJ, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Informationen den für die Umsetzung dieses Artikels zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung gestellt werden. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten die Nutzung einer neuen oder bestehenden Plattform fördern, um die Erhebung der erforderlichen Daten auf nationaler Ebene zu erleichtern.

(4) Die Mitgliedstaaten können die in den Absätzen 1 und 2 genannten Unternehmen dazu anhalten, in ihrem Jahresbericht Informationen über ihren jährlichen Energieverbrauch in kWh, ihren jährlichen Wasserverbrauch in Kubikmetern und einen Vergleich ihres jährlichen Energie- und Wasserverbrauchs mit den Vorjahren bereitzustellen.

(5) Die Mitgliedstaaten fördern die Verfügbarkeit von hochwertigen Energieaudits für alle Endkunden, die kosteneffizient sind und

a)
in unabhängiger Weise von qualifizierten oder akkreditierten Experten nach Qualifikationskriterien durchgeführt werden oder
b)
von unabhängigen Behörden gemäß den nationalen Rechtsvorschriften durchgeführt und überwacht werden.

Die Energieaudits nach Unterabsatz 1 können von hausinternen Experten oder Energieauditoren durchgeführt werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet hat, zu dem gegebenenfalls auch gehört, dass jährlich nach dem Zufallsprinzip mindestens ein statistisch signifikanter Prozentsatz aller von diesen hausinternen Experten oder Energieauditoren durchgeführten Energieaudits ausgewählt wird.

Um die hohe Qualität der Energieaudits und Energiemanagementsysteme zu gewährleisten, stellen die Mitgliedstaaten im Einklang mit Anhang VI und unter Berücksichtigung einschlägiger europäischer und internationaler Normen transparente und nichtdiskriminierende Mindestkriterien für Energieaudits auf. Die Mitgliedstaaten benennen eine zuständige Behörde oder Stelle, um sicherzustellen, dass die Fristen für die Durchführung von Energieaudits gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels eingehalten und die in Anhang VI festgelegten Mindestkriterien korrekt angewandt werden.

Energieaudits enthalten keine Klauseln, die verhindern, dass die Ergebnisse der Audits an qualifizierte oder akkreditierte Energiedienstleister weitergegeben werden, sofern der Kunde keine Einwände erhebt.

(6) Die Mitgliedstaaten entwickeln Programme, um KMU, die nicht unter Absatz 1 oder 2 fallen, dazu zu ermutigen und technisch dabei zu unterstützen, sich Energieaudits zu unterziehen und anschließend die Empfehlungen aus diesen Audits umzusetzen.

Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien und unbeschadet des Beihilferechts der Union zur Durchführung von Energieaudits Mechanismen wie Energieauditzentren für KMU und Kleinstunternehmen einführen, sofern diese Mechanismen nicht mit privaten Prüfern konkurrieren. Sie können auch andere Förderregelungen für KMU, einschließlich für KMU, die freiwillige Vereinbarungen geschlossen haben, vorsehen, um die Kosten von Energieaudits und der Umsetzung sehr kosteneffizienter Empfehlungen der Energieaudits – soweit die in diesen Empfehlungen vorgeschlagenen Maßnahmen durchgeführt werden – zu decken.

(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 6 genannten Programme die Unterstützung von KMU bei der Quantifizierung der vielfältigen Vorteile von Energieeffizienzmaßnahmen in ihren Betriebsabläufen, bei der Entwicklung von Fahrplänen für die Energieeffizienz und bei der Entwicklung von Energieeffizienz-Netzwerken für KMU, die von unabhängigen Experten unterstützt werden, umfassen.

Die Mitgliedstaaten weisen KMU auch über ihre jeweiligen Verbände auf konkrete Beispiele dafür hin, wie ihre Unternehmen von Energiemanagementsystemen profitieren könnten. Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Förderung des Austauschs bewährter Verfahren in diesem Bereich.

(8) Die Mitgliedstaaten entwickeln Programme, um Unternehmen, die keine KMU sind und die nicht unter Absatz 1 oder 2 fallen, dazu zu ermutigen, sich Energieaudits zu unterziehen und anschließend die Empfehlungen aus diesen Audits umzusetzen.

(9) Bei Energieaudits ist davon auszugehen, dass sie mit Absatz 2 im Einklang stehen, wenn sie

a)
auf unabhängige Weise auf der Grundlage der Mindestkriterien nach Anhang VI vorgenommen werden,
b)
im Rahmen freiwilliger Vereinbarungen zwischen Organisationen von Betroffenen und einer Stelle durchgeführt werden, die von dem betreffenden Mitgliedstaat, einer anderen von den zuständigen Behörden hiermit beauftragten Einrichtung oder der Kommission benannt und beaufsichtigt wird.

Der Zugang von Marktteilnehmern, die Energiedienstleistungen anbieten, erfolgt auf der Grundlage transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien.

(10) Unternehmen, die einen Energieleistungsvertrag umsetzen, sind von den in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels festgelegten Anforderungen ausgenommen, sofern der Energieleistungsvertrag die erforderlichen Elemente des Energiemanagementsystems abdeckt und den Anforderungen des Anhangs XV entspricht.

(11) Unternehmen, die ein von einer unabhängigen Einrichtung im Einklang mit den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen zertifiziertes Umweltmanagementsystem einrichten, sind von den in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels festgelegten Anforderungen ausgenommen, sofern das betreffende Umweltmanagementsystem ein Energieaudit anhand von Mindestkriterien nach Anhang VI umfasst.

(12) Energieaudits können eigenständig oder Teil eines umfassenderen Umweltaudits sein. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass eine Bewertung der technischen und der wirtschaftlichen Durchführbarkeit des Anschlusses an ein bestehendes oder geplantes Fernwärme- oder Fernkältenetz Teil des Energieaudits ist.

Unbeschadet des Beihilferechts der Union können die Mitgliedstaaten Anreizsysteme und Förderregelungen für die Durchführung der Empfehlungen aus Energieaudits und ähnlichen Maßnahmen einführen.

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