Artikel 10 RL 2023/1791/EU

Alternative strategische Maßnahmen

(1) Entscheiden sich die Mitgliedstaaten dafür, ihre Verpflichtungen zur Erreichung der gemäß Artikel 8 Absatz 1 erforderlichen Einsparungen mithilfe alternativer strategischer Maßnahmen zu erfüllen, so stellen sie unbeschadet des Artikels 8 Absätze 8 und 9 sicher, dass die gemäß Artikel 8 Absatz 1 erforderlichen Energieeinsparungen unter den Endkunden erzielt werden.

(2) Für alle Maßnahmen mit Ausnahme steuerlicher Maßnahmen richten die Mitgliedstaaten Mess-, Kontroll- und Prüfsysteme ein, in deren Rahmen zumindest für einen statistisch signifikanten Anteil und eine repräsentative Stichprobe der Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung, die von den teilnehmenden oder beauftragten Parteien ergriffen wurden, eine dokumentierte Prüfung durchgeführt wird. Die Messung, Kontrolle und Prüfung erfolgt unabhängig von den teilnehmenden oder beauftragten Parteien.

(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission im Rahmen der gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte über die eingerichteten Mess-, Kontroll- und Prüfsysteme, einschließlich der angewandten Methoden, der ermittelten Probleme und wie mit diesen umgegangen wurde.

(4) Bei der Meldung einer steuerlichen Maßnahme weisen die Mitgliedstaaten nach, wie bei der Gestaltung der steuerlichen Maßnahme die Wirksamkeit des Preissignals, z. B. des Steuersatzes und der Sichtbarkeit im Zeitverlauf, sichergestellt wurde. Im Falle einer Senkung des Steuersatzes begründen die Mitgliedstaaten, wie die steuerlichen Maßnahmen weiterhin zu neuen Energieeinsparungen führen.

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