Artikel 9 RL 2023/1791/EU

Energieeffizienzverpflichtungssysteme

(1) Entscheiden sich die Mitgliedstaaten dafür, ihre Verpflichtungen hinsichtlich der Erreichung von Energieeinsparungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 mithilfe eines Energieeffizienzverpflichtungssystems zu erfüllen, so sorgen sie dafür, dass die in Absatz 3 dieses Artikels genannten und im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats tätigen verpflichteten Parteien ihre in Artikel 8 Absatz 1 festgelegten kumulierten Endenergieeinsparanforderungen unbeschadet des Artikels 8 Absatz 8 und Absatz 9 erreichen.

Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls entscheiden, dass verpflichtete Parteien diese Einsparverpflichtungen ganz oder teilweise durch einen gemäß Artikel 30 Absatz 14 geleisteten Beitrag zum Nationalen Energieeffizienzfonds erfüllen.

(2) Entscheiden sich die Mitgliedstaaten dafür, ihre Verpflichtungen hinsichtlich der Erreichung von Energieeinsparungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 mithilfe eines Energieeffizienzverpflichtungssystems zu erfüllen, so können sie auch eine durchführende Behörde benennen, die das System verwaltet.

(3) Die Mitgliedstaaten benennen unter den in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreibern, Verteilernetzbetreibern, Energieverteilern, Energieeinzelhandelsunternehmen und Verkehrskraftstoffverteilern oder Verkehrskraftstoff-Einzelhandelsunternehmen nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien verpflichtete Parteien. Die zur Erfüllung der Verpflichtung erforderlichen Energieeinsparungen müssen durch die verpflichteten Parteien unter den vom Mitgliedstaat benannten Endkunden unabhängig von der nach Artikel 8 Absatz 1 vorgenommenen Berechnung oder, falls die Mitgliedstaaten dies beschließen, durch zertifizierte Einsparungen anderer Parteien gemäß Absatz 11 Buchstabe a des vorliegenden Artikels erzielt werden.

(4) Werden Energieeinzelhandelsunternehmen als verpflichtete Parteien in Absatz 3 benannt, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass diese Unternehmen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung keine Hindernisse schaffen, die dem Verbraucher einen Anbieterwechsel erschweren.

(5) Die Mitgliedstaaten können von den verpflichteten Parteien verlangen, einen Anteil ihrer Energieeinsparverpflichtung unter von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden, Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu erreichen. Die Mitgliedstaaten können von den verpflichteten Parteien ebenso verlangen, Ziele für die Senkung der Energiekosten zu erreichen, sofern diese Ziele zu Endenergieeinsparungen führen und gemäß Anhang V berechnet werden, und Energieeinsparungen zu erzielen, indem sie Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung fördern, einschließlich finanzieller Unterstützungsmaßnahmen zur Minderung der Auswirkungen des CO2-Preises auf KMU und Kleinstunternehmen.

(6) Die Mitgliedstaaten können von den verpflichteten Parteien verlangen, mit Sozialdiensten, regionalen und lokalen Behörden oder Gemeinden zusammenzuarbeiten, um Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung bei Menschen, die von Energiearmut betroffen sind, schutzbedürftigen Kunden, Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu fördern. Dazu gehören auch die Ermittlung und Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse bestimmter Gruppen, die von Energiearmut bedroht oder für ihre Auswirkungen anfälliger sind. Um Menschen, die von Energiearmut betroffen sind, schutzbedürftige Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu schützen, wirken die Mitgliedstaaten darauf hin, dass die verpflichteten Parteien, Maßnahmen wie die Renovierung von Gebäuden, einschließlich Sozialwohnungen, den Austausch von Geräten, finanzielle Unterstützung und Anreize für Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung im Einklang mit nationalen Finanzierungs- und Förderprogrammen oder Energieaudits durchführen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Maßnahmen für einzelne Wohnungen in Wohnblöcken förderfähig sind.

(7) Bei der Anwendung der Absätze 5 und 6 verlangen die Mitgliedstaaten von den verpflichteten Parteien, jährlich über die Energieeinsparungen Bericht zu erstatten, die die verpflichteten Parteien durch Maßnahmen erzielt haben, deren Durchführung bei von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden, Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, gefördert wurde, und verlangen aggregierte statistische Daten über ihre Endkunden unter Angabe von Änderungen bei den Energieeinsparungen gegenüber zuvor übermittelten Informationen sowie über die bereitgestellte technische und finanzielle Hilfe.

(8) Die Mitgliedstaaten geben die von jeder verpflichteten Partei geforderte Energieeinsparung entweder als Primärenergieverbrauch oder als Endenergieverbrauch an. Die für die Angabe der geforderten Energieeinsparung gewählte Methode wird auch für die Berechnung der von den verpflichteten Parteien geltend gemachten Einsparungen verwendet. Bei der Umrechnung der Energieeinsparung gelten die unteren Heizwerte nach Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission(1) und der Primärenergiefaktor gemäß Artikel 31, sofern die Verwendung anderer Umrechnungsfaktoren nicht gerechtfertigt werden kann.

(9) Die Mitgliedstaaten richten Mess-, Kontroll- und Prüfsysteme ein, damit zumindest für einen statistisch signifikanten Anteil und eine repräsentative Stichprobe der Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung, die von den verpflichteten Parteien ergriffen wurden, eine dokumentierte Prüfung durchgeführt werden kann. Die Messung, Kontrolle und Prüfung erfolgt unabhängig von den verpflichteten Parteien. Handelt es sich bei einer Einrichtung um eine nach einem nationalen Energieeffizienzverpflichtungssystem gemäß Artikel 9 und nach dem EU-EHS für Gebäude und Straßenverkehr gemäß der Richtlinie 2003/87/EG verpflichtete Partei, so wird durch das Überwachungs- und Prüfsystem sichergestellt, dass der bei der Überführung von Brennstoffen in den steuerrechtlich freien Verkehr weitergegebene CO2-Preis bei der Berechnung und Meldung der durch die Energieeinsparmaßnahmen der Einrichtung erzielten Energieeinsparungen berücksichtigt wird.

(10) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission im Rahmen der gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte über die eingerichteten Mess-, Kontroll- und Prüfsysteme, einschließlich der angewandten Methoden, der ermittelten Probleme und wie mit diesen Problemen umgegangen wurde.

(11) Innerhalb des Energieeffizienzverpflichtungssystems können die Mitgliedstaaten den verpflichteten Parteien gestatten,

a)
zertifizierte Energieeinsparungen, die von Energiedienstleistern oder sonstigen Dritten erzielt werden, auf ihre Verpflichtung anzurechnen, was auch dann gilt, wenn die verpflichteten Parteien Maßnahmen über andere staatlich zugelassene Einrichtungen oder über Behörden fördern, die gegebenenfalls auch förmliche Partnerschaften umfassen können und in Verbindung mit anderen Finanzierungsquellen stehen können;
b)
in einem bestimmten Jahr erzielte Einsparungen so anzurechnen, als ob sie in einem der vier vorangegangenen oder der drei darauffolgenden Jahre erreicht worden wären, sofern der jeweilige Zeitraum nicht über das Ende der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Verpflichtungszeiträume hinausreicht.

Sofern die Mitgliedstaaten es gestatten, stellen sie sicher, dass die Zertifizierung der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Energieeinsparungen nach einem Genehmigungsverfahren erfolgt, das in den Mitgliedstaaten eingerichtet wird, klar und transparent ist und allen Marktteilnehmern offen steht und das darauf abzielt, die Zertifizierungskosten gering zu halten.

Die Mitgliedstaaten bewerten die Auswirkungen der direkten und indirekten Kosten von Energieeffizienzverpflichtungssystemen auf die Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver Industriezweige, die dem internationalen Wettbewerb ausgesetzt sind, und ergreifen gegebenenfalls Maßnahmen, um diese Auswirkungen möglichst gering zu halten.

(12) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen jährlich die von jeder verpflichteten Partei oder jeder Unterkategorie von verpflichteten Parteien erzielten Energieeinsparungen sowie die im Rahmen des Systems erzielten Gesamtenergieeinsparungen.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1).

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