Artikel 8 RL 2023/1791/EU

Energieeinsparverpflichtung

(1) Die Mitgliedstaaten müssen kumulierte Endenergieeinsparungen mindestens in folgender Höhe erreichen:

a)
neue jährliche Einsparungen vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 in Höhe von 1,5 % des jährlichen Energieabsatzes an Endkunden, gemessen am Volumen und gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2013. Das Absatzvolumen der im Verkehrswesen genutzten Energie kann ganz oder teilweise aus dieser Berechnung herausgenommen werden;
b)
neue jährliche Einsparungen vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 in Höhe von:

i)
0,8 % des jährlichen Endenergieverbrauchs vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2023, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2019;
ii)
1,3 % des jährlichen Endenergieverbrauchs vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2019;
iii)
1,5 % des jährlichen Endenergieverbrauchs vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2027, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2019;
iv)
1,9 % des jährlichen Endenergieverbrauchs vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2030, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2019.

Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer i müssen Zypern und Malta vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2023 neue jährliche Einsparungen in Höhe von 0,24 % des jährlichen Endenergieverbrauchs, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2019, erreichen.

Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv müssen Zypern und Malta vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2030 neue jährliche Einsparungen in Höhe von 0,45 % des jährlichen Endenergieverbrauchs, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2019, erreichen.

Die Mitgliedstaaten entscheiden selbst, wie sich die berechnete Menge neuer Einsparungen zeitlich über jeden der in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Zeiträume verteilt, sofern am Ende jedes Verpflichtungszeitraums die kumulierten Gesamtendenergieeinsparungen erreicht werden.

Die Mitgliedstaaten müssen auch in den Zehnjahreszeiträumen nach 2030 neue jährliche Einsparungen gemäß der Einsparquote in Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer iv erzielen.

(2) Die Mitgliedstaaten müssen die erforderlichen Energieeinsparungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels entweder durch Einrichtung eines Energieeffizienzverpflichtungssystems gemäß Artikel 9 oder durch die Annahme alternativer strategischer Maßnahmen gemäß Artikel 10 erzielen. Die Mitgliedstaaten können Energieeffizienzverpflichtungssysteme mit alternativen strategischen Maßnahmen kombinieren. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Energieeinsparungen, die aus strategischen Maßnahmen gemäß den Artikeln 9 und 10 sowie Artikel 30 Absatz 14 resultieren, im Einklang mit Anhang V berechnet werden.

(3) Die Mitgliedstaaten setzen Energieeffizienzverpflichtungssysteme, alternative strategische Maßnahmen oder eine Kombination aus beidem oder Programme oder Maßnahmen, die im Rahmen eines nationalen Energieeffizienzfonds finanziert werden, vorrangig bei – aber nicht beschränkt auf – von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden, Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, um. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß diesem Artikel durchgeführten strategischen Maßnahmen keine nachteiligen Auswirkungen auf diese Personen haben. Gegebenenfalls nutzen die Mitgliedstaaten Finanzmittel, einschließlich öffentlicher Mittel, auf Unionsebene eingerichteter Finanzierungsfazilitäten und Einnahmen aus Zertifikaten gemäß Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe b, bestmöglich, um nachteilige Auswirkungen zu beseitigen und eine gerechte und alle einbeziehende Energiewende zu gewährleisten.

Zur Erreichung der gemäß Absatz 1 erforderlichen Energieeinsparungen und unbeschadet der Verordnung (EU) 2019/943 und der Richtlinie (EU) 2019/944 berücksichtigen und fördern die Mitgliedstaaten bei der Konzeption dieser strategischen Maßnahmen den Beitrag, den Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften bei der Umsetzung dieser strategischen Maßnahmen leisten können.

Die Mitgliedstaaten bestimmen und erreichen einen Anteil der geforderten kumulierten Endenergieeinsparungen unter von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden, Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben. Dieser Anteil entspricht mindestens dem Anteil der von Energiearmut betroffenen Haushalte, wie er in ihren gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1999 erstellten nationalen Energie- und Klimaplänen geschätzt wurde. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen bei ihrer Bewertung des Anteils der Energiearmut in ihren nationalen Energie- und Klimaplänen die folgenden Indikatoren:

a)
die Unfähigkeit, die Unterkunft angemessen warm zu halten (Eurostat, SILC [ilc_mdes01]),
b)
die Rückstände bei Rechnungen von Versorgungsbetrieben (Eurostat, SILC, [ilc_mdes07]),
c)
die Gesamtzahl der Menschen, die in einer Wohnung mit undichtem Dach, Feuchtigkeit in den Wänden, in den Fußböden, im Fundament oder Fäulnis in den Fensterrahmen oder im Fußboden leben (Eurostat, EU-SILC [ilc_mdho01]),
d)
die Quote der von Armut bedrohten Personen (Eurostat, EU-SILC und ECHP-Erhebungen [ilc_li02]) (Schwellenwert: 60 % des Medianäquivalenzeinkommens nach Sozialtransfers).

Hat ein Mitgliedstaat in seinem nationalen Energie- und Klimaplan keine Schätzung des Anteils der von Energiearmut betroffenen Haushalte übermittelt, so entspricht der Anteil der kumulierten Endenergieeinsparungen, die unter von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden, Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu erreichen sind, mindestens dem Anteil der in Unterabsatz 3 genannten Indikatoren für das Jahr 2019 im arithmetischen Mittel oder, falls für 2019 Werte nicht verfügbar sind, der linearen Extrapolation ihrer Werte für die letzten drei Jahre, für die Werte verfügbar sind.

(4) Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne, in ihre gemäß Artikel 3 und den Artikeln 7 bis 12 der genannten Verordnung übermittelten nachfolgenden integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und in die gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung vorgelegten dazugehörigen nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte Informationen über die angewandten Indikatoren, deren Anteil im arithmetischen Mittel und die Ergebnisse der gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgelegten strategischen Maßnahmen auf.

(5) Die Mitgliedstaaten können Energieeinsparungen aufgrund strategischer Maßnahmen unabhängig davon, ob diese bis zum 31. Dezember 2020 oder nach diesem Tag eingeführt wurden, anrechnen, sofern die Maßnahmen zu neuen Einzelmaßnahmen geführt haben, die nach dem 31. Dezember 2020 durchgeführt werden. In einem Verpflichtungszeitraum erzielte Energieeinsparungen werden nicht auf die gemäß Absatz 1 für die vorangegangenen Verpflichtungszeiträume erforderlichen Energieeinsparungen angerechnet.

(6) Sofern die Mitgliedstaaten zumindest ihre kumulierte Endenergieeinsparungsverpflichtung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer i erreichen, können sie die geforderte Energieeinsparung unter Heranziehung einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen berechnen, indem sie

a)
eine jährliche Einsparquote auf den Energieabsatz an Endkunden oder auf den Endenergieverbrauch, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2019, anwenden;
b)
im Verkehrswesen genutzte Energie ganz oder teilweise von der Berechnungsgrundlage ausschließen;
c)
eine der Optionen gemäß Absatz 8 nutzen.

(7) Wenn Mitgliedstaaten eine der in Absatz 6 in Bezug auf die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer i erforderlichen Energieeinsparungen vorgesehenen Möglichkeiten nutzen, legen sie Folgendes fest:

a)
die eigene jährliche Einsparquote, die bei der Berechnung ihrer kumulierten Endenergieeinsparungen angewendet wird, damit sichergestellt ist, dass die endgültige Menge ihrer Nettoenergieeinsparungen nicht niedriger ausfällt als die gemäß dem genannten Buchstaben vorgeschriebenen Einsparungen,
b)
die eigene Berechnungsgrundlage, wobei im Verkehrswesen genutzte Energie ganz oder teilweise von der Berechnungsgrundlage ausgeschlossen werden kann.

(8) Jeder Mitgliedstaat kann vorbehaltlich des Absatzes 9

a)
die nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a erforderliche Berechnung mit folgenden Werten durchführen: 1 % für 2014 und 2015, 1,25 % für 2016 und 2017 und 1,5 % für 2018, 2019 und 2020;
b)
bei der Berechnung das Absatzvolumen der in dem Verpflichtungszeitraum gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genutzten Energie oder den Endenergieverbrauch in dem Verpflichtungszeitraum gemäß Buchstabe b Ziffer i dieses Unterabsatzes bei in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten industriellen Tätigkeiten ganz oder teilweise ausschließen;
c)
Energieeinsparungen, die in den Sektoren Energietransformation sowie -verteilung und -übertragung – einschließlich der Infrastruktur für effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung – aufgrund der Anwendung der Anforderungen nach Artikel 25 Absatz 4 und Artikel 26 Absatz 7 Buchstabe a sowie Artikel 27 Absätze 1, 5 bis 9 und 11 erzielt werden, auf die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer i erforderlichen Energieeinsparungen anrechnen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission im Rahmen ihrer gemäß Artikel 3 und den Artikeln 7 bis 12 vorgelegten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne über die von ihnen beabsichtigten strategischen Maßnahmen gemäß diesem Buchstaben für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030. Die Auswirkungen dieser Maßnahmen werden gemäß Anhang V berechnet und in diese Pläne einbezogen;
d)
Energieeinsparungen, die aufgrund von Einzelmaßnahmen nach dem 31. Dezember 2008 neu eingeführt wurden und im Jahr 2020 in Bezug auf den Verpflichtungszeitraum gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a sowie nach 2020 in Bezug auf den Zeitraum gemäß Buchstabe b Ziffer i des genannten Unterabsatzes weiterhin eine mess- und nachprüfbare Wirkung entfalten, auf die erforderlichen Energieeinsparungen anrechnen;
e)
Energieeinsparungen, die sich aus strategischen Maßnahmen ergeben, auf die erforderlichen Energieeinsparungen anrechnen, sofern diese Maßnahmen nachweislich zu Einzelmaßnahmen führen, die vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020 durchgeführt werden und die nach dem 31. Dezember 2020 Einsparungen bewirken;
f)
bei der Berechnung der gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer i erforderlichen Energieeinsparungen 30 % der nachprüfbaren Menge der Energie ausschließen, die infolge von strategischen Maßnahmen zur Förderung der Neuinstallation von Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energie an oder in Gebäuden für den Eigengebrauch erzeugt wurde;
g)
Energieeinsparungen, die über die für den Verpflichtungszeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 erforderlichen Energieeinsparungen hinausgehen, auf die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer i erforderlichen Energieeinsparungen anrechnen, sofern diese Einsparungen im Rahmen von strategischen Maßnahmen im Sinne von Artikel 9 und 10 durch Einzelmaßnahmen erreicht wurden, die die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne mitgeteilt und in ihren Fortschrittsberichten gemäß Artikel 26 gemeldet haben.

(9) Bei der Anwendung der gemäß Absatz 8 gewählten Optionen und bei der Berechnung ihrer Auswirkungen gehen die Mitgliedstaaten für den in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer i genannten Zeitraum separat wie folgt vor:

a)
bei der Berechnung der erforderlichen Energieeinsparungen in dem in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Verpflichtungszeitraum können die Mitgliedstaaten die in Absatz 8 Buchstaben a bis d aufgeführten Optionen nutzen. Auf alle gemäß Absatz 8 gewählten Optionen dürfen insgesamt höchstens 25 % der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Energieeinsparungen entfallen;
b)
bei der Berechnung der erforderlichen Energieeinsparungen in dem in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer i genannten Verpflichtungszeitraum können die Mitgliedstaaten die in Absatz 8 Buchstaben b bis g aufgeführten Optionen nutzen, sofern die Einzelmaßnahmen gemäß Absatz 8 Buchstabe d nach dem 31. Dezember 2020 weiterhin eine mess- und nachprüfbare Wirkung entfalten. Die Menge der gemäß den Absätzen 6 und 7 berechneten Energieeinsparungen darf durch die gemäß Absatz 8 gewählten Optionen insgesamt nicht um mehr als 35 % vermindert werden.

Unabhängig davon, ob Mitgliedstaaten im Verkehrswesen genutzte Energie ganz oder teilweise von ihrer Berechnungsgrundlage ausschließen oder eine der Optionen gemäß Absatz 8 nutzen, stellen sie sicher, dass die berechnete Nettomenge der neuen Einsparungen, die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer i im Verpflichtungszeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023 beim Endenergieverbrauch zu erreichen sind, nicht niedriger ausfällt als die Menge, die sich aus der Anwendung der in diesem Buchstaben genannten jährlichen Einsparquote ergibt.

(10) Die Mitgliedstaaten erläutern in ihren gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen, in ihren gemäß Artikel 3 und den Artikeln 7 bis 12 der Verordnung (EU) 2018/1999 und im Einklang mit Anhang III der Verordnung (EU) 2018/1999 übermittelten nachfolgenden integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen sowie in den jeweiligen Fortschrittsberichten, wie die Energieeinsparungen berechnet werden, die im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2030 zu erreichen sind, und sie erläutern gegebenenfalls, wie die jährliche Einsparquote und die Berechnungsgrundlage festgelegt wurden und wie, sowie in welchem Umfang, die in Absatz 8 genannten Optionen angewendet wurden.

(11) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission als Teil ihrer gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und als Teil ihrer gemäß Artikel 3 und den Artikeln 7 bis 12 der Verordnung (EU) 2018/1999 übermittelten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne die erforderlichen Energieeinsparungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 des vorliegenden Artikels, eine Beschreibung der strategischen Maßnahmen, die zur Erreichung der erforderlichen kumulierten Endenergieeinsparungen durchzuführen sind, und ihre Berechnungsmethoden gemäß Anhang V der vorliegenden Richtlinie. Die Mitgliedstaaten verwenden hierzu die ihnen von der Kommission bereitgestellte Vorlage.

(12) Kommt die Kommission aufgrund der Bewertung der integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2018/1999 oder des Entwurfs oder der endgültigen aktualisierten Fassung des zuletzt gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten integrierten nationalen Energie- und Klimaplans oder der Bewertung der gemäß Artikel 3 und den Artikeln 7 bis 12 der Verordnung (EU) 2018/1999 übermittelten nachfolgenden Entwürfe und endgültigen Fassungen der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne zu dem Schluss, dass die strategischen Maßnahmen nicht die Erreichung der erforderlichen kumulierten Endenergieeinsparungen bis zum Ende des Verpflichtungszeitraums gewährleisten, kann die Kommission gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/1999 Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten, deren strategische Maßnahmen sie für unzureichend hält, um die Erfüllung ihrer Energieeinsparverpflichtungen sicherzustellen.

(13) Hat ein Mitgliedstaat die bis zum Ende jedes Verpflichtungszeitraums gemäß Absatz 1 erforderlichen kumulierten Endenergieeinsparungen nicht erreicht, so erzielt er die ausstehenden Energieeinsparungen zusätzlich zu den kumulierten Endenergieeinsparungen, die bis zum Ende des darauffolgenden Verpflichtungszeitraums erforderlich sind.

Hat ein Mitgliedstaat jedoch kumulierte Endenergieeinsparungen erreicht, die über dem bis zum Ende jedes Verpflichtungszeitraums gemäß Absatz 1 erforderlichen Niveau liegen, so ist er berechtigt, die zulässige Menge von höchstens 10 % dieses Überschusses auf den folgenden Verpflichtungszeitraum zu übertragen, ohne dass die Zielverpflichtung erhöht wird.

(14) Im Rahmen ihrer gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten aktualisierten nationalen Energie- und Klimapläne und ihrer gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung vorgelegten einschlägigen nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte und ihrer gemäß Artikel 3 und den Artikeln 7 bis 12 der genannten Verordnung übermittelten nachfolgenden integrierten nationalen Energie- und Klimapläne weisen die Mitgliedstaaten, gegebenenfalls auch durch Nachweise und Berechnungen, nach,

a)
dass Energieeinsparungen nicht doppelt angerechnet werden, falls sich strategische Maßnahmen oder Einzelmaßnahmen in ihrer Wirkung überschneiden;
b)
wie die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels erzielten Energieeinsparungen zum Erreichen ihres nationalen Beitrags gemäß Artikel 4 beitragen;
c)
dass strategische Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Energieeinsparverpflichtung festgelegt wurden, die im Einklang mit diesem Artikel konzipiert wurden, und dass diese strategischen Maßnahmen anrechenbar und angemessen sind, um die erforderlichen kumulierten Endenergieeinsparungen bis zum Ende jedes Verpflichtungszeitraums zu erreichen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.