Artikel 7 RL 2023/1791/EU

Vergabe öffentlicher Aufträge

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen, deren Wert mindestens den in Artikel 8 der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU festgelegten Schwellenwerten entspricht, im Einklang mit den in Anhang IV der vorliegenden Richtlinie genannten Anforderungen nur Produkte, Dienstleistungen, Gebäude und Bauleistungen mit hoher Energieeffizienz beschaffen, sofern dies technisch nicht durchführbar ist.

Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen, deren Wert mindestens den in Unterabsatz 1 genannten Schwellenwerten entspricht, den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle” gemäß Artikel 3 anwenden, einschließlich für jene öffentlichen Aufträge und Konzessionen, für die in Anhang IV keine besonderen Anforderungen vorgesehen sind.

(2) Die Verpflichtungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gelten nicht, wenn sie die öffentliche Sicherheit untergraben oder seine Reaktion auf Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit beeinträchtigen. Die Verpflichtungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt für die Verträge der Streitkräfte nur insoweit, wie ihre Anwendung nicht im Gegensatz zu der Art und dem Hauptziel der Tätigkeiten der Streitkräfte steht. Die Verpflichtungen gilt nicht für Verträge über die Lieferung von Militärausrüstung im Sinne der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1).

(3) Ungeachtet des Artikels 29 Absatz 4 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen, die in erheblichem Maße energieverbrauchsrelevant sind, prüfen, ob es durchführbar ist, langfristige Energieleistungsverträge zu schließen, die langfristige Energieeinsparungen erbringen.

(4) Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten bei der Beschaffung eines Produktpakets, das vollständig von einem im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/1369 erlassenen delegierten Rechtsakt erfasst wird, verlangen, dass die Gesamtenergieeffizienz stärker gewichtet wird als die Energieeffizienz der einzelnen Produkte des Pakets, indem das Produktpaket beschafft wird, das das Kriterium der Zugehörigkeit zur höchsten verfügbaren Energieeffizienzklasse erfüllt.

(5) Zur Verwirklichung des Dekarbonisierungsziels und des Null-Schadstoff-Ziels der Union können die Mitgliedstaaten verlangen, dass öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber bei der Vergabe von Aufträgen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gegebenenfalls übergeordnete Aspekte der Nachhaltigkeit, der sozialen Sicherheit, der Umwelt und der Kreislaufwirtschaft im Rahmen der Vergabepraxis berücksichtigen. Gegebenenfalls verlangen die Mitgliedstaaten im Einklang mit Anhang IV von den öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern, die Kriterien der Union für eine umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge oder verfügbare gleichwertige nationale Kriterien zu berücksichtigen.

Um für Transparenz bei der Anwendung der Energieeffizienzanforderungen im Vergabeverfahren zu sorgen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber die Informationen über die Auswirkungen von Aufträgen, deren Wert mindestens den in Absatz 1 genannten Schwellenwerten entspricht, auf die Energieeffizienz öffentlich zugänglich machen, indem sie diese Informationen in den jeweiligen Bekanntmachungen auf der Website „Tenders Electronic Daily (TED)” im Einklang mit den Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 der Kommission(2) veröffentlichen. Öffentliche Auftraggeber können beschließen, von den Bietern die Offenlegung von Informationen über das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial, die Verwendung kohlenstoffarmer Materialien und die Kreislauffähigkeit der verwendeten Materialien bei einem neuen bzw. einem zu renovierenden Gebäude zu verlangen. Öffentliche Auftraggeber können für die Aufträge diese Informationen öffentlich zugänglich machen, insbesondere für neue Gebäude mit einer Fläche von mehr als 2000 m2.

Die Mitgliedstaaten unterstützen öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber bei der Einführung von Energieeffizienzanforderungen, auch auf regionaler und lokaler Ebene, indem sie klare Regeln und Leitlinien, einschließlich Methoden für die Bewertung der Lebenszykluskosten sowie der Umweltauswirkungen und -kosten, bereitstellen, Kompetenzunterstützungszentren einrichten, die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern, auch grenzübergreifend, und soweit möglich die Nutzung von Sammelbeschaffungen und der digitalen Auftragsvergabe fördern.

(6) Gegebenenfalls kann die Kommission den nationalen Behörden und den für die Beschaffung zuständigen Bediensteten weitere Leitlinien für die Anwendung von Energieeffizienzanforderungen im Vergabeverfahren zur Verfügung stellen. Diese Unterstützung kann die bestehenden Foren zur Unterstützung der Mitgliedstaaten beispielsweise durch konzertierte Aktionen stärken und ihnen dabei helfen, die Kriterien für eine umweltfreundliche Vergabe öffentlicher Aufträge zu berücksichtigen.

(7) Die Mitgliedstaaten legen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Verwaltungspraxis im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens sowie der jährlichen Haushaltsplanung und des Rechnungswesens fest, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass einzelne öffentliche Auftraggeber nicht von der Durchführung von Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz und von der Inanspruchnahme von Energieleistungsverträgen oder Drittfinanzierungen mit langfristiger Vertragslaufzeit abgehalten werden.

(8) Die Mitgliedstaaten beseitigen alle rechtlichen und sonstigen Hemmnisse für die Energieeffizienz, insbesondere in Bezug auf Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Verwaltungspraxis im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens sowie der jährlichen Haushaltsplanung und des Rechnungswesens, um sicherzustellen, dass einzelne öffentliche Einrichtungen nicht von der Durchführung von Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz und von der Inanspruchnahme von Energieleistungsverträgen oder Drittfinanzierungen mit langfristiger Vertragslaufzeit abgehalten werden.

Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission im Rahmen ihrer gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte Bericht über die Maßnahmen, die sie ergriffen haben, um die Hemmnisse für die Einführung von Energieeffizienzverbesserungen zu beseitigen.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76).

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 der Kommission vom 23. September 2019 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 ( „elektronische Formulare – eForms” ) (ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 7).

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