Artikel 2 RL 2023/1791/EU

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.
„Energie” Energieerzeugnisse gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
2.
„Energieeffizienz an erster Stelle” das „energy efficiency first-Prinzip” im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2018/1999;
3.
„Energiesystem” ein System, das in erster Linie für die Erbringung von Energiedienstleistungen zur Deckung der Nachfrage von Endverbrauchssektoren nach Energie in Form von Wärme, Brennstoffen und Strom ausgelegt ist;
4.
„Systemeffizienz” die Auswahl energieeffizienter Lösungen, wenn diese auch einen kosteneffizienten Dekarbonisierungspfad, zusätzliche Flexibilität und die effiziente Nutzung von Ressourcen ermöglichen;
5.
„Primärenergieverbrauch” die verfügbare Bruttoenergie ohne grenzüberschreitenden Seeverkehr (Bunker), nichtenergetischen Endverbrauch und Umgebungsenergie;
6.
„Endenergieverbrauch” die gesamte an die Industrie, den Verkehrssektor, einschließlich des Energieverbrauchs im internationalen Luftverkehr, die Haushalte, den öffentlichen und privaten Dienstleistungssektor, die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, die Fischerei sowie sonstige Endnutzersektoren gelieferte Energie ohne den Energieverbrauch im grenzüberschreitenden Seeverkehr (Bunker), die Umgebungsenergie und Lieferungen an den Umwandlungssektor und den Energiesektor sowie Übertragungs- und Netzverluste im Sinne des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008);
7.
„Umgebungsenergie” die Umgebungsenergie im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
8.
„Energieeffizienz” das Verhältnis von Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie zu Energieeinsatz;
9.
„Energieeinsparungen” die eingesparte Energiemenge, die durch Messung oder Schätzung des Verbrauchs oder beides vor und nach der Umsetzung einer Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung und bei gleichzeitiger Normalisierung der den Energieverbrauch beeinflussenden äußeren Bedingungen ermittelt wird;
10.
„Energieeffizienzverbesserung” die Steigerung der Energieeffizienz als Ergebnis jeglicher technischer, verhaltensbezogener oder wirtschaftlicher Änderungen;
11.
„Energiedienstleistung” den physischen Nutzeffekt, den Nutzwert oder die Vorteile, die aus einer Kombination von Energie mit energieeffizienter Technologie oder mit Maßnahmen gewonnen werden, die die erforderlichen Betriebs-, Instandhaltungs- und Kontrollaktivitäten zur Erbringung der Dienstleistung beinhalten können; sie wird auf der Grundlage eines Vertrags erbracht und führt unter normalen Umständen erwiesenermaßen zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen oder Primärenergieeinsparungen;
12.
„öffentliche Einrichtungen” nationale, regionale oder lokale Behörden und Stellen, die direkt von diesen Behörden finanziert und verwaltet werden, jedoch nicht gewerblicher oder kommerzieller Art sind;
13.
„Gesamtnutzfläche” die Fläche von Gebäuden oder Gebäudeteilen, in denen Energie zur Konditionierung des Innenraumklimas verwendet wird;
14.
„öffentliche Auftraggeber” öffentliche Auftraggeber im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU;
15.
„Auftraggeber” Auftraggeber im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU und Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU;
16.
„Energiemanagementsystem” eine Reihe miteinander verbundener oder interagierender Elemente einer Strategie, in der ein Energieeffizienzziel und ein Plan zur Erreichung dieses Ziels festgelegt werden, einschließlich der Überwachung des tatsächlichen Energieverbrauchs, Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und der Messung der Fortschritte;
17.
„Europäische Norm” eine Norm, die vom Europäischen Komitee für Normung, dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung oder dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen verabschiedet und zur öffentlichen Verwendung bereitgestellt wurde;
18.
„internationale Norm” eine Norm, die von der Internationalen Normungsorganisation verabschiedet und zur öffentlichen Verwendung bereitgestellt wurde;
19.
„verpflichtete Partei” einen Energieverteiler, ein Energieeinzelhandelsunternehmen oder einen Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber, der bzw. das den nationalen Energieeffizienzverpflichtungssystemen gemäß Artikel 9 unterliegt;
20.
„beauftragte Partei” eine juristische Person, der von der Regierung oder einer anderen öffentlichen Einrichtung die Befugnis übertragen wurde, im Auftrag dieser Regierung oder dieser anderen öffentlichen Einrichtung eine Finanzierungsregelung auszuarbeiten, zu verwalten und umzusetzen;
21.
„teilnehmende Partei” ein Unternehmen oder eine öffentliche Einrichtung, die sich verpflichtet hat, im Rahmen einer freiwilligen Vereinbarung bestimmte Ziele zu erreichen, oder die unter ein nationales ordnungsrechtliches Instrument fällt;
22.
„durchführende Behörde” eine Verwaltungseinheit, die für die Anwendung oder Kontrolle in Bezug auf Energie- oder CO2-Besteuerung, Finanzregelungen und -instrumente, steuerliche Anreize, Standards und Normen, Energiekennzeichnungssysteme, berufliche oder allgemeine Ausbildung zuständig ist;
23.
„strategische Maßnahme” ein in einem Mitgliedstaat förmlich eingerichtetes und verwirklichtes Regulierungs-, Finanz-, Fiskal-, Fakultativ- oder Informationsinstrument zur Schaffung eines unterstützenden Rahmens oder Auflagen oder Anreize für Marktteilnehmer, damit sie Energiedienstleistungen erbringen und kaufen und weitere Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung ergreifen;
24.
„Einzelmaßnahme” eine Maßnahme, die zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen führt und infolge einer strategischen Maßnahme ergriffen wird;
25.
„Energieverteiler” eine natürliche oder juristische Person, einschließlich eines Verteilernetzbetreibers, die für den Transport von Energie zur Abgabe an Endkunden oder an Verteilerstationen, die Energie an Endkunden verkaufen, verantwortlich ist;
26.
„Verteilernetzbetreiber” einen Verteilernetzbetreiber gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 29 der Richtlinie (EU) 2019/944 in Bezug auf Strom oder Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie 2009/73/EG in Bezug auf Gas;
27.
„Energieeinzelhandelsunternehmen” eine natürliche oder juristische Person, die Energie an Endkunden verkauft;
28.
„Endkunde” eine natürliche oder juristische Person, die Energie für den eigenen Endverbrauch kauft;
29.
„Energiedienstleister” eine natürliche oder juristische Person, die Energiedienstleistungen oder Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung in den Einrichtungen oder Räumlichkeiten eines Endkunden erbringt bzw. durchführt;
30.
„kleine und mittlere Unternehmen” oder „KMU” Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission(2);
31.
„Kleinstunternehmen” ein Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG;
32.
„Energieaudit” ein systematisches Verfahren zur Erlangung ausreichender Informationen über das Energieverbrauchsprofil eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe, eines Betriebsablaufs oder einer industriellen oder gewerblichen Anlage in der Industrie oder im Gewerbe oder privater oder öffentlicher Dienstleistungen, zur Ermittlung und Quantifizierung von Möglichkeiten für kosteneffiziente Energieeinsparungen, zur Ermittlung des Potenzials für eine kosteneffiziente Erzeugung von erneuerbarer Energie und zur Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht;
33.
„Energieleistungsvertrag” eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Begünstigten und dem Erbringer einer Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung, die während der gesamten Vertragslaufzeit einer Überprüfung und Überwachung unterliegt und in deren Rahmen Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen in die betreffende Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung in Bezug auf einen vertraglich vereinbarten Umfang an Energieeffizienzverbesserungen oder ein anderes vereinbartes Energieleistungskriterium, wie finanzielle Einsparungen, gezahlt werden;
34.
„intelligentes Messsystem” ein intelligentes Messsystem im Sinne von Artikel 2 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2019/944 oder ein intelligentes Messsystem gemäß der Richtlinie 2009/73/EG;
35.
„Übertragungsnetzbetreiber” bzw. „Fernleitungsnetzbetreiber” einen Übertragungsnetzbetreiber gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2019/944 in Bezug auf Strom oder einen Fernleitungsnetzbetreiber gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2009/73/EG in Bezug auf Gas;
36.
„Kraft-Wärme-Kopplung” (KWK) die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer oder mechanischer Energie in einem Prozess;
37.
„wirtschaftlich vertretbarer Bedarf” einen Bedarf, der die benötigte Wärme- oder Kühlungsleistung nicht überschreitet und der sonst durch andere Energieerzeugungsprozesse als KWK zu Marktbedingungen gedeckt würde;
38.
„Nutzwärme” die in einem KWK-Prozess zur Befriedigung eines wirtschaftlich vertretbaren Wärme- oder Kühlbedarfs erzeugte Wärme;
39.
„in KWK erzeugter Strom” den Strom, der in einem Prozess erzeugt wurde, der an die Erzeugung von Nutzwärme gekoppelt ist und der gemäß den in Anhang II festgelegten allgemeinen Grundsätzen berechnet wird;
40.
„hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung” die KWK, die den in Anhang III festgelegten Kriterien entspricht;
41.
„Gesamtwirkungsgrad” die Summe der jährlichen Erzeugung von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme im Verhältnis zum Brennstoff, der für die in KWK erzeugte Wärme und die Bruttoerzeugung von Strom und mechanischer Energie eingesetzt wurde;
42.
„Kraft-Wärme-Verhältnis” bzw. „Stromkennzahl” das anhand der Betriebsdaten des spezifischen Blocks berechnete Verhältnis von KWK-Strom zu Nutzwärme im vollständigen KWK-Betrieb;
43.
„KWK-Block” einen Block, der für den KWK-Betrieb geeignet ist;
44.
„KWK-Kleinanlage” eine KWK-Anlage mit einer installierten Kapazität von weniger als 1 MWel;
45.
„KWK-Kleinstanlage” eine KWK-Anlage mit einer Höchstkapazität von weniger als 50 kWel;
46.
„effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung” ein Fernwärme- oder Fernkältesystem, das die in Artikel 26 festgelegten Kriterien erfüllt;
47.
„effiziente Wärme- und Kälteversorgung” eine Möglichkeit der Wärme- und Kälteversorgung, die – ausweislich der Kosten-Nutzen-Analyse gemäß dieser Richtlinie – gegenüber einem Ausgangsszenario, das den üblichen Rahmenbedingungen entspricht, die Menge an Primärenergie, die zur Bereitstellung einer Einheit der gelieferten Energie benötigt wird, innerhalb einer maßgeblichen Systemgrenze auf kosteneffiziente Weise messbar reduziert, wobei der für Gewinnung, Umwandlung, Beförderung und Verteilung erforderlichen Energie Rechnung getragen wird;
48.
„effiziente individuelle Wärme- und Kälteversorgung” eine Möglichkeit der individuellen Wärme- und Kälteversorgung, die gegenüber effizienter Fernwärme- und Fernkälteversorgung die Menge an Primärenergie aus nicht erneuerbaren Quellen, die zur Bereitstellung einer Einheit der gelieferten Energie benötigt wird, innerhalb einer maßgeblichen Systemgrenze messbar reduziert oder die gleiche Menge an Primärenergie aus nicht erneuerbaren Quellen, aber zu niedrigeren Kosten benötigt, wobei der für Gewinnung, Umwandlung, Beförderung und Verteilung erforderlichen Energie Rechnung getragen wird;
49.
„Rechenzentrum” ein Rechenzentrum im Sinne von Anhang A Nummer 2.6.3.1.16 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008;
50.
„erhebliche Modernisierung” eine Modernisierung, deren Kosten mehr als 50 % der Investitionskosten für eine neue vergleichbare Anlage betragen;
51.
„Aggregator”  einen unabhängigen Aggregator im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 der Richtlinie (EU) 2019/944;
52.
„Energiearmut” den fehlenden Zugang eines Haushalts zu essenziellen Energiedienstleistungen, wenn mit diesen Dienstleistungen ein grundlegendes und angemessenes Maß an Lebensstandard und Gesundheit sichergestellt wird, einschließlich einer angemessenen Versorgung mit Wärme, Warmwasser, Kälte und Beleuchtung sowie Energie für den Betrieb von Haushaltsgeräten, in dem jeweiligen nationalen Kontext und unter Berücksichtigung der bestehenden nationalen sozialpolitischen Maßnahmen und anderer einschlägiger nationaler Maßnahmen, wobei diese durch eine Kombination von Faktoren verursacht wird, darunter zumindest Unerschwinglichkeit, unzureichendes verfügbares Einkommen, hohe Energieausgaben und schlechte Energieeffizienz von Wohnungen;
53.
„Endnutzer” eine natürliche oder juristische Person, die Wärme, Kälte oder Trinkwarmwasser für den eigenen Endverbrauch erwirbt, oder eine natürliche oder juristische Person, die ein einzelnes Gebäude oder eine Einheit in einem Gebäude mit mehreren Wohnungen oder einem Mehrzweckgebäude nutzt, das bzw. die von einer zentralen Quelle mit Wärme, Kälte oder Trinkwarmwasser versorgt wird bzw. werden, wobei diese Person keinen direkten oder individuellen Vertrag mit dem Energieversorger hat;
54.
„divergierende Anreize” das Fehlen einer gerechten und angemessenen Aufteilung der finanziellen Verpflichtungen und Vorteile im Zusammenhang mit Investitionen in die Energieeffizienz zwischen den betroffenen Akteuren, z. B. zwischen den Eigentümern und den Mietern bzw. zwischen den verschiedenen Eigentümern von Gebäudeteilen oder zwischen den Eigentümern und den Mietern bzw. zwischen den verschiedenen Eigentümern von Gebäuden mit mehreren Wohnungen oder Mehrzweckgebäuden;
55.
„Beteiligungsstrategie” eine Strategie, die Ziele festlegt, Techniken entwickelt und Verfahren einführt, womit alle einschlägigen Interessengruppen auf nationaler oder lokaler Ebene, einschließlich der Vertreter der Zivilgesellschaft, wie z. B. Verbraucherorganisationen, in den politischen Entscheidungsprozess einbezogen werden, um das Bewusstsein für diese Maßnahmen zu schärfen, Rückmeldungen zu diesen Maßnahmen zu erhalten und ihre Akzeptanz in der Öffentlichkeit zu verbessern;
56.
„statistisch signifikanter Anteil und repräsentative Stichprobe der Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung” einen Anteil und eine Stichprobe, die voraussetzen, dass die Teilmenge der statistischen Grundgesamtheit der betreffenden Energiesparmaßnahmen auf eine Weise festgelegt wird, die die Gesamtheit aller Energiesparmaßnahmen abbildet und es somit möglich ist, hinreichend verlässliche Schlussfolgerungen über das Vertrauen in die Gesamtheit der Maßnahmen zu ziehen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1).

(2)

Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

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