Artikel 1 RL 2023/1791/EU
Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Mit dieser Richtlinie wird ein gemeinsamer Rahmen für Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz in der Union geschaffen, um die Verwirklichung der Energieeffizienzziele der Union sicherzustellen, und werden weitere Energieeffizienzverbesserungen ermöglicht. Das Ziel dieses gemeinsamen Rahmens ist, zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und zur Energieversorgungssicherheit der Union beizutragen, indem ihre Abhängigkeit von Energieeinfuhren, einschließlich fossiler Brennstoffe, verringert wird.
Diese Richtlinie legt Regeln fest, mit denen Energieeffizienz in allen Sektoren Vorrang erhalten soll und Hemmnisse im Energiemarkt und Marktversagen, die der Effizienz bei der Energieversorgung, -übertragung, -speicherung und -nutzung entgegenstehen, beseitigt werden sollen. Außerdem ist die Festlegung indikativer nationaler Energieeffizienzbeiträge bis 2030 vorgesehen.
Diese Richtlinie trägt zur Umsetzung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle” und somit auch zur Union als einer alle einbeziehenden, fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft bei.
(2) Bei den Anforderungen dieser Richtlinie handelt es sich um Mindestanforderungen; sie hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Maßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Diese Maßnahmen müssen mit dem Unionsrecht im Einklang stehen. Sehen nationale Rechtsvorschriften strengere Maßnahmen vor, so notifizieren die Mitgliedstaaten der Kommission diese Rechtsvorschriften.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 ( „Europäisches Klimagesetz” ) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
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