Präambel RL 2023/1791/EU
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsaktes an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(4) wurde mehrfach erheblich geändert(5). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen eine Neufassung der genannten Richtlinie vorzunehmen.
- (2)
- In ihrer Mitteilung vom 17. September 2020 mit dem Titel „Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030 – In eine klimaneutrale Zukunft zum Wohl der Menschen investieren” (im Folgenden „Klimazielplan” ) schlug die Kommission vor, das klimabezogene Ambitionsniveau der Union anzuheben und die Zielvorgabe für die Senkung der Treibhausgasemissionen bis 2030 gegenüber dem Stand von 1990 auf mindestens 55 % zu erhöhen. Dies ist eine deutliche Erhöhung gegenüber dem bestehenden Reduktionsziel von 40 %. Mit dem Vorschlag wurde der in der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal” (im Folgenden „europäischer Grüner Deal” ) eingegangenen Verpflichtung nachgekommen, einen umfassenden Plan zur Anhebung des Ziels der Union für 2030 auf 55 % in verantwortungsvoller Weise vorzulegen. Der Vorschlag steht ebenfalls im Einklang mit den Zielen des am 12. Dezember 2015 im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen angenommenen Übereinkommens von Paris (im Folgenden „Übereinkommen von Paris” ), die Erderwärmung deutlich unter 2 °C zu halten und die Bemühungen um die Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 °C fortzusetzen.
- (3)
- In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 10.-11. Dezember 2020 wurde das verbindliche Ziel der Union, die Treibhausgasemissionen bis 2030 intern netto um mindestens 55 % im Vergleich zu 1990 zu reduzieren, gebilligt. Der Europäische Rat kam zu dem Schluss, dass die Klimaziele auf eine Weise ehrgeiziger gestaltet werden sollten, die es ermöglicht, nachhaltiges Wirtschaftswachstum anzustoßen, Arbeitsplätze zu schaffen, den Bürgerinnen und Bürgern der Union Nutzen für Gesundheit und Umwelt zu bringen und durch die Förderung von Innovation in grünen Technologien zur langfristigen weltweiten Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union beizutragen.
- (4)
- Zur Umsetzung dieser Ziele kündigte die Kommission in ihrer Mitteilung vom 19. Oktober 2020 mit dem Titel „Arbeitsprogramm der Kommission für 2021 – Eine vitale Union in einer fragilen Welt” ein Gesetzgebungspaket an, das darauf abzielt, die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % zu senken (im Folgenden Paket „Fit für 55” ) und bis 2050 eine klimaneutrale Europäische Union zu verwirklichen. Dieses Paket deckt eine Reihe von Politikbereichen ab, darunter Energieeffizienz, erneuerbare Energie, Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft, Energiebesteuerung, Lastenteilung und Emissionshandel.
- (5)
- Mit dem Paket „Fit für 55” sollen Arbeitsplätze in der Union gesichert und geschaffen und die Union in die Lage versetzt werden, bei der Entwicklung und Einführung sauberer Technologien im Kontext der globalen Energiewende – auch bei Energieeffizienzlösungen – eine weltweit führende Rolle einzunehmen.
- (6)
- Projektionen zufolge würden bei vollständiger Umsetzung der derzeitigen Strategien die Treibausgasemissionen bis 2030 um rund 45 % niedriger ausfallen als im Jahr 1990, sofern Emissionen und Absorptionen durch die Landnutzung nicht berücksichtigt werden, und um etwa 47 %, wenn diese einbezogen werden. Um diese ehrgeizigeren Klimaziele zu erreichen, sind daher im Klimazielplan eine Reihe von erforderlichen Maßnahmen für alle Wirtschaftssektoren und Überarbeitungen der wichtigsten Rechtsinstrumente vorgesehen.
- (7)
- In ihrer Mitteilung vom 28. November 2018 mit dem Titel „Ein sauberer Planet für alle – Eine Europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft” erklärte die Kommission, dass Energieeffizienz ein zentraler Maßnahmenbereich ist und dass ohne sie die vollständige Dekarbonisierung der Wirtschaft der Union nicht erreicht werden kann. Die Notwendigkeit, die Möglichkeiten für kosteneffiziente Energieeinsparungen zu nutzen, hat zu der derzeitigen Energieeffizienzpolitik der Union geführt. Im Dezember 2018 wurde als Teil des Pakets „Saubere Energie für alle Europäer” ein neues übergeordnetes Energieeffizienzziel der Union für 2030 von mindestens 32,5 % gegenüber dem für 2030 projizierten Energieverbrauch aufgenommen, das darauf abzielte, die Energieeffizienz an erste Stelle zu setzen, eine weltweite Führungsrolle im Bereich der erneuerbaren Energien zu erreichen und den Verbrauchern faire Bedingungen zu bieten.
- (8)
- Die Folgenabschätzung zum Klimazielplan hat ergeben, dass erhebliche Energieeffizienzverbesserungen über den aktuellen Wert von 32,5 % hinaus erforderlich sind, damit die ehrgeizigeren Klimaziele erreicht werden können.
- (9)
- Mit einem höheren Energieeffizienzziel der Union für 2030 können die Energiepreise gesenkt werden, und es kann entscheidend zur Verringerung der Treibhausgasemissionen beigetragen werden, begleitet von einer Verstärkung und Einführung von Elektrifizierung, Wasserstoff, E-Fuels und sonstigen einschlägigen Technologien, die für den Übergang zu einer grünen Wirtschaft – auch im Verkehrssektor – erforderlich sind. Selbst bei einem raschen Wachstum der Ökostromerzeugung kann die Energieeffizienz den Bedarf an neuen Stromerzeugungskapazitäten und die mit Speicherung, Übertragung und Verteilung verbundenen Kosten verringern. Die Steigerung der Energieeffizienz hat auch für die Sicherheit der Energieversorgung in der Union einen besonderen Stellenwert, da dadurch die Abhängigkeit der Union von Brennstoffeinfuhren aus Drittländern verringert wird. Energieeffizienz ist eine der saubersten und kosteneffizientesten Maßnahmen, um dieser Abhängigkeit zu begegnen.
- (10)
- Die nationalen Beiträge, die die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Energie- und Klimaplänen gemeldet haben, bleiben in der Summe hinter dem Ziel der Union von 32,5 % zurück. Zusammengenommen würden die Beiträge gegenüber den Projektionen des EU-Referenzszenarios 2007 für 2030 zu einer Verringerung des Primärenergieverbrauchs um 29,7 % und des Endenergieverbrauchs um 29,4 % führen. Dies würde eine kollektive Lücke von 2,8 Prozentpunkten beim Primärenergieverbrauch und von 3,1 Prozentpunkten beim Endenergieverbrauch für die EU-27 ergeben.
- (11)
- Eine Reihe von Mitgliedstaaten legte ehrgeizige nationale Energie- und Klimapläne vor, die von der Kommission als „ausreichend” eingestuft wurden und die Maßnahmen enthielten, die es den betreffenden Mitgliedstaaten ermöglichen würden, in einem Verhältnis, das über dem Unionsdurchschnitt liegt, zur Verwirklichung der gemeinsamen Energieeffizienzziele beizutragen. Darüber hinaus haben einige Mitgliedstaaten „frühzeitige Anstrengungen” zur Erreichung von Energieeinsparungen dokumentiert, d. h. Energieeinsparungen, die über dem durchschnittlichen Unionszielpfad der vergangenen Jahre lagen. In beiden Fällen handelt es sich um erhebliche Anstrengungen, die anerkannt und in künftige Modellprojektionen der Union aufgenommen werden sollten und die als gute Beispiele dafür dienen können, wie alle Mitgliedstaaten an ihrem Energieeffizienzpotenzial arbeiten können, um erhebliche Vorteile für Wirtschaft und Gesellschaft zu erzielen.
- (12)
- In einigen Fällen unterscheiden sich die von der Kommission in ihrem EU-Referenzszenario 2020 zugrunde gelegten Annahmen von den Annahmen, die einige Mitgliedstaaten den Referenzszenarien zugrunde gelegt haben, auf denen ihre nationalen Energie- und Klimapläne basieren. Dies kann zu Unterschieden bei der Berechnung des Primärenergieverbrauchs führen, doch beide Ansätze sind im Hinblick auf den Primärenergieverbrauch zulässig.
- (13)
- Während das Energieeinsparpotenzial in allen Sektoren nach wie vor groß ist, stellt sich eine besondere Herausforderung im Zusammenhang mit dem Verkehrssektor, auf den mehr als 30 % des Endenergieverbrauchs zurückgehen, und dem Gebäudesektor, da 75 % des Gebäudebestands der Union eine schlechte Energieeffizienz aufweisen. Ein weiterer zunehmend wichtiger Sektor ist der Informations- und Kommunikationstechnologiesektor (IKT-Sektor), auf den 5 bis 9 % des weltweiten Stromverbrauchs und mehr als 2 % der weltweiten Emissionen entfallen. Im Jahr 2018 entfielen auf Rechenzentren 2,7 % des Strombedarfs in der EU-28. In diesem Zusammenhang hob die Kommission in ihrer Mitteilung vom 19. Februar 2020 mit dem Titel „Gestaltung der digitalen Zukunft Europas” (im Folgenden „Digitalstrategie der Union” ) hervor, dass hochgradig energieeffiziente und nachhaltige Rechenzentren und Transparenzmaßnahmen in Bezug auf den ökologischen Fußabdruck von Telekommunikationsbetreibern erforderlich sind. Darüber hinaus sollte auch der mögliche Anstieg des Energiebedarfs der Industrie berücksichtigt werden, der sich durch ihre Dekarbonisierung, insbesondere bei energieintensiven Prozessen, ergeben könnte.
- (14)
- Das höhere Ambitionsniveau erfordert eine stärkere Förderung kosteneffizienter Energieeffizienzmaßnahmen in allen Bereichen des Energiesystems und in allen Sektoren, deren Tätigkeiten sich auf die Energienachfrage auswirken, etwa im Verkehrssektor, in der Wasserwirtschaft und in der Landwirtschaft. Die Erhöhung der Energieeffizienz in der gesamten Energiekette einschließlich Energieerzeugung, -übertragung, -verteilung und -endverbrauch trägt zum Umweltschutz bei und sorgt für eine verbesserte Luftqualität und bessere öffentliche Gesundheit, geringere Treibhausgasemissionen, eine höhere Energieversorgungssicherheit durch die Verringerung des Bedarfs an Energieeinfuhren – vor allem von fossilen Brennstoffen –, geringere Energiekosten für Haushalte und Unternehmen, weniger Energiearmut, eine höhere Wettbewerbsfähigkeit sowie mehr Beschäftigung und eine verstärkte Wirtschaftstätigkeit. Die Erhöhung der Energieeffizienz würde somit die Lebensqualität der Bürger verbessern und gleichzeitig einen Beitrag zur Umgestaltung der Beziehungen der Union im Energiebereich mit Drittlandspartnern in Richtung Klimaneutralität leisten. Dies entspricht den Zusagen der Union im Rahmen der Energieunion und der globalen Klimaschutzagenda, die mit dem Übereinkommen von Paris ins Leben gerufen wurde. Die Verbesserung der Energieleistung verschiedener Sektoren birgt das Potenzial, die Stadterneuerung, einschließlich der Verbesserung von Gebäuden, und Veränderungen in den Mobilitäts- und Erreichbarkeitsmustern zu fördern und gleichzeitig effizientere, nachhaltigere und erschwinglichere Optionen zu fördern.
- (15)
- Die vorliegende Richtlinie ist ein Schritt in Richtung Klimaneutralität bis 2050, in deren Rahmen die Energieeffizienz wie eine eigene Energiequelle behandelt wird. Der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle” ist ein übergeordneter Grundsatz, der in allen Sektoren, über das Energiesystem hinaus, auf allen Ebenen, einschließlich im Finanzsektor, Berücksichtigung finden sollte. Bei der Festlegung neuer Bestimmungen für die Angebotsseite und für weitere Politikbereiche sollten Energieeffizienzlösungen als erste Option bei Politik-, Planungs- und Investitionsentscheidungen betrachtet werden. Zwar sollte der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle” unbeschadet anderer rechtlicher Verpflichtungen, Ziele und Grundsätze angewandt werden, doch sollten diese Verpflichtungen, Ziele und Grundsätze seine Anwendung auch nicht behindern oder zu Ausnahmen von der Anwendung des Grundsatzes führen. Die Kommission sollte dafür sorgen, dass Energieeffizienz und die nachfrageseitige Steuerung einen ebenso hohen Stellenwert wie die Erzeugungskapazität erhalten. Energieeffizienzverbesserungen müssen immer dann vorgenommen werden, wenn sie kosteneffizienter sind als gleichwertige angebotsseitige Lösungen. Dies sollte dazu beitragen, die vielfältigen Vorteile der Energieeffizienz für die Union — insbesondere für Bürger und Unternehmen — zu nutzen. Die Umsetzung von Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung sollte auch bei der Verringerung von Energiearmut Vorrang haben.
- (16)
- Energieeffizienz sollte bei künftigen Entscheidungen über Investitionen in die Energieinfrastruktur der Union als entscheidendes Element und vorrangige Erwägung gelten. Der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle” sollte unter vorrangiger Berücksichtigung des Konzepts der Systemeffizienz und der gesellschaftlichen und gesundheitlichen Perspektive und unter Beachtung der Versorgungssicherheit, der Integration der Energiesysteme und des Übergangs zur Klimaneutralität angewandt werden. Folglich sollte der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle” dazu beitragen, die Effizienz der einzelnen Endverbrauchssektoren und des gesamten Energiesystems zu steigern. Die Anwendung des Grundsatzes sollte auch Investitionen in energieeffiziente Lösungen unterstützen, die zu den Umweltzielen der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) beitragen.
- (17)
- Der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle” ist in der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) vorgesehen und steht im Mittelpunkt der in der Mitteilung der Kommission vom 8. Juli 2022 festgelegten Strategie zur Integration des Energiesystems. Der Grundsatz beruht zwar auf Kosteneffizienz, seine Anwendung hat jedoch aus gesellschaftlicher Sicht weiter reichende Auswirkungen. Diese Auswirkungen können je nach den Umständen variieren und sollten anhand solider Methoden der Kosten-Nutzen-Analyse, die den vielfältigen Nutzen der Energieeffizienz berücksichtigen, sorgfältig bewertet werden. Die Kommission hat spezielle Leitlinien für die Operationalisierung und Anwendung des Grundsatzes ausgearbeitet, in denen sie spezifische Instrumente vorschlägt und Anwendungsbeispiele in verschiedenen Sektoren aufführt. Die Kommission hat ferner eine Empfehlung an die Mitgliedstaaten gerichtet, die auf den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen aufbaut und in der spezifische Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anwendung des Grundsatzes gefordert werden. Die Mitgliedstaaten sollten dieser Empfehlung weitestgehend Rechnung tragen und sich bei der Umsetzung des Grundsatzes der Energieeffizienz in die Praxis von ihr leiten lassen.
- (18)
- Der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle” umfasst einen ganzheitlichen Ansatz, bei dem die Gesamteffizienz des integrierten Energiesystems, die Versorgungssicherheit und die Kosteneffizienz berücksichtigt und die effizientesten Lösungen für die Klimaneutralität in der gesamten Wertschöpfungskette – von der Energieerzeugung über den Netztransport bis zum Endenergieverbrauch – gefördert werden, sodass sowohl beim Primärenergieverbrauch als auch beim Endenergieverbrauch Effizienzgewinne erzielt werden. Bei diesem Ansatz sollten die Systemleistung und die dynamische Energienutzung betrachtet werden, wobei nachfrageseitige Ressourcen und Systemflexibilität als Energieeffizienzlösungen in Betracht gezogen werden.
- (19)
- Um eine Wirkung zu erzielen, muss der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle” von den nationalen, regionalen, lokalen und sektoralen Entscheidungsträgern bei allen einschlägigen Szenarien und Politik-, Planungs- und größeren Investitionsentscheidungen – d. h. Großinvestitionen mit einem Wert von jeweils mehr als 100000000 EUR bzw. 175000000 EUR bei Verkehrsinfrastrukturprojekten –, die sich auf den Energieverbrauch oder die Energieversorgung auswirken, konsequent angewandt werden. Die ordnungsgemäße Anwendung des Grundsatzes erfordert die Anwendung der richtigen Methode für die Kosten-Nutzen-Analyse, die Schaffung der Voraussetzungen für energieeffiziente Lösungen und eine angemessene Überwachung. Kosten-Nutzen-Analysen sollten systematisch entwickelt und durchgeführt werden, sollten auf den aktuellsten Informationen über die Energiepreise beruhen und sollten Szenarien für steigende Preise – etwa aufgrund abnehmender Zahlen von Zertifikaten des Emissionshandelssystems der Union (EU-EHS) nach der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(8) – einschließen, um einen Anreiz für die Anwendung von Energieeffizienzmaßnahmen zu schaffen. Nachfrageseitigen Lösungen sollte Vorrang eingeräumt werden, wenn sie im Hinblick auf die Erreichung der politischen Ziele kostengünstiger sind als Investitionen in die Energieversorgungsinfrastruktur. Flexibilität auf der Nachfrageseite kann den Verbrauchern und der Gesellschaft insgesamt – einschließlich der lokalen Gemeinschaften – breitere wirtschaftliche, ökologische und gesellschaftliche Vorteile bringen, die Effizienz des Energiesystems steigern und die Energiekosten senken, zum Beispiel durch Senkung der Kosten für den Netzbetrieb, was zu niedrigeren Tarifen für alle Verbraucher führt. Die Mitgliedstaaten sollten den potenziellen Nutzen der nachfrageseitigen Flexibilität bei der Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle” berücksichtigen und gegebenenfalls Laststeuerung – sowohl auf zentraler als auch auf dezentraler Ebene –, Energiespeicherung und intelligente Lösungen als Teil ihrer Bemühungen zur Steigerung der Effizienz des integrierten Energiesystems in Erwägung ziehen.
- (20)
- Bei der Bewertung des Wertes von Projekten für die Zwecke der Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle” sollte die Kommission in ihrem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat insbesondere bewerten, ob und auf welche Weise die Schwellenwerte in den einzelnen Mitgliedstaaten wirksam angewandt werden.
- (21)
- Der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle” sollte stets auf verhältnismäßige Weise angewandt werden, und wenn die Anwendung des Grundsatzes unmittelbar durch andere Rechtsvorschriften sichergestellt wird, sollten sich aus den in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Anforderungen keine sich überschneidenden oder einander widersprechenden Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten ergeben. Dies könnte bei Vorhaben von gemeinsamem Interesse der Fall sein, die in die Unionsliste gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) aufgenommen wurden, mit der die Anforderungen eingeführt werden, bei der Entwicklung und der Bewertung dieser Vorhaben den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle” zu berücksichtigen.
- (22)
- Ein fairer Übergang zu einer klimaneutralen Union bis 2050 ist das zentrale Element des europäischen Grünen Deals. Energiearmut ist ein zentraler Aspekt im Paket „Saubere Energie für alle Europäer” , das eine faire Energiewende unterstützen soll. Gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) hat die Kommission in ihrer Empfehlung (EU) 2020/1563 zu Energiearmut(11) indikative Leitlinien zu geeigneten Indikatoren für die Erfassung von Energiearmut und zur Definition des Begriffs „erhebliche Anzahl von Energiearmut betroffenen Haushalten” bereitgestellt. Gemäß der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(12) und der Richtlinie (EU) 2019/944 müssen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Energiearmut ergreifen, wo auch immer sie auftritt; dazu zählen auch Maßnahmen im breiteren Kontext der Armut. Dies ist vor dem Hintergrund steigender Energiepreise und eines zunehmenden Inflationsdrucks besonders wichtig, wobei sowohl kurz- als auch langfristige Maßnahmen ergriffen werden sollten, um die systemischen Herausforderungen für das Energiesystem der Union anzugehen.
- (23)
- Menschen, die von Energiearmut betroffen oder bedroht sind, schutzbedürftige Kunden – einschließlich Endnutzern –, Haushalte mit geringem und mittlerem Einkommen und Menschen, die in Sozialwohnungen leben, sollten von der Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle” profitieren. Energieeffizienzmaßnahmen sollten vorrangig umgesetzt werden, um die Situation dieser Personen und Haushalte zu verbessern und die Energiearmut zu verringern, und sie sollten keinem unverhältnismäßigen Anstieg der Wohn-, Mobilitäts- oder Energiekosten Vorschub leisten. Ein ganzheitlicher Ansatz bei der Politikgestaltung und bei der Umsetzung von Strategien und Maßnahmen setzt voraus, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass andere Strategien und Maßnahmen keine nachteiligen Auswirkungen auf jene Personen und Haushalte haben.
- (24)
- Die vorliegende Richtlinie ist Teil eines umfassenderen politischen Rahmens für Energieeffizienzstrategien, um die Energieeffizienzpotenziale in bestimmten Politikbereichen zu heben, darunter die Bereiche Gebäude (Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(13)), Produkte (Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(14) sowie die Verordnungen (EU) 2017/1369(15) und (EU) 2020/740(16) des Europäischen Parlaments und des Rates) und Governance (Verordnung (EU) 2018/1999). Diese Strategien spielen eine sehr wichtige Rolle, wenn es darum geht, beim Ersatz von Produkten oder beim Bau bzw. bei der Renovierung von Gebäuden Energieeinsparungen zu erzielen.
- (25)
- Damit ein ehrgeiziges Energieeffizienzziel erreicht werden kann, müssen Hindernisse beseitigt werden, um Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen zu erleichtern. Im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/783 des Europäischen Parlaments und des Rates(17) eingerichteten LIFE-Teilprogramms „Energiewende” werden Mittel bereitgestellt, um die Erarbeitung europäischer bewährter Verfahren für die Umsetzung von Energieeffizienzstrategien zur Überwindung verhaltensbedingter, marktbezogener und rechtlicher Hindernisse für die Energieeffizienz zu fördern.
- (26)
- Der Europäische Rat befürwortete in seinen Schlussfolgerungen vom 23. und 24. Oktober 2014 für das Jahr 2030 ein Energieeffizienzziel von 27 % auf Unionsebene, das bis 2020 mit Blick auf das Ziel eines Unionsniveaus von 30 % überprüft werden soll. Mit seiner Entschließung vom 15. Dezember 2015 über das Thema „Wege zu einer europäischen Energieunion” forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, zusätzlich die Machbarkeit eines Energieeffizienzziels von 40 % für denselben Zeitraum zu prüfen.
- (27)
- In ihrer Mitteilung vom 28. November 2018 mit dem Titel „Ein sauberer Planet für alle – Eine Europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft” prognostiziert die Kommission, dass durch das Energieeffizienzziel der Union von 32,5 % für 2030 und andere politische Instrumente des bestehenden Rahmens die Treibhausgasemissionen bis 2030 um etwa 45 % verringert würden. In der Folgenabschätzung zum Klimazielplan wurde bewertet, welche Anstrengungen bei einem ehrgeizigeren Klimaziel – Senkung der Treibhausgasemissionen bis 2030 um 55 % – in den verschiedenen Politikbereichen erforderlich wären. Die Bewertung ergab, dass für eine kostenoptimale Erreichung des Treibhausgasemissionsziels der Primärenergieverbrauch und der Endenergieverbrauch um mindestens 39 bis 41 % bzw. 36 bis 37 % im Vergleich zur Ausgangsbasis gesenkt werden müssen.
- (28)
- Die Festlegung und Berechnung des Energieeffizienzziels der Union erfolgte ursprünglich unter Verwendung der Projektionen des EU-Referenzszenarios 2007 für 2030 als Ausgangsbasis. Die Änderung der Eurostat-Methode zur Berechnung der Energiebilanz und Verbesserungen bei nachfolgenden Modellprojektionen erfordern eine Änderung der Ausgangsbasis. Unter Verwendung des gleichen Ansatzes für die Festlegung des Ziels, d. h. eines Vergleichs mit den Basisprojektionen für die Zukunft, wird das Ambitionsniveau des Energieeffizienzziels der Union für 2030 daher im Vergleich zu den Projektionen des EU-Referenzszenarios 2020 für 2030 unter Berücksichtigung der nationalen Beiträge aus den nationalen Energie- und Klimaplänen festgelegt. Mit dieser aktualisierten Ausgangsbasis muss die Union ihr Energieeffizienzziel für 2030 im Vergleich zu den Anstrengungen gemäß dem EU-Referenzszenario 2020 um mindestens 11,7 % erhöhen. Die neue Art und Weise, das Ambitionsniveau für die Ziele der Union auszudrücken, hat keine Auswirkungen auf die tatsächlich erforderlichen Anstrengungen und entspricht einer Verringerung des Primärenergieverbrauchs um 40,5 % bzw. des Endenergieverbrauchs um 38 % im Vergleich zu den Projektionen des EU-Referenzszenarios 2007 für 2030.
- (29)
- Die Methode zur Berechnung des Primärenergieverbrauchs und des Endenergieverbrauchs wurde an die neue Eurostat-Methode angeglichen, allerdings haben die für die Zwecke dieser Richtlinie verwendeten Indikatoren insoweit einen anderen Umfang, als die Umgebungsenergie ausgenommen und der Energieverbrauch im internationalen Luftverkehr für das Primärenergieverbrauchs- und das Endenergieverbrauchsziel einbezogen ist. Die Verwendung neuer Indikatoren bedeutet auch, dass sich Änderungen des Energieverbrauchs von Hochöfen jetzt nur noch im Primärenergieverbrauch niederschlagen.
- (30)
- Die Notwendigkeit, die Energieeffizienz der Union zu verbessern, sollte ausgedrückt werden als der Primärenergieverbrauch und Endenergieverbrauch, der im Jahr 2030 erreicht werden muss, wobei die Anstrengungen, die zusätzlich zu den bestehenden oder in den nationalen Energie- und Klimaplänen geplanten Maßnahmen erforderlich sind, angegeben werden. Das EU-Referenzszenario 2020 projiziert einen bis 2030 zu erreichenden Primärenergieverbrauch von 1124 Mio. t RÖE und Endenergieverbrauch von 864 Mio. t RÖE (ohne Umgebungsenergie und einschließlich des internationalen Luftverkehrs). Eine zusätzliche Reduzierung von 11,7 % ergibt jeweils 763 Mio. t RÖE und 992,5 Mio. t RÖE in 2030. Verglichen mit dem Niveau von 2005 bedeutet dies, dass der Endenergieverbrauch in der Union um etwa 25 % und der Primärenergieverbrauch um etwa 34 % gesenkt werden sollten. Auf Ebene der Mitgliedstaaten werden für 2020 und 2030 keine verbindlichen Ziele vorgegeben und die Mitgliedstaaten sollten bei der Festlegung ihrer Beiträge zur Erreichung des Energieeffizienzziels der Union die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehene Formel berücksichtigen. Den Mitgliedstaaten sollte es freistehen, ihre nationalen Ziele auf der Grundlage des Primärenergieverbrauchs oder Endenergieverbrauchs, der Primärenergieeinsparungen oder Endenergieeinsparungen oder der Energieintensität festzulegen. Mit dieser Richtlinie wird die Art und Weise geändert, wie die Mitgliedstaaten ihre nationalen Beiträge zum Unionsziel ausdrücken sollten. Die Beiträge der Mitgliedstaaten zum Unionsziel sollten als Primärenergieverbrauch und Endenergieverbrauch ausgedrückt werden, um Kohärenz und die Überwachung der Fortschritte zu gewährleisten. Da die Fortschritte bei der Erreichung der Unionsziele für 2030 regelmäßig überprüft werden müssen, wurde in die Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates eine entsprechende Verpflichtung aufgenommen.
- (31)
- Bis zum 30. November 2023 sollte die Kommission das EU-Referenzszenario 2020 auf der Grundlage der neuesten Eurostat-Daten aktualisieren. Die Mitgliedstaaten, die das aktualisierte Referenzszenario verwenden möchten, sollten ihre aktualisierten nationalen Beiträge im Rahmen des in der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgesehenen iterativen Prozesses bis zum 1. Februar 2024 übermitteln.
- (32)
- Es wäre wünschenswert, die Energieeffizienzziele würden durch die kumulierte Umsetzung spezifischer Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten zur Förderung der Energieeffizienz auf verschiedenen Gebieten erreicht werden. Die Mitgliedstaaten sollten zur Festlegung nationaler Energieeffizienzstrategien und -maßnahmen verpflichtet werden. Diese Strategien und Maßnahmen und die Anstrengungen der einzelnen Mitgliedstaaten sowie die Daten über die erzielten Fortschritte sollten von der Kommission evaluiert werden, um die Wahrscheinlichkeit des Erreichens des Gesamtziels der Union zu bewerten und zu prüfen, inwiefern die Einzelanstrengungen ausreichen, um das gemeinsame Ziel zu erreichen.
- (33)
- Auf den öffentlichen Sektor entfallen etwa 5 % bis 10 % des gesamten Endenergieverbrauchs der Union. Behörden geben jährlich ungefähr 1800000000000 EUR aus. Dies entspricht etwa 14 % des Bruttoinlandsprodukts der Union. Der öffentliche Sektor stellt daher eine wichtige treibende Kraft dar, wenn es darum geht, die Marktveränderung hin zu effizienteren Produkten, Gebäuden und Dienstleistungen zu fördern und bei Bürgern und Unternehmen Verhaltensänderungen in Bezug auf den Energieverbrauch zu bewirken. Außerdem kann eine Senkung des Energieverbrauchs als Folge von Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung öffentliche Gelder für andere Zwecke freisetzen. Nationale, regionale und lokale öffentliche Einrichtungen sollten bei der Energieeffizienz mit gutem Beispiel vorangehen.
- (34)
- Um mit gutem Beispiel voranzugehen, sollte der öffentliche Sektor eigene Dekarbonisierungs- und Energieeffizienzziele festlegen. Energieeffizienzverbesserungen im öffentlichen Sektor sollten die auf Unionsebene erforderlichen Anstrengungen widerspiegeln. Um die Zielvorgabe für den Endenergieverbrauch zu erfüllen, sollte die Union ihren Endenergieverbrauch bis 2030 gegenüber dem durchschnittlichen Energieverbrauch in den Jahren 2017, 2018 und 2019 um 19 % senken. Eine Verpflichtung, den Energieverbrauch im öffentlichen Sektor jährlich um mindestens 1,9 % zu senken, sollte sicherstellen, dass der öffentliche Sektor seine Vorbildfunktion erfüllt. Die Flexibilität der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Wahl der Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung, mit denen sie den Endenergieverbrauch verringern, bleibt vollständig erhalten. Die Vorgabe einer jährlichen Verringerung des Endenergieverbrauchs ist mit einem geringeren Verwaltungsaufwand verbunden als die Festlegung von Messmethoden für Energieeinsparungen.
- (35)
- Um ihre Verpflichtung zu erfüllen, sollten die Mitgliedstaaten auf den Endenergieverbrauch aller öffentlichen Dienstleistungen und Anlagen öffentlicher Einrichtungen abzielen. Um den Kreis der Adressaten zu bestimmen, sollten die Mitgliedstaaten die in der vorliegenden Richtlinie enthaltene Definition des Begriffs „öffentliche Einrichtungen” anwenden; danach bedeutet „direkt von diesen Behörden finanziert” , dass diese Einrichtungen überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, und „von diesen Behörden verwaltet” dass eine nationale, regionale oder lokale Behörde über die Mehrheit in Bezug auf die Wahl des Managements der Einrichtung verfügt. Die Verpflichtung kann durch die Verringerung des Endenergieverbrauchs in allen Bereichen des öffentlichen Sektors – einschließlich Verkehr, öffentliche Gebäude, Gesundheitsversorgung, Raumplanung, Wasserwirtschaft und Abwasserbehandlung, Abwasser- und Wasseraufbereitung, Abfallwirtschaft, Fernwärme und Fernkälte, Verteilung, Lieferung und Speicherung von Energie, öffentliche Beleuchtung, Infrastrukturplanung, Bildung und Sozialdienste – erfüllt werden. Die Mitgliedstaaten können bei der Umsetzung dieser Richtlinie auch andere Arten von Dienstleistungen miteinbeziehen. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für öffentliche Einrichtungen sollten die Mitgliedstaaten digitale Plattformen oder Instrumente einrichten, um die aggregierten Verbrauchsdaten bei den öffentlichen Einrichtungen zu erheben, sie öffentlich zugänglich zu machen und die Daten an die Kommission zu übermitteln. Die Mitgliedstaaten sollten Planung und jährliche Berichterstattung in Bezug auf den Verbrauch öffentlicher Einrichtungen für jeden Sektor in aggregierter Form bereitstellen.
- (36)
- Die Mitgliedstaaten sollten energieeffiziente Mobilitätslösungen – auch im Rahmen ihrer öffentlichen Vergabepraxis – wie Schienen-, Fahrrad- und Fußgängerverkehr oder geteilte Mobilität fördern, indem sie Flotten erneuern und dekarbonisieren, zu einer Verkehrsverlagerung ermutigen und diese Verkehrsträger in die Planung der städtischen Mobilität einbeziehen.
- (37)
- Die Mitgliedstaaten sollten mit gutem Beispiel vorangehen, indem sie dafür sorgen, dass alle Energieleistungsverträge, Energieaudits und Energiemanagementsysteme im öffentlichen Sektor mit europäischen oder internationalen Normen im Einklang stehen oder dass in energieintensiven Bereichen des öffentlichen Sektors weithin Energieaudits zum Einsatz kommen. Die Mitgliedstaaten sollten für den Einsatz dieser Instrumente Leitlinien und Verfahren vorgeben.
- (38)
- Die Behörden werden ermutigt, Unterstützung durch Einrichtungen wie Agenturen für nachhaltige Energie einzuholen, die gegebenenfalls auf regionaler oder lokaler Ebene eingerichtet werden. Die Organisation dieser Agenturen spiegelt in der Regel die individuellen Bedürfnisse der Behörden in einer bestimmten Region oder in einem bestimmten Bereich des öffentlichen Sektors wider. Zentrale Agenturen können den Bedürfnissen besser gerecht werden und auch ansonsten wirksamer arbeiten, beispielsweise in kleineren oder zentralisierten Mitgliedstaaten oder in Bezug auf komplexe oder regionenübergreifende Aspekte wie Fernwärme und Fernkälte. Agenturen für nachhaltige Energie können als einzige Anlaufstellen fungieren. Diese Agenturen sind oft für die Ausarbeitung lokaler oder regionaler Dekarbonisierungspläne, die auch andere Maßnahmen zur Verringerung der CO2-Emissionen umfassen können, etwa den Austausch von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln, und die Unterstützung von Behörden bei der Umsetzung energiebezogener Maßnahmen zuständig. Agenturen für nachhaltige Energie oder andere Einrichtungen zur Unterstützung regionaler und lokaler Behörden können klare Zuständigkeiten, Ziele und Ressourcen im Bereich der nachhaltigen Energie haben. Die Agenturen für nachhaltige Energie könnten ermutigt werden, Initiativen im Rahmen des Konvents der Bürgermeister, der lokale Gebietskörperschaften zusammenbringt, die sich freiwillig zur Umsetzung der Klima- und Energieziele der Union verpflichtet haben, sowie andere zu diesem Zweck bestehende Initiativen zu berücksichtigen. Die Dekarbonisierungspläne sollten mit den territorialen Entwicklungsplänen verknüpft sein und der umfassenden Bewertung Rechnung tragen, die die Mitgliedstaaten vornehmen sollten.
- (39)
- Die Mitgliedstaaten sollten öffentliche Einrichtungen bei der Planung und Einführung von Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung, auch auf regionaler und lokaler Ebene, unterstützen, indem sie Leitlinien bereitstellen und Kompetenzaufbau und Schulungsmöglichkeiten sowie die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Einrichtungen, auch zwischen Agenturen, fördern. Zu diesem Zweck könnten die Mitgliedstaaten für komplexe Themen nationale Kompetenzzentren einrichten, etwa für die Beratung lokaler oder regionaler Energieagenturen zu Fernwärme oder Fernkälte. Die Anforderung, Gebäude in Niedrigstenergiegebäude umzuwandeln, bedeutet nicht, dass eine Differenzierung zwischen verschiedenen Niveaus von Niedrigstenergiegebäuden bei neuen oder renovierten Gebäuden ausgeschlossen oder unzulässig ist. Der Begriff „Niedrigstenergiegebäude” – einschließlich des kostenoptimalen Niveaus – ist in der Richtlinie 2010/31/EU definiert.
- (40)
- Bis Ende 2026 sollten die Mitgliedstaaten, die in einem beliebigen Jahr mehr als 3 % der Gesamtnutzfläche ihrer Gebäude renovieren, die Möglichkeit erhalten, den Überschuss auf die jährliche Renovierungsquote eines der drei folgenden Jahre anzurechnen. Ein Mitgliedstaat, der ab dem 1. Januar 2027 mehr als 3 % der Gesamtnutzfläche seiner Gebäude renoviert, sollte den erzielten Überschuss auf die jährliche Renovierungsquote der folgenden zwei Jahre anrechnen können. Diese Möglichkeit sollte nicht für Zwecke genutzt werden, die nicht im Einklang mit den allgemeinen Zielen und dem Ambitionsniveau dieser Richtlinie stehen.
- (41)
- Die Mitgliedstaaten sollten die öffentlichen Einrichtungen dazu ermutigen, über die Energieeinsparungen hinaus auch die weiteren Vorteile zu berücksichtigen, wie z. B. die bessere Qualität des Innenraums und eine Verbesserung der Lebensqualität der Menschen und den mit renovierten öffentlichen Gebäuden – insbesondere Schulen, Tagesstätten, Pflegeheimen, betreuten Wohnanlagen, Krankenhäusern und Sozialwohnungen – verbundenen Komfortgewinn.
- (42)
- Gebäude und Verkehr sind neben der Industrie die wichtigsten Energieverbraucher und die Hauptquellen von Emissionen. Auf Gebäude entfallen etwa 40 % des gesamten Energieverbrauchs der Union und 36 % ihrer energiebedingten Treibhausgasemissionen. Die Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2020 mit dem Titel „Eine Renovierungswelle für Europa – umweltfreundlichere Gebäude, mehr Arbeitsplätze und bessere Lebensbedingungen” befasst sich mit der doppelten Herausforderung der Energie- und Ressourceneffizienz und der Erschwinglichkeit im Gebäudesektor und zielt auf eine Verdoppelung der Renovierungsquote ab. Der Schwerpunkt liegt dabei auf den Gebäuden mit der schlechtesten Energieeffizienz, auf Energiearmut und auf öffentlichen Gebäuden. Außerdem sind Gebäude entscheidend dafür, dass das Ziel der Union, bis 2050 klimaneutral zu werden, erreicht wird. Gebäude im Eigentum öffentlicher Einrichtungen haben einen erheblichen Anteil am Gebäudebestand und eine große öffentliche Wahrnehmung. Daher ist es angebracht, eine jährliche Renovierungsquote für die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindlichen Gebäude im Eigentum öffentlicher Einrichtungen festzulegen, um deren Energieeffizienz zu verbessern und sie zumindest in Niedrigstenergiegebäude oder in Nullemissionsgebäude umzugestalten. Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, im Einklang mit ihren langfristigen Renovierungsstrategien oder nationalen Renovierungsprogrammen oder beiden eine höhere Renovierungsquote festzulegen, sofern dies im Rahmen der Renovierung ihres Gebäudebestands kosteneffizient ist. Diese Renovierungsquote sollte unbeschadet der in der Richtlinie 2010/31/EU festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf Niedrigstenergiegebäude gelten. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, an bestimmte Gebäude, z. B. an Gebäude von besonderem architektonischem oder historischem Wert, weniger strenge Anforderungen zu stellen. Bei der nächsten Überprüfung der Richtlinie 2010/31/EU sollte die Kommission die Fortschritte bewerten, die die Mitgliedstaaten bei der Renovierung von Gebäuden öffentlicher Einrichtungen erzielt haben. Die Kommission sollte in Erwägung ziehen, einen Legislativvorschlag zur Überarbeitung der Renovierungsquote vorzulegen, wobei sie die von den Mitgliedstaaten erzielten Fortschritte, wesentliche wirtschaftliche oder technische Entwicklungen oder erforderlichenfalls die Verpflichtungen der Union zur Dekarbonisierung und zum Null-Schadstoff-Ziel berücksichtigt. Die Verpflichtung in der vorliegenden Richtlinie zur Renovierung von Gebäuden öffentlicher Einrichtungen ergänzt diejenigen in der Richtlinie 2010/31/EU, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass bei einer größeren Renovierung bestehender Gebäude deren Gesamtenergieeffizienz verbessert wird, damit sie den Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude genügen.
- (43)
- Gebäudeautomatisierungs- und -steuerungssysteme und andere Lösungen für ein aktives Energiemanagement sind wichtige Instrumente für öffentliche Einrichtungen zur Verbesserung und Aufrechterhaltung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sowie zur Gewährleistung der notwendigen Innenraumbedingungen in den Gebäuden, die sich in ihrem Eigentum befinden oder die sie nutzen, im Einklang mit der Richtlinie 2010/31/EU.
- (44)
- Die Förderung der grünen Mobilität ist ein zentraler Bestandteil des europäischen Grünen Deals. Die Bereitstellung von Ladeinfrastruktur ist eines der notwendigen Elemente beim Übergang. Aufladeinfrastruktur in Gebäuden ist besonders wichtig, da dort Elektrofahrzeuge regelmäßig und für lange Zeiträume abgestellt werden, was das Aufladen erleichtert und effizienter macht. Öffentliche Einrichtungen sollten sich nach besten Kräften darum bemühen, in Gebäuden, die sich in ihrem Eigentum befinden oder die sie nutzen, gemäß der Richtlinie 2010/31/EU Ladeinfrastrukturen zu errichten.
- (45)
- Um die Renovierungsquote festzulegen, müssen die Mitgliedstaaten einen Überblick über die Gebäude haben, die das Niedrigstenergiegebäude-Niveau nicht erreichen. Daher sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen einer allgemeinen Datenbank für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz ein Inventar der öffentlichen Gebäude – gegebenenfalls einschließlich Sozialwohnungen – veröffentlichen und auf dem neuesten Stand halten. Dieses Inventar sollte es auch privaten Akteuren, einschließlich Energiedienstleistungsunternehmen (ESCO), ermöglichen, Renovierungslösungen vorzuschlagen, die von der Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand aggregiert werden können.
- (46)
- In das Inventar könnten Daten aus bestehenden Inventaren über den Gebäudebestand aufgenommen werden. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Datenerhebung zu erleichtern und das Inventar privaten Interessenträgern einschließlich Energiedienstleistungsunternehmen, zugänglich zu machen, um ihnen ihre aktive Rolle bei Renovierungslösungen zu ermöglichen. Die Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand kann verfügbare und öffentlich zugängliche Daten zu den Merkmalen des Gebäudebestands, zur Gebäuderenovierung und zur Gesamtenergieeffizienz aggregieren, um anhand vergleichbarer Daten ein besseres Verständnis der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudesektors zu gewährleisten.
- (47)
- Mehr als die Hälfte der Weltbevölkerung hat 2020 in städtischen Gebieten gelebt. Bis 2050 dürfte dieser Anteil auf 68 % steigen. Die Hälfte der bis 2050 erforderlichen städtischen Infrastruktur muss jedoch erst noch gebaut werden. Städte und Ballungsgebiete sind Zentren wirtschaftlicher Aktivität, der Wissensgenerierung, der Innovation und neuer Technologien. Städte beeinflussen die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger, die in ihnen leben oder arbeiten. Die Mitgliedstaaten sollten Gemeinden technisch und finanziell unterstützen. Einige Gemeinden und andere öffentliche Einrichtungen in den Mitgliedstaaten haben bereits integrierte Konzepte für Energieeinsparungen, für die Energieversorgung und für nachhaltige Mobilität eingeführt, etwa durch Aktionspläne für nachhaltige Energie oder Pläne für nachhaltige städtische Mobilität wie jene, die im Rahmen der Initiative des Konvents der Bürgermeister entwickelt wurden, und durch integrierte städtische Konzepte, die über einzelne Maßnahmen in Gebäuden oder bezüglich bestimmter Verkehrsträger hinausgehen. Bei der Verbesserung der Energieeffizienz im Bereich der urbanen Mobilität sind weitere Anstrengungen erforderlich, und zwar sowohl in Bezug auf den Personen- als auch in Bezug auf den Güterverkehr, da dafür etwa 40 % der gesamten Energie im Straßenverkehr verbraucht werden.
- (48)
- Alle Grundsätze der Richtlinien 2014/23/EU(18), 2014/24/EU(19) und 2014/25/EU(20) des Europäischen Parlaments und des Rates gelten im Rahmen der vorliegenden Richtlinie weiterhin uneingeschränkt.
- (49)
- Was die Beschaffung bestimmter Produkte und Dienstleistungen sowie den Kauf und die Anmietung von Gebäuden betrifft, so sollten öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber bei der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mit gutem Beispiel vorangehen und energieeffiziente Beschaffungsentscheidungen treffen sowie den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle” anwenden, auch bei jenen öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, für die in der vorliegenden Richtlinie keine besonderen Anforderungen vorgesehen sind. Dies sollte für öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber, die in den Geltungsbereich der Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU oder 2014/25/EU fallen, gelten. Die Mitgliedstaaten sollten Hindernisse für eine gemeinsame Beschaffung innerhalb eines Mitgliedstaats oder grenzübergreifend beseitigen, wenn dies die Kosten senken und den Nutzen des Binnenmarkts durch Schaffung von Geschäftsmöglichkeiten für Lieferanten und Energiedienstleister erhöhen kann.
- (50)
- Alle öffentlichen Stellen, die im Wege der Auftragsvergabe öffentliche Mittel verwenden, sollten bei der Vergabe von Aufträgen und Konzessionen mit gutem Beispiel vorangehen, indem sie Produkte, Gebäude, Bauleistungen und Dienstleistungen mit der höchsten Energieeffizienz auswählen, auch bei Beschaffungen, die keinen besonderen Anforderungen gemäß der Richtlinie 2009/30/EG unterliegen. In diesem Zusammenhang muss bei allen Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge und Konzessionen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU, mit einem Wert, der die Schwellenwerte überschreitet, der Energieeffizienz der Produkte, Gebäude und Dienstleistungen gemäß Unionsrecht oder nationalem Recht Rechnung getragen werden, indem der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle” bei den Vergabeverfahren vorrangig berücksichtigt wird.
- (51)
- Außerdem ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten überwachen, wie die Energieeffizienzanforderungen von öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern bei der Beschaffung von Produkten, Gebäuden, Bauleistungen und Dienstleistungen berücksichtigt werden, indem sie sicherstellen, dass für die erfolgreichen Angebote, die die in den Vergaberichtlinien genannten Schwellenwerte überschreiten, Informationen über die Auswirkungen auf die Energieeffizienz öffentlich zugänglich gemacht werden. Dies würde es Interessenträgern sowie Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen, zu bewerten, inwieweit der öffentliche Sektor bei der Vergabe öffentlicher Aufträge die Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle” auf transparente Art und Weise sicherstellt.
- (52)
- Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber nur Produkte, Gebäude, Bauleistungen und Dienstleistungen mit hoher Energieeffizienz erwerben, sollte die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran hindern, Güter zu erwerben, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit oder zur Bewältigung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit erforderlich sind.
- (53)
- Im europäischen Grünen Deal wird der Beitrag der Kreislaufwirtschaft zu den allgemeinen Dekarbonisierungszielen der Union anerkannt. Der öffentliche Sektor – und insbesondere der Verkehrssektor – sollte zu diesen Zielen beitragen, indem er seine Kaufkraft etwa dazu nutzt, mittels verfügbarer Instrumente für eine umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge umweltfreundliche Produkte, Gebäude, Bauleistungen und Dienstleistungen auszuwählen, und somit einen wichtigen Beitrag zur Verringerung des Energieverbrauchs und der Umweltauswirkungen leistet.
- (54)
- Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten öffentliche Einrichtungen bei der Einführung von Energieeffizienzanforderungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und gegebenenfalls bei der umweltgerechten Vergabe öffentlicher Aufträge unterstützen, indem sie die erforderlichen Leitlinien und Methoden für die Bewertung der Lebenszykluskosten sowie der Umweltauswirkungen und -kosten bereitstellen. Gut konzipierte Instrumente, insbesondere digitale Tools, dürften vor allem in kleineren Mitgliedstaaten, die möglicherweise nicht über ausreichende Kapazitäten für die Vorbereitung von Ausschreibungen verfügen, die Vergabeverfahren erleichtern und die Verwaltungskosten senken. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten die Nutzung digitaler Tools und die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern, auch grenzübergreifend, zum Zwecke des Austauschs bewährter Verfahren aktiv fördern.
- (55)
- Da Gebäude bereits vor Beginn sowie nach dem Ende ihrer Nutzungsdauer Treibhausgasemissionen verursachen, sollten die Mitgliedstaaten die CO2-Emissionen während des gesamten Lebenszyklus von Gebäuden berücksichtigen. Dies sollte im Rahmen der Bemühungen um eine stärkere Berücksichtigung der Lebenszyklusbilanz, der Aspekte der Kreislaufwirtschaft und der Umweltauswirkungen als Teil der Vorbildfunktion des öffentlichen Sektors geschehen. Die Vergabe öffentlicher Aufträge kann somit die Gelegenheit bieten, die auf den gesamten Lebenszyklus von Gebäuden zurückgehenden CO2-Emissionen zu verringern. In dieser Hinsicht sind die öffentlichen Auftraggeber wichtige Akteure, die im Rahmen von Vergabeverfahren tätig werden können, indem sie neue Gebäude erwerben, bei denen das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial berücksichtigt wird.
- (56)
- Das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial misst die mit dem Gebäude in verschiedenen Phasen seines Lebenszyklus verbundenen Treibhausgasemissionen. Es gibt somit wieder, inwieweit ein Gebäude mit seinen Emissionen insgesamt zum Klimawandel beiträgt. Dies wird manchmal auch als Bewertung des CO2-Fußabdrucks ( „carbon footprint assessment” ) oder Lebensdauer-CO2-Bilanz ( „whole life carbon measurement” ) bezeichnet. Dabei werden sowohl die auf Baustoffe zurückgehenden CO2-Emissionen sowie die direkten und indirekten CO2-Emissionen aus der Nutzungsphase berücksichtigt. Da in Gebäuden beträchtliche Mengen an Rohstoffen verbaut und damit jahrzehntelang CO2-intensive Ressourcen gebunden sind, ist es wichtig, nach Konzepten zu suchen, die die künftige Wiederverwendung und das Recycling am Ende der Lebensdauer im Einklang mit dem neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft erleichtern. Die Mitgliedstaaten sollten das Kreislaufprinzip, die Langlebigkeit und die Anpassungsfähigkeit von Baumaterialien fördern, um die Nachhaltigkeitsleistung von Bauprodukten zu verbessern.
- (57)
- Das Treibhauspotenzial wird ausgedrückt als numerischer Indikator in kg CO2-Äq./m2 (innere Nutzfläche) für jede Lebenszyklusphase, gemittelt für ein Jahr eines Bezugszeitraums von 50 Jahren. Die Datenauswahl, die Festlegung des Szenarios und die Berechnungen erfolgen gemäß EN 15978. Der Umfang der Gebäudekomponenten und der technischen Ausrüstung ist in Indikator 1.2 des gemeinsamen Level(s)-Rahmens der Union festgelegt. Sofern es ein nationales Berechnungsinstrument gibt oder ein solches für die Offenlegung von Informationen oder für die Erteilung von Baugenehmigungen erforderlich ist, sollte es möglich sein, dieses nationale Instrument zur Bereitstellung der erforderlichen Informationen zu nutzen. Es sollte möglich sein, andere Berechnungsinstrumente zu verwenden, wenn sie die im gemeinsamen Level(s)-Rahmen der Union festgelegten Mindestkriterien erfüllen.
- (58)
- Die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(21) legt Vorschriften für Anlagen fest, die zur Energieerzeugung beitragen oder Energie zu Produktionszwecken nutzen, und sieht vor, dass Informationen über die in der Anlage verwendete oder erzeugte Energie gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie in den Anträgen auf integrierte Genehmigungen enthalten sein müssen. Darüber hinaus ist in Artikel 11 jener Richtlinie festgelegt, dass die effiziente Nutzung von Energie eines der allgemeinen Prinzipien der Grundpflichten der Betreiber und eines der Kriterien für die Ermittlung der besten verfügbaren Techniken gemäß Anhang III jener Richtlinie ist. Wie effizient der Betrieb von Energiesystemen zu einem bestimmten Zeitpunkt ist, hängt davon ab, ob Energie aus verschiedenen Quellen mit unterschiedlicher Trägheit und Anlaufzeit reibungslos und flexibel in das Netz eingespeist werden kann. Wenn die Effizienz verbessert wird, wird erneuerbare Energie besser genutzt werden können.
- (59)
- Eine Verbesserung der Energieeffizienz kann zu einer höheren Wirtschaftsleistung beitragen. Die Mitgliedstaaten und die Union sollten ungeachtet der Wirtschaftswachstumsraten eine Verringerung des Energieverbrauchs anstreben.
- (60)
- Die in dieser Richtlinie festgelegte Energieeinsparverpflichtung sollte erhöht werden und über das Jahr 2030 hinaus gelten. Dies gewährleistet Stabilität für Investoren und wird somit zu langfristigen Investitionen und Energieeffizienzmaßnahmen führen, z. B. zu grundlegenden Gebäudesanierungen mit dem langfristigen Ziel, den kosteneffizienten Umbau bestehender Gebäude in Niedrigstenergiegebäude zu erleichtern. Die Energieeinsparverpflichtung spielt eine wichtige Rolle für die Schaffung von lokalem Wachstum, Beschäftigung und mehr Wettbewerbsfähigkeit sowie für die Verringerung von Energiearmut. Sie sollte sicherstellen, dass die Union ihre Energie- und Klimaschutzziele durch die Schaffung weiterer Möglichkeiten und durch die Unterbrechung der Verbindung zwischen dem Energieverbrauch und dem Wachstum erreichen kann. Die Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft ist wichtig, damit beurteilt werden kann, unter welchen Bedingungen sich private Investitionen für Energieeffizienzvorhaben erschließen lassen, und damit neue Ertragsmodelle für Innovationen im Bereich Energieeffizienz entstehen können.
- (61)
- Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung wirken sich überdies positiv auf die Luftqualität aus, da mit energieeffizienteren Gebäuden dazu beigetragen wird, dass der Bedarf an Heizstoffen, einschließlich fester Heizstoffe, sinkt. Dadurch tragen Energieeffizienzmaßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität in Gebäuden und im Freien sowie dazu bei, dass die Ziele der Luftqualitätspolitik der Union gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates(22) kosteneffizient verwirklicht werden können.
- (62)
- Um einen stabilen und vorhersehbaren Beitrag zur Verwirklichung der Energie- und Klimaziele der Union für 2030 und des Ziels der Klimaneutralität bis 2050 zu gewährleisten, haben die Mitgliedstaaten während des gesamten Verpflichtungszeitraums von 2021 bis 2030 kumulierte Endenergieeinsparungen zu erreichen, die neuen jährlichen Einsparungen in Höhe von mindestens 0,8 % des Endenergieverbrauchs bis zum 31. Dezember 2023 und von mindestens 1,3 % ab dem 1. Januar 2024, 1,5 % ab dem 1. Januar 2026 und 1,9 % ab dem 1. Januar 2028 entsprechen. Dabei besteht die Möglichkeit, diese Anforderung durch neue strategische Maßnahmen zu erfüllen, die im Verpflichtungszeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 verabschiedet werden, oder durch neue Einzelmaßnahmen, die auf den im vorangegangenen Zeitraum oder bereits davor verabschiedeten strategischen Maßnahmen beruhen, solange die Einzelmaßnahmen, die Energieeinsparungen hervorrufen, im darauffolgenden Zeitraum ergriffen werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, entweder ein Energieeffizienzverpflichtungssystem oder andere strategische Maßnahmen oder beides zu nutzen.
- (63)
- Für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023 sollte von Zypern und Malta gefordert werden, kumulierte Endenergieeinsparungen, die neuen Einsparungen von 0,24 % des jährlichen Endenergieverbrauchs, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2019, entsprechen, zu erreichen. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2030 sollte von Zypern und Malta gefordert werden, kumulierte Endenergieeinsparungen, die neuen Einsparungen von 0,45 % des jährlichen Endenergieverbrauchs, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2019, entsprechen, zu erreichen.
- (64)
- Bei der Verwendung eines Verpflichtungssystems sollten die Mitgliedstaaten unter Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreibern, Verteilernetzbetreibern, Energieverteilern, Energieeinzelhandelsunternehmen und Verkehrskraftstoffverteilern oder Verkehrskraftstoff-Einzelhandelsunternehmen nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien verpflichtete Parteien benennen. Die Benennung oder der Ausschluss von der Benennung bestimmter Kategorien derartiger Einrichtungen sollte nicht als mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung unvereinbar verstanden werden. Daher steht es den Mitgliedstaaten frei, zu entscheiden, ob solche Einrichtungen oder nur bestimmte Kategorien von ihnen als verpflichtete Parteien benannt werden. Um von Energiearmut betroffene Menschen, schutzbedürftige Kunden, Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu stärken und zu schützen und um strategische Maßnahmen vorrangig bei diesen Menschen umzusetzen, können die Mitgliedstaaten von den verpflichteten Parteien verlangen, Energieeinsparungen so zu erreichen, dass sie diesen Menschen zugutekommen. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten auch Ziele für die Senkung der Energiekosten festlegen. Die verpflichteten Parteien könnten diese Ziele erreichen, indem sie die Durchführung von Maßnahmen fördern, die Energieeinsparungen und finanzielle Einsparungen bei den Energierechnungen bewirken, z. B. Maßnahmen im Bereich Wärmedämmung und Heizung, und indem sie Initiativen zur Energieeinsparung seitens Erneuerbarer-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften unterstützen.
- (65)
- Bei der Konzeption strategischer Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Energieeinsparverpflichtungen sollten die Mitgliedstaaten die klima- und umweltpolitischen Standards und Prioritäten der Union achten und den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/852 einhalten. Die Mitgliedstaaten sollten keine ökologisch nicht nachhaltigen Tätigkeiten wie die Nutzung fossiler Brennstoffe fördern. Die Energieeinsparverpflichtung zielt darauf ab, entschlossener auf den Klimawandel zu reagieren, indem Anreize für die Mitgliedstaaten geschaffen werden, einen nachhaltigen und sauberen Policy-Mix umzusetzen, der resilient ist und zum Klimaschutz beiträgt. Daher können Energieeinsparungen, die sich aus strategischen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Nutzung der direkten Verbrennung fossiler Brennstoffe ergeben, unter bestimmten Bedingungen und für einen Übergangszeitraum nach der Umsetzung dieser Richtlinie gemäß einem Anhang der vorliegenden Richtlinie als Energieeinsparungen auf die Energieeinsparverpflichtung anrechenbar sein. Dies wird es ermöglichen, die Energieeinsparverpflichtung mit den Zielen des europäischen Grünen Deals, des Klimazielplans und der „Renovierungswelle” in Einklang zu bringen und den von der Internationalen Energieagentur in ihrem Bericht zur Klimaneutralität ermittelten Handlungsbedarf widerzuspiegeln. Die Beschränkung soll die Mitgliedstaaten anregen, öffentliche Gelder nur für zukunftsfähige, nachhaltige Technologien auszugeben. Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten den Marktteilnehmern einen klaren politischen Rahmen und Investitionssicherheit bieten. Die Umsetzung der Berechnungsmethode für die Energieeinsparverpflichtung sollte es allen Marktteilnehmern ermöglichen, ihre Technologien innerhalb eines angemessenen Zeitraums anzupassen. Unterstützen die Mitgliedstaaten die Einführung effizienter Technologien für fossile Brennstoffe oder den frühzeitigen Ersatz solcher Technologien, beispielsweise durch Subventionsregelungen oder Energieeffizienzverpflichtungssysteme, so sind jegliche sich daraus ergebende Energieeinsparungen möglicherweise nicht mehr auf die Energieeinsparverpflichtung anrechenbar. Energieeinsparungen, die beispielsweise durch die Förderung von Kraft-Wärme-Kopplung mit Erdgas erzielt werden, wären zwar nicht im Rahmen der Energieeinsparverpflichtung anrechenbar, aber die Beschränkung würde nicht für die indirekte Nutzung fossiler Brennstoffe gelten, wenn beispielsweise die Stromerzeugung die Erzeugung aus fossilen Brennstoffen einschließt. Strategische Maßnahmen, die Verhaltensänderungen bewirken sollen, um den Verbrauch fossiler Brennstoffe zu verringern, z. B. durch Informationskampagnen und umweltbewusstes Fahren, sollten weiterhin anrechenbar sein. Strategische Maßnahmen für Gebäuderenovierungen können Maßnahmen wie den Austausch von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizungsanlagen in Verbindung mit Verbesserungen der Bausubstanz umfassen. Diese Maßnahmen sollten auf Technologien beschränkt sein, mit denen die erforderlichen Energieeinsparungen gemäß den in einem Mitgliedstaat festgelegten nationalen Bauvorschriften erzielt werden können. Dennoch sollten die Mitgliedstaaten die Modernisierung von Heizungsanlagen im Rahmen umfassender Renovierungen im Einklang mit dem langfristigen Ziel der CO2-Neutralität fördern, d. h., der Heizbedarf sollte gesenkt und der verbleibende Heizbedarf durch eine CO2-freie Energiequelle gedeckt werden. Bei der Berechnung der Einsparungen, die erforderlich sind, um einen Teil der Energieeinsparverpflichtung bei den von Energiearmut betroffenen Menschen zu erreichen, können die Mitgliedstaaten ihre klimatischen Verhältnisse berücksichtigen.
- (66)
- Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Energieeffizienzverbesserung im Verkehr können im Hinblick auf die Erreichung ihrer Endenergieeinsparverpflichtung berücksichtigt werden. Solche Maßnahmen schließen Strategien ein, mit denen unter anderem effizientere Fahrzeuge, eine Verkehrsverlagerung zugunsten von Radfahrern, Fußgängern und Kollektivverkehr oder Mobilitäts- und Stadtplanungslösungen zur Senkung der Transportnachfrage gefördert werden. Außerdem könnten auch Programme zur beschleunigten Verbreitung neuer, effizienterer Fahrzeuge oder strategische Maßnahmen für einen Übergang zu Kraftstoffen mit geringeren Emissionen – ausgenommen Programme und strategische Maßnahmen in Bezug auf die Nutzung der direkten Verbrennung fossiler Brennstoffe –, mit denen sich der Energieverbrauch pro Kilometer senken lässt, berücksichtigt werden, sofern die in dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften betreffend Wesentlichkeit und Zusätzlichkeit erfüllt sind. Strategische Maßnahmen, die die Verbreitung neuer, mit fossilen Kraftstoffen betriebener Fahrzeuge fördern, sollten nicht als im Rahmen der Energieeinsparverpflichtung berücksichtigungsfähige Maßnahmen gelten.
- (67)
- Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/842 EU des Europäischen Parlaments und des Rates(23) ergriffen werden und die zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen führen, können als kosteneffiziente Möglichkeit der Mitgliedstaaten betrachtet werden, ihrer Energieeinsparverpflichtung gemäß dieser Richtlinie nachzukommen.
- (68)
- Mitgliedstaaten sollten im Rahmen ihrer Verpflichtungssysteme die Möglichkeit haben, verpflichteten Parteien zu gestatten oder sie verpflichten zu können, in einen nationalen Energieeffizienzfonds einzuzahlen, anstatt sie zur Verwirklichung von kumulierten Endenergieeinsparungen gemäß der in dieser Richtlinie festgelegten Energieeinsparverpflichtung zu verpflichten; der Fonds könnte dazu verwendet werden, vorrangig strategische Maßnahmen bei von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden, Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen sowie gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, umzusetzen.
- (69)
- Mitgliedstaaten und verpflichtete Parteien sollten alle zur Verfügung stehenden Mittel und Technologien – ausgenommen solche für die Nutzung von Technologien für die direkte Verbrennung fossiler Brennstoffe – nutzen, um die festgelegten kumulierten Endenergieeinsparungen zu erreichen, und zwar auch, indem sie intelligente und nachhaltige Technologien für effiziente Fernwärme- und Fernkältesysteme, effiziente Heiz- und Kühlinfrastruktur, effiziente und intelligente Gebäude, Elektrofahrzeuge und Industrien sowie Energieaudits oder gleichwertige Managementsysteme fördern, sofern diese geltend gemachten Energieeinsparungen dieser Richtlinie entsprechen. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Konzeption und Durchführung alternativer strategischer Maßnahmen ein hohes Maß an Flexibilität anstreben. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen fördern, die über eine lange Lebensdauer hinweg zu Energieeinsparungen führen.
- (70)
- Wenngleich langfristige Energieeffizienzmaßnahmen auch nach 2020 zu Energieeinsparungen führen, sollten sie nach 2020 zusätzliche Einsparungen bewirken, um zum Energieeffizienzziel der Union für 2030 beizutragen. Andererseits sollten Energieeinsparungen, die nach dem 31. Dezember 2020 erzielt werden, nicht auf die kumulierten Endenergieeinsparungen angerechnet werden, die im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 erforderlich sind.
- (71)
- Zusätzlichkeit ist insoweit ein grundlegendes Prinzip der in dieser Richtlinie vorgesehenen Energieeinsparverpflichtung, als dadurch sichergestellt wird, dass die Mitgliedstaaten Strategien und Maßnahmen einführen, die speziell auf die Erfüllung der Energieeinsparverpflichtung ausgerichtet sind. Die neuen Einsparungen sollten über übliche Maßnahmen hinausgehen, weshalb Einsparungen, die ohnehin erzielt worden wären, nicht zur Erfüllung der Anforderungen zur Energieeinsparverpflichtung zählen sollten. Bei der Berechnung der Auswirkungen von eingeführten Maßnahmen sollten nur Netto-Einsparungen, d. h. Änderungen des Energieverbrauchs, die direkt auf die betreffende Energieeffizienzmaßnahme für die Zwecke der in dieser Richtlinie vorgesehenen Energieeinsparverpflichtung zurückzuführen sind, angerechnet werden. Für die Berechnung der Netto-Einsparungen sollten die Mitgliedstaaten ein Grundlagenszenario festlegen, das beschreibt, wie sich die Lage ohne die betreffende Maßnahme entwickeln würde. Die betreffende strategische Maßnahme sollte mit diesem Grundlagenszenario verglichen werden. Die Mitgliedstaaten sollten den in den einschlägigen Rechtsrahmen auf Unionsebene vorgesehenen Mindestanforderungen Rechnung tragen und berücksichtigen, dass in demselben Zeitraum weitere strategische Maßnahmen durchgeführt werden könnten, die sich möglicherweise ebenfalls auf die Energieeinsparungen auswirken, weshalb nicht alle seit Einführung einer speziellen strategischen Maßnahme zu beobachtenden Änderungen allein auf diese Maßnahme zurückzuführen sind. Die Maßnahmen der verpflichteten, teilnehmenden oder beauftragten Partei sollten tatsächlich zur Erreichung der geltend gemachten Energieeinsparungen beitragen, damit die Anforderung der „Wesentlichkeit” erfüllt ist.
- (72)
- Bei der Berechnung von Energieeinsparungen müssen – sofern relevant – alle Abschnitte der Energiekette berücksichtigt werden, damit bei der Stromübertragung und -verteilung mehr Energieeinsparungen möglich werden. Studien und Konsultationen der Interessenträger haben ergeben, dass ein erhebliches Potenzial besteht. Die physischen und wirtschaftlichen Bedingungen sind jedoch von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat und oft innerhalb verschiedener Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich, und es gibt eine große Zahl von Netzbetreibern. Diese Umstände sprechen für eine dezentrale Herangehensweise gemäß dem Subsidiaritätsprinzip. Die nationalen Regulierungsbehörden verfügen über die erforderlichen Kenntnisse, rechtlichen Kompetenzen und Verwaltungskapazitäten, um den Aufbau eines energieeffizienten Stromnetzes zu fördern. Einrichtungen wie der Europäische Verbund der Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO-E) und die Europäische Organisation der Verteilernetzbetreiber können ebenfalls nützliche Beiträge leisten und sollten ihre Mitglieder bei der Einführung von Energieeffizienzmaßnahmen unterstützen.
- (73)
- Ähnliches gilt für die sehr große Zahl von Erdgasnetzbetreibern. Die Rolle, die Erdgas bei der Versorgung spielt, die Versorgungsquote und die geografische Abdeckung sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr unterschiedlich. Aus diesem Grund sind die nationalen Regulierungsbehörden am besten in der Lage, die Entwicklung des Systems hin zu einer höheren Effizienz zu überwachen und zu steuern, und Einrichtungen wie der Europäische Verbund der Fernleitungsnetzbetreiber für Gas können nützliche Beiträge leisten und sollten ihre Mitglieder bei der Einführung von Energieeffizienzmaßnahmen unterstützen.
- (74)
- Energiedienstleistungsunternehmen spielen eine wichtige Rolle bei der Entwicklung, der Konzeption, dem Bau und der Finanzierungsbeschaffung von Projekten, die Energie sparen, Energiekosten senken und Betriebs- und Wartungskosten in Bereichen wie etwa Bauwirtschaft, Industrie und Verkehr reduzieren.
- (75)
- Die Berücksichtigung des Zusammenhangs zwischen Wasser und Energie ist besonders wichtig, um dem voneinander abhängigen Energie- und Wasserverbrauch und dem zunehmenden Druck auf beide Ressourcen Rechnung zu tragen. Eine effektive Bewirtschaftung von Wasser kann in erheblichem Maße zu Energieeinsparungen beitragen, was nicht nur zu Klimavorteilen, sondern auch zu wirtschaftlichen und sozialen Vorteilen führt. Der Anteil der Wasser- und Abwasserwirtschaft am Stromverbrauch in der Union liegt bei 3,5 % und dieser Anteil wird voraussichtlich steigen. Gleichzeitig gehen 24 % des gesamten Wasserverbrauchs in der Union auf das Konto unbeabsichtigter Wasserverluste, wobei der größte Anteil am Wasserverbrauch mit 44 % auf die Energiewirtschaft entfällt. Das Potenzial für Energieeinsparungen durch Nutzung intelligenter Technologien und Prozesse in allen industriellen, privaten und gewerblichen Wasserkreisläufen und -anwendungen sollte umfassend ergründet werden, wobei diese, sofern sie kosteneffizient sind, unter Berücksichtigung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle” auch angewendet werden sollten. Außerdem könnten durch fortschrittliche Bewässerungstechnologien sowie Regenwassernutzungs- und Wasserwiederverwendungstechnologien der Wasserverbrauch in der Landwirtschaft, in Gebäuden und in der Industrie und der Energieverbrauch für die Behandlung und den Transport des Wassers erheblich gesenkt werden.
- (76)
- Gemäß Artikel 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sollte die Energieeffizienzpolitik der Union die gesamte Bevölkerung einbeziehen und sollte daher sicherstellen, dass Energieeffizienzmaßnahmen für alle Verbraucher, die von Energiearmut betroffen sind, gleichermaßen zugänglich sind. Verbesserungen bei der Energieeffizienz sollten insbesondere vorrangig bei Menschen, die von Energiearmut betroffen sind, schutzbedürftigen Kunden und Endnutzern, Menschen in Haushalten mit geringem oder mittlerem Einkommen, Menschen, die in Sozialwohnungen leben, älteren Menschen und in ländlichen und abgelegenen Gebieten und in Gebieten in äußerster Randlage wohnenden Menschen umgesetzt werden. In diesem Zusammenhang sollte besonderes Augenmerk auf bestimmte Gruppen gerichtet werden, die ein höheres Energiearmutsrisiko haben oder anfälliger für die negativen Auswirkungen von Energiearmut sind, z. B. Frauen, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, Kinder und Menschen, die ethnischen Minderheiten angehören. Die Mitgliedstaaten können verpflichtete Parteien dazu verpflichten, in Energieeinsparmaßnahmen soziale Ziele zur Bekämpfung der Energiearmut aufzunehmen, und diese Möglichkeit wurde bereits auf alternative strategische Maßnahmen und nationale Energieeffizienzfonds ausgeweitet. Dies sollte in eine Verpflichtung umgewandelt werden, um schutzbedürftige Kunden und Endnutzer zu schützen und zu stärken und Energiearmut zu verringern, wobei die Flexibilität der Mitgliedstaaten hinsichtlich Art, Umfang, Anwendungsbereich und Inhalt dieser strategischen Maßnahmen jedoch vollständig erhalten bleiben sollte. Wenn in einem Energieeffizienzverpflichtungssystem keine auf einzelne Energieverbraucher bezogenen Maßnahmen zulässig sind, können Maßnahmen zur Minderung der Energiearmut von dem Mitgliedstaat lediglich durch alternative strategische Maßnahmen ergriffen werden. Innerhalb ihres Policy-Mixes sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass andere strategische Maßnahmen keine nachteiligen Auswirkungen auf von Energiearmut betroffene Menschen, schutzbedürftige Kunden, Endnutzer und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, haben. Die Mitgliedstaaten sollten aus öffentlichen Mitteln finanzierte Investitionen in Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung bestmöglich nutzen, einschließlich auf Unionsebene eingerichteter Finanzierungs- und Finanzfazilitäten.
- (77)
- Jeder Mitgliedstaat sollte den Begriff „schutzbedürftiger Kunde” , der auf Energiearmut abstellen und unter anderem auf das Verbot, solche Kunden in schwierigen Zeiten von der Energieversorgung auszuschließen, hinweisen kann, definieren. Für die Definition des Begriffs „schutzbedürftiger Kunde” können die Höhe des Einkommens, der Anteil der Energieausgaben am verfügbaren Einkommen, die Energieeffizienz von Wohnungen, die kritische Abhängigkeit von elektrischen Geräten für gesundheitliche Zwecke, das Alter und weitere Kriterien herangezogen werden. Dies ermöglicht es den Mitgliedstaaten, Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen einzubeziehen.
- (78)
- Laut der Empfehlung (EU) 2020/1563 konnten etwa 34 Mio. Haushalte in der Union ihre Wohnung im Jahr 2019 nicht angemessen heizen. Im europäischen Grünen Deal wird durch die Verpflichtung auf den Grundsatz, dass niemand zurückgelassen wird, der sozialen Dimension des Übergangs Vorrang eingeräumt. Der Übergang zu einer grünen Wirtschaft, einschließlich der Energiewende, wirkt sich auf Frauen anders aus als auf Männer und kann für einige benachteiligte Gruppen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, besondere Folgen haben. Daher müssen Energieeffizienzmaßnahmen das Kernstück einer jeden kosteneffizienten Strategie gegen Energiearmut und zugunsten schutzbedürftiger Verbraucher sein und sozialpolitische Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten ergänzen. Damit durch Energieeffizienzmaßnahmen tatsächlich bewirkt wird, dass die Energiearmut von Mietern nachhaltig abnimmt, sollte berücksichtigt werden, wie kosteneffizient und erschwinglich diese Maßnahmen für Immobilieneigentümer und Mieter sind, und auf Ebene der Mitgliedstaaten sollte für solche Maßnahmen eine angemessene finanzielle und technische Unterstützung gewährleistet sein. Die Mitgliedstaaten sollten die lokale und die regionale Ebene bei der Feststellung und der Verringerung von Energiearmut unterstützen. Der Gebäudebestand der Union muss langfristig, im Einklang mit den Zielsetzungen des Übereinkommens von Paris, in Niedrigstenergiegebäude umgerüstet werden. Die derzeitigen Gebäuderenovierungsquoten sind unzureichend, und bei Gebäuden, die von einkommensschwachen, von Energiearmut betroffenen Bürgern bewohnt werden, sind sie besonders schwer zu erzielen. Die Maßnahmen, die in dieser Richtlinie in Bezug auf Energieeinsparverpflichtungen, Energieeffizienzverpflichtungssysteme und alternative strategische Maßnahmen vorgesehen sind, sind daher von besonderer Bedeutung.
- (79)
- Die Mitgliedstaaten sollten darum bemüht sein, sicherzustellen, dass Maßnahmen zur Förderung oder Begünstigung der Energieeffizienz – insbesondere Maßnahmen, die Gebäude und die Mobilität betreffen – nicht zu einer unverhältnismäßigen Erhöhung der Kosten für die diese Maßnahmen betreffenden Dienstleistungen oder zu einer Verschärfung der sozialen Ausgrenzung führen.
- (80)
- Um das Energieeinsparpotenzial in bestimmten Marktsegmenten zu nutzen, in denen Energieaudits in der Regel nicht gewerblich angeboten werden, z. B. kleine und mittlere Unternehmen (KMU), sollten die Mitgliedstaaten Programme aufstellen, mit denen die KMU dazu ermutigt und dabei unterstützt werden, sich einem Energieaudit zu unterziehen und die sich aus dem jeweiligen Energieaudit ergebenden Empfehlungen umzusetzen. Energieaudits sollten für Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Energieverbrauch oberhalb eines bestimmten Schwellenwerts verbindlich sein und regelmäßig erfolgen, da die Energieeinsparungen erheblich sein können. Energieaudits sollten die einschlägigen europäischen oder internationalen Normen wie etwa EN ISO 50001 (Energiemanagementsysteme) oder EN 16247-1 (Energieaudits) oder — wenn ein Energieaudit einbegriffen ist — EN ISO 14000 (Umweltmanagementsysteme) berücksichtigen und somit auch dieser Richtlinie, die nicht über die Anforderungen dieser einschlägigen Normen hinausgeht, entsprechen. Eine spezifische Europäische Norm für Energieaudits wird derzeit ausgearbeitet. Energieaudits können eigenständig durchgeführt werden oder Teil eines umfassenderen Umweltmanagementsystems oder eines Energieleistungsvertrags sein. In all diesen Fällen sollten diese Systeme den in dieser Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. Darüber hinaus können spezifische Mechanismen und Systeme, die zur Überwachung der Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von bestimmten Verkehrsunternehmen eingerichtet wurden, beispielsweise im Rahmen des Unionsrechts das EU-Emissionshandelssystems (EU-EHS), als mit Energieaudits, einschließlich Energiemanagementsystemen, vereinbar angesehen werden, wenn sie die in dieser Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen erfüllen. Bei Unternehmen, bei denen die Verpflichtung zu Energieaudits bereits umgesetzt wird, sollten in der Folge die Energieaudits mindestens alle vier Jahre ab dem Datum des vorangegangenen Energieaudits gemäß dieser Richtlinie durchgeführt werden.
- (81)
- Die Mitgliedstaaten könnten Leitlinien für Unternehmen festlegen, die bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Erzielung neuer jährlicher Einsparungen, die im Energieaudit ermittelt wurden, zu befolgen sind.
- (82)
- Der durchschnittliche Verbrauch des Unternehmens sollte das Kriterium für die Festlegung der Anwendung von Energiemanagementsystemen und Energieaudits sein, um die Sensitivität dieser Mechanismen bei der Ermittlung einschlägiger Möglichkeiten für kosteneffiziente Energieeinsparungen zu erhöhen. Ein Unternehmen, das unterhalb der für Energiemanagementsysteme und Energieaudits festgelegten Verbrauchsschwellen liegt, sollte ermutigt werden, sich Energieaudits zu unterziehen und die sich aus diesen Audits ergebenden Empfehlungen umzusetzen.
- (83)
- Werden Energieaudits von hausinternen Experten durchgeführt, so sollten sie im Hinblick auf die Wahrung ihrer Unabhängigkeit nicht unmittelbar an der Tätigkeit beteiligt sein, die einem Audit unterzogen wird.
- (84)
- Die Mitgliedstaaten sollten die Umsetzung der Energiemanagementsysteme und der Energieaudits in der öffentlichen Verwaltung auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene fördern.
- (85)
- Der IKT-Sektor ist ein weiterer wichtiger Sektor, dem zunehmend Aufmerksamkeit gewidmet wird. Im Jahr 2018 belief sich der Energieverbrauch der Rechenzentren in der Union auf 76,8 TWh. Er dürfte bis 2030 auf 98,5 TWh steigen, was einem Anstieg um 28 % entspricht. Dieser Anstieg in absoluten Zahlen lässt sich auch in relativen Zahlen ausdrücken: Im Jahr 2018 waren 2,7 % des Strombedarfs in der Union auf Rechenzentren zurückzuführen, und dieser Anteil wird bis 2030 auf 3,21 % steigen, wenn die Entwicklung weiter dem derzeitigen Pfad folgt. In der Digitalstrategie der Union wurde bereits hervorgehoben, dass hochgradig energieeffiziente und nachhaltige Rechenzentren erforderlich sind, und es wurden Transparenzmaßnahmen in Bezug auf den ökologischen Fußabdruck von Telekommunikationsbetreibern gefordert. Um die nachhaltige Entwicklung im IKT-Sektor, insbesondere von Rechenzentren, zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer gemeinsamen Vorlage der Union die Erhebung und die Veröffentlichung von Daten verlangen, die für die Energieeffizienz, den Wasserfußabdruck und die nachfrageseitige Flexibilität von Rechenzentren von Bedeutung sind. Die Mitgliedstaaten sollten die Erhebung und Veröffentlichung von Daten nur über Rechenzentren mit einem signifikanten Fußabdruck verlangen, bei denen geeignete auslegungs- oder effizienzbezogene Maßnahmen für neue bzw. bestehende Anlagen zu einer beträchtlichen Verringerung des Energie- und Wasserverbrauchs, zu einem Anstieg der Effizienz der Systeme für die Förderung der Dekarbonisierung des Netzes oder zur Wiederverwendung von Abwärme in nahe gelegenen Anlagen und Wärmenetzen führen können. Auf der Grundlage dieser erhobenen Daten könnten Nachhaltigkeitsindikatoren für Rechenzentren festgelegt werden, wobei auch bereits bestehende Initiativen in diesem Sektor berücksichtigt werden.
- (86)
- Die Meldepflicht gilt für diejenigen Rechenzentren, die den in dieser Richtlinie festgelegten Schwellenwert erreichen. In allen Fällen und insbesondere für vor Ort angesiedelte Unternehmensrechenzentren sollte die Meldepflicht so verstanden werden, dass sie sich auf Räume und Ausrüstungen bezieht, die hauptsächlich oder ausschließlich datenbezogenen Funktionen dienen (Serverräume), einschließlich der erforderlichen dazugehörigen Ausrüstung, wie etwa dazugehörige Kühlung, Beleuchtung, Batteriebanken oder unterbrechungsfreie Netzteile. Alle IT-Geräte, die in erster Linie im öffentlichen Zugang, in der gemeinsamen Nutzung oder in Büroräumen aufgestellt oder installiert sind oder andere betriebliche Funktionen unterstützen, wie Arbeitsplätze, Laptops, Fotokopiergeräte, Sensoren, Sicherheitsausrüstung oder weiße Ware und audiovisuelle Geräte, sollten von der Meldepflicht ausgenommen werden. Der gleiche Ausschluss sollte auch für Server, Vernetzung, Speicherung und zugehörige Ausrüstung gelten, die über einen Standort verstreut wären, wie z. B. Einzelserver, Einzelgestelle oder WLAN- und Netzanschlusspunkte.
- (87)
- Die erhobenen Daten sollten verwendet werden, um zumindest einige grundlegende Dimensionen eines nachhaltigen Rechenzentrums zu messen, nämlich die Effizienz der Energienutzung, den Anteil dieser Energie aus erneuerbaren Quellen, die Wiederverwendung der erzeugten Abwärme, die Wirksamkeit der Kühlung, die Wirksamkeit der Verwendung von Kohlenstoff und die Nutzung von Süßwasser. Die erhobenen Daten und die Nachhaltigkeitsindikatoren für Rechenzentren sollten dafür sorgen, dass die Eigentümer und Betreiber von Rechenzentren, Hersteller von Ausrüstungen, Entwickler von Software und Diensten, Nutzer von Rechenzentrumsdiensten auf allen Ebenen sowie Einrichtungen und Organisationen, die Cloud- und Rechenzentrumsdienste einführen, nutzen oder beschaffen, sensibilisiert werden. Die erhobenen Daten und die Nachhaltigkeitsindikatoren sollten auch Vertrauen in die tatsächlichen Verbesserungen schaffen, die sich durch die Anstrengungen und Maßnahmen zur Steigerung der Nachhaltigkeit von neuen oder bestehenden Rechenzentren ergeben. Schließlich sollten diese Daten und Indikatoren als Grundlage für eine transparente und faktengestützte Planung und Entscheidungsfindung dienen. Die Kommission sollte die Effizienz der Rechenzentren auf der Grundlage der von den verpflichteten Rechenzentren übermittelten Informationen bewerten.
- (88)
- Nach einer Bewertung sollte die Kommission bei der Einrichtung der möglichen sektorspezifischen Energieeffizienzpartnerschaften die wichtigsten Interessenträger – einschließlich Nichtregierungsorganisationen und Sozialpartner – in Bereichen wie IKT, Verkehr, Finanzen und Gebäude auf inklusive und repräsentative Weise zusammenbringen.
- (89)
- Niedrigere Verbraucherausgaben für Energie sollten erzielt werden, indem Verbraucher — durch Senkung des Energiebedarfs von Gebäuden und Verbesserung der Effizienz von Geräten — bei der Senkung ihres Energieverbrauchs unterstützt werden, wobei dies in Verbindung mit der Bereitstellung energiesparender, in den öffentlichen Verkehr, die geteilte Mobilität und die Fahrradinfrastruktur eingebundener Verkehrsträger erfolgen sollte. Die Mitgliedstaaten sollten ebenfalls eine Verbesserung der Konnektivität in ländlichen und abgelegenen Gebieten in Betracht ziehen.
- (90)
- Es ist von entscheidender Bedeutung, alle Unionsbürger für die Vorteile, die mit der Steigerung der Energieeffizienz einhergehen, zu sensibilisieren und ihnen dafür, wie diese erreicht werden kann, korrekte Informationen zur Verfügung zu stellen. Bürgerinnen und Bürger jeden Alters sollten außerdem im Rahmen des europäischen Klimapakts und der Konferenz zur Zukunft Europas in die Energiewende eingebunden werden. Die Steigerung der Energieeffizienz hat auch für die Sicherheit der Energieversorgung in der Union einen hohen Stellenwert, da dadurch ihre Abhängigkeit von Brennstoffen aus Drittländern verringert wird.
- (91)
- Kosten und Nutzen aller ergriffenen Energieeffizienzmaßnahmen, einschließlich der jeweiligen Amortisationsdauer, sollten für Verbraucher vollkommen transparent gestaltet werden.
- (92)
- Bei der Umsetzung dieser Richtlinie und bei anderen Maßnahmen im Bereich Energieeffizienz sollten die Mitgliedstaaten ein besonderes Augenmerk auf Synergien zwischen Energieeffizienzmaßnahmen und effizienter Nutzung der natürlichen Ressourcen nach den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft richten.
- (93)
- Die Mitgliedstaaten sollten durch Nutzung neuer Geschäftsmodelle und Technologien, auch durch innovative Energiedienstleistungen für Groß- und Kleinkunden, darauf hinwirken, dass die Verbreitung von Energieeffizienzmaßnahmen unterstützt und vorangebracht wird.
- (94)
- Es ist erforderlich, häufige und bessere Rückmeldungen über den Energieverbrauch sicherzustellen, soweit dies in Anbetracht der vorhandenen Messgeräte technisch und kosteneffizient durchführbar ist. Diese Richtlinie stellt klar, dass es für die Kosteneffizienz einer Einzelverbrauchserfassung ( „Sub-metering” ) auschlaggebend ist, ob die damit verbundenen Kosten im Vergleich zu den potenziellen Energieeinsparungen verhältnismäßig sind. Bei der Bewertung, ob eine Einzelverbrauchserfassung kosteneffizient ist, können die Auswirkungen anderer konkreter geplanter Maßnahmen in einem bestimmten Gebäude, wie etwa jede anstehende Renovierung, berücksichtigt werden.
- (95)
- Diese Richtlinie stellt auch klar, dass die Rechte im Zusammenhang mit der Abrechnung und den Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen auch dann für die Verbraucher von Wärme- und Kälteenergie sowie von Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch (im Folgenden „Trinkwarmwasser” ) aus einer zentralen Quelle gelten sollen, wenn kein direktes, individuelles Vertragsverhältnis zum Energieversorger besteht.
- (96)
- Um die Transparenz der Abrechnung des individuellen Verbrauchs von Wärmeenergie zu erzielen und damit die Einführung der Einzelverbrauchserfassung zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass für die Verteilung der Kosten des Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserverbrauchs in Gebäuden mit mehreren Wohnungen und Mehrzweckgebäuden transparente, öffentlich zugängliche nationale Regeln bestehen. Neben Transparenzaspekten könnten die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Stärkung des Wettbewerbs bei der Erbringung von Einzelverbrauchserfassungsdiensten in Betracht ziehen, um dazu beizutragen, dass die von den Endnutzern getragenen Kosten der Höhe nach angemessen sind.
- (97)
- Neu installierte Wärmemengenzähler und Heizkostenverteiler sollten fernablesbar sein, damit eine kosteneffiziente und häufige Bereitstellung von Verbrauchsinformationen sichergestellt ist. Die Bestimmungen dieser Richtlinie hinsichtlich der Verbrauchserfassung für Heizung, Kühlung und Trinkwarmwasser, individueller Zähler und Kostenverteilung für Heizung, Kühlung und Trinkwarmwasser, Fernablesungsanforderung, Abrechnung und Verbrauchsinformationen für Heizung, Kühlung und Trinkwarmwasser, Kosten für den Zugang zu Verbrauchserfassungs- und Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen für die Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserversorgung und die Mindestanforderungen an die Abrechnungs- und die Verbrauchsinformationen für Heizung, Kühlung und Trinkwarmwasser, sollten nur für Heiz- und Kühlenergie sowie Trinkwarmwasser aus einer zentralen Quelle gelten. Den Mitgliedstaaten steht es frei, zu entscheiden, ob Walk-by- oder Drive-by-Technologien als fernablesbar gelten oder nicht. Für die Ablesung fernablesbarer Geräte ist kein Zugang zu den einzelnen Wohnungen oder Einheiten erforderlich.
- (98)
- Die Mitgliedstaaten sollten berücksichtigen, dass neue Technologien zur Messung des Energieverbrauchs nur erfolgreich eingeführt werden können, wenn verstärkt in die Aufklärung und die Fähigkeiten sowohl von Verbrauchern als auch von Energieversorgern investiert wird.
- (99)
- Abrechnungsinformationen und Jahresabrechnungen sind ein wichtiges Mittel, durch das die Kunden über ihren Energieverbrauch informiert werden. Verbrauchsdaten und Kosteninformationen können außerdem weitere Anhaltspunkte liefern, die es den Verbrauchern ermöglichen, den laufenden Vertrag mit anderen Angeboten zu vergleichen und Beschwerdemöglichkeiten und alternative Streitbeilegungsverfahren zu nutzen. Da Abrechnungen jedoch oft der Anlass für Beschwerden der Verbraucher und einer der Faktoren sind, die zu einer anhaltend geringen Zufriedenheit und einem mangelnden Engagement der Verbraucher mit ihren Energieversorgern beitragen, müssen die Abrechnungen einfacher, eindeutiger und nachvollziehbarer gestaltet werden, und gleichzeitig muss sichergestellt werden, dass die verschiedenen Instrumente wie Abrechnungsinformationen, Informationsinstrumente und Jahresabrechnungen alle erforderlichen Informationen enthalten, die die Verbraucher benötigen, um ihren Energieverbrauch zu steuern, Angebote zu vergleichen und den Anbieter zu wechseln.
- (100)
- Bei der Konzeption von Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung sollten die Mitgliedstaaten der Erforderlichkeit Rechnung tragen, das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und die einheitliche Umsetzung des Besitzstands in Einklang mit dem AEUV sicherzustellen.
- (101)
- Hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und effiziente Fernwärme- sowie Fernkälteversorgung bergen ein erhebliches Potenzial für die Einsparung von Primärenergie in der Union. Die Mitgliedstaaten sollten eine umfassende Bewertung des Potenzials für hocheffiziente KWK und effiziente Fernwärme- sowie Fernkälteversorgung vornehmen. Diese Bewertungen sollten mit den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen der Mitgliedstaaten und ihren langfristigen Renovierungsstrategien in Einklang stehen und könnten Zielpfade umfassen, die innerhalb eines Zeitrahmens, der mit der Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität vereinbar ist, zu einem auf erneuerbaren Energien und Abwärme basierenden nationalen Wärme- und Kältesektor führen. Neue Stromerzeugungsanlagen und vorhandene Anlagen, die in erheblichem Umfang modernisiert werden oder deren Genehmigung aktualisiert wird, sollten mit hocheffizienten KWK-Blöcken zur Rückgewinnung von Abwärme aus der Stromerzeugung ausgerüstet werden, sofern eine Kosten-Nutzen-Analyse positiv ausfällt. Ebenso sollten andere Anlagen mit einem erheblichen jährlichen durchschnittlichen Energieinput mit technischen Lösungen für die Nutzung von Abwärme aus der Anlage ausgestattet werden, wenn die Kosten-Nutzen-Analyse positiv ausfällt. Diese Abwärme könnte durch Fernwärmenetze dorthin transportiert werden, wo sie gebraucht wird. Bei den Ereignissen, die die Pflicht zur Anwendung von Zulassungskriterien begründen, wird es sich im Allgemeinen um solche Ereignisse handeln, die auch die Genehmigungspflicht nach der Richtlinie 2010/75/EU und nach der Richtlinie (EU) 2019/944 begründen.
- (102)
- Es kann angebracht sein, Stromerzeugungskraftwerke, bei denen eine nach der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(24) zulässige geologische Speicherung vorgenommen werden soll, dort anzusiedeln, wo die Rückgewinnung von Abwärme durch hocheffiziente KWK oder Einspeisung in ein Fernwärme- oder Fernkältenetz nicht kosteneffizient ist. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, diese Anlagen von der Verpflichtung zu befreien, dass vor dem Einbau einer Ausrüstung, die die Abwärmerückgewinnung mittels eines hocheffizienten KWK-Blocks ermöglicht, eine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt werden muss. Es sollte auch möglich sein, Spitzenlast- und Reserve-Stromerzeugungskraftwerke, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren weniger als 1500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sein sollen, von der Verpflichtung, auch Wärme liefern zu müssen, freizustellen.
- (103)
- Es ist angebracht, dass die Mitgliedstaaten die Einführung von Maßnahmen und Verfahren zur Förderung von KWK-Anlagen mit einer thermischen Gesamtnennleistung von weniger als 5 MW begünstigen, um die dezentrale Energieerzeugung zu fördern.
- (104)
- Zur Umsetzung umfassender nationaler Bewertungen sollten die Mitgliedstaaten die Bewertung des Potenzials für hocheffiziente KWK und effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung auf regionaler und auf lokaler Ebene fördern. Die Mitgliedstaaten sollten Schritte unternehmen, um die Verwirklichung des ermittelten kosteneffizienten Potenzials für hocheffiziente KWK und effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung zu fördern und zu erleichtern.
- (105)
- Anforderungen an effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung sollten mit den langfristigen klimapolitischen Zielen und den klima- und umweltpolitischen Standards und den Prioritäten der Union in Einklang stehen sowie dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/852 Rechnung tragen. Alle Fernwärme- und Fernkältesysteme sollten auf eine verbesserte Fähigkeit zur Interaktion mit anderen Teilen des Energiesystems ausgerichtet sein, um die Energienutzung zu optimieren und Energieverschwendung zu vermeiden, indem das volle Potenzial von Gebäuden zur Speicherung von Wärme oder Kälte genutzt wird, einschließlich überschüssiger Wärme aus Versorgungseinrichtungen und nahe gelegenen Rechenzentren. Aus diesem Grund sollten effiziente Fernwärme- und Fernkältesysteme die Steigerung der Primärenergieeffizienz und eine schrittweise Integration von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie von Abwärme und -kälte im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(25) gewährleisten. Daher werden mit der vorliegenden Richtlinie schrittweise strengere Anforderungen an die Wärme- und Kälteversorgung eingeführt, die für bestimmte festgelegte Zeiträume bzw. ab dem 1. Januar 2050 dauerhaft gelten sollten.
- (106)
- Die Grundsätze für die Berechnung des Anteils der Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen an der effizienten Fernwärme- und Fernkälteversorgung sollten mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 und den Eurostat-Methoden für die statistische Berichterstattung im Einklang stehen. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 schließt der Bruttoendenergieverbrauch aus erneuerbaren Quellen den Bruttoendenergieverbrauch aus erneuerbaren Quellen im Wärme- und Kältesektor ein. Ein Bruttoendenergieverbrauch von Wärme oder Kälte bei der Fernwärme oder Fernkälte entspricht der Wärme- oder Kälteenergieversorgung, die in das Netz gelangt, das die Endkunden oder Energieverteiler beliefert.
- (107)
- Wärmepumpen sind wichtig für die Dekarbonisierung der Wärme- und Kälteversorgung, auch im Fernwärmesektor. Die in Anhang VII der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegte Methode enthält Vorschriften für die Berücksichtigung der durch Wärmepumpen gebundenen Energie als Energie aus erneuerbaren Quellen und verhindert eine Doppelzählung von Strom aus erneuerbaren Quellen. Für die Zwecke der Berechnung des Anteils erneuerbarer Energie in einem Fernwärmenetz sollte die gesamte von der Wärmepumpe stammende und von dort in das Netz gelangende Wärme als erneuerbare Energie angerechnet werden, sofern die Wärmepumpe zum Zeitpunkt ihrer Installation die in Anhang VII der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Mindesteffizienzkriterien erfüllt.
- (108)
- Die hocheffiziente KWK wurde anhand der Energieeinsparungen definiert, die durch die kombinierte anstatt der getrennten Erzeugung von Wärme und Strom erzielt werden. Anforderungen an die hocheffiziente KWK sollten mit den langfristigen Zielen der Klimapolitik in Einklang stehen. Die in den Rechtsvorschriften der Union zugrunde gelegten Definitionen der Begriffe „KWK” und „hocheffiziente KWK” sollten die Verwendung anderer Definitionen in nationalen Rechtsvorschriften zu anderen Zwecken als denen der infrage stehenden Rechtsvorschriften der Union unberührt lassen. Um möglichst große Energieeinsparungen zu erzielen und um zu vermeiden, dass Energieeinsparmöglichkeiten nicht genutzt werden, sollte den Betriebsbedingungen von KWK-Blöcken die größte Aufmerksamkeit gelten.
- (109)
- Um Transparenz zu gewährleisten und den Endkunden zu ermöglichen, zwischen KWK-Strom und durch andere Verfahren erzeugtem Strom zu wählen, sollte die Herkunft von Strom aus hocheffizienter KWK auf der Basis harmonisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte gewährleistet werden. Herkunftsnachweissysteme begründen nicht von sich aus ein Recht auf Inanspruchnahme nationaler Förderregelungen. Es ist wichtig, dass alle Arten von Strom aus hocheffizienter KWK von Herkunftsnachweisen erfasst werden können. Herkunftsnachweise sollten von handelbaren Zertifikaten unterschieden werden.
- (110)
- Die spezifische Struktur der KWK-, Fernwärme- und Fernkältebranche, der zahlreiche KMU als Erzeuger angehören, sollte insbesondere bei der Überprüfung der Verwaltungsverfahren zur Erteilung der Genehmigung zum Bau von KWK-Anlagen oder dazugehörigen Netzen nach dem Grundsatz „Vorfahrt für KMU” berücksichtigt werden.
- (111)
- Die meisten Unternehmen in der Union sind KMU. Für die Union stellen sie ein enormes Energieeinsparpotenzial dar. Um ihnen bei der Einführung von Energieeffizienzmaßnahmen zu helfen, sollten die Mitgliedstaaten einen günstigen Rahmen schaffen, der darauf abzielt, den KMU technische Hilfe und gezielte Informationen bereitzustellen.
- (112)
- Die Mitgliedstaaten sollten anhand von objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien Regeln für die Übernahme und Teilung der Kosten für Netzanschlüsse und Netzverstärkungen sowie Regeln für technische Anpassungen, die zur Einbindung neuer Erzeuger von Strom aus hocheffizienter KWK erforderlich sind, unter Berücksichtigung der Netzkodizes und Leitlinien festlegen, die gemäß den Verordnungen (EU) 2019/943(26) und (EG) Nr. 715/2009(27) des Europäischen Parlaments und des Rates entwickelt wurden. Erzeuger von Strom aus hocheffizienter KWK sollten eine Ausschreibung für die Anschlussarbeiten durchführen dürfen. Der Netzzugang für Strom aus hocheffizienter KWK, insbesondere für KWK-Klein- und Kleinstanlagen, sollte erleichtert werden. Die Mitgliedstaaten können nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/73/EG und nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944 den Elektrizitäts- bzw. Gasunternehmen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auch in Bezug auf die Energieeffizienz auferlegen.
- (113)
- Es müssen Bestimmungen in Bezug auf Abrechnung, zentrale Anlaufstelle, außergerichtliche Streitbeilegung, Energiearmut und grundlegende vertragliche Rechte festgelegt werden, wobei das Ziel ist, diese gegebenenfalls an die einschlägigen Bestimmungen über Strom gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944 anzugleichen, um den Verbraucherschutz zu stärken und die Endkunden in die Lage zu versetzen, häufigere, klarere und aktuellere Informationen über ihren Wärme-, Kälte- oder Trinkwarmwasserverbrauch zu erhalten und ihren Energieverbrauch zu regulieren.
- (114)
- Mit dieser Richtlinie wird der Verbraucherschutz gestärkt, indem grundlegende vertragliche Rechte für Fernwärme-, Fernkälte- und Trinkwarmwasserversorgung eingeführt werden, die dem Niveau der Rechte, des Schutzes und der Stärkung der Endkunden, das mit der Richtlinie (EU) 2019/944 im Elektrizitätssektor eingeführt wurde, entsprechen. Die Verbraucher sollten klar und unmissverständlich über ihre Rechte informiert werden. Mehrere Faktoren erschweren den Verbrauchern den Zugang, das Verständnis und die Nutzung der verschiedenen ihnen zur Verfügung stehenden Quellen von Marktinformationen. Die Einführung grundlegender vertraglicher Rechte kann unter anderem dazu beitragen, dass die Grundlage der Qualität der vom Anbieter im Vertrag angebotenen Dienstleistungen, einschließlich der Qualität und der Merkmale der gelieferten Energie, richtig verstanden wird. Darüber hinaus kann sie zur Minimierung versteckter oder zusätzlicher Kosten beitragen, die sich aus der Einführung verbesserter oder neuer Dienstleistungen nach Vertragsunterzeichnung ergeben könnten, ohne dass der Kunde dies eindeutig verstanden und dem unmissverständlich zugestimmt hat. Diese Dienstleistungen könnten unter anderem Energielieferungen, Verbrauchserfassungs- und Abrechnungsleistungen, Kauf- und Installations- oder System- und Wartungsdienstleistungen sowie Kosten im Zusammenhang mit dem Netz, den Zählern und lokalen Wärme- oder Kälteanlagen betreffen. Die Anforderungen werden zur Verbesserung der Vergleichbarkeit der Angebote beitragen und gewährleisten, dass alle Unionsbürger und -bürgerinnen in Bezug auf die Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserversorgung das gleiche Niveau an grundlegenden vertraglichen Rechten haben, ohne dass damit die nationalen Zuständigkeiten eingeschränkt werden.
- (115)
- Im Falle einer geplanten Versorgungsunterbrechung von Heizung, Kühlung und Trinkwarmwasser sollten die Versorger den betroffenen Kunden angemessene Informationen über alternative Maßnahmen wie etwa Hilfsangebote zur Vermeidung einer Versorgungsunterbrechung, Vorauszahlungssysteme, Energieaudits, Energieberatungsdienste, alternative Zahlungspläne, Schuldnerberatung oder einen Aufschub der Versorgungsunterbrechung bereitstellen.
- (116)
- Ein besserer Verbraucherschutz sollte gewährleistet werden, indem für alle Verbraucher ein Zugang zu wirksamen unabhängigen außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren besteht, beispielsweise zu einer Ombudsstelle für Energieangelegenheiten, einer Verbraucherschutzeinrichtung oder einer Regulierungsbehörde. Die Mitgliedstaaten sollten daher Verfahren zur schnellen und wirksamen Behandlung von Beschwerden einrichten.
- (117)
- Der Beitrag von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001 und von Bürgerenergiegemeinschaften im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/944 zu den Zielen des europäischen Grünen Deals und des Klimazielplans sollte anerkannt und aktiv unterstützt werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Rolle von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften berücksichtigen und fördern. Diese Gemeinschaften können den Mitgliedstaaten dabei helfen, die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen, indem sie die Energieeffizienz auf lokaler Ebene oder auf Haushaltsebene sowie in öffentlichen Gebäuden in Zusammenarbeit mit den lokalen Behörden fördern. Sie können Verbraucher stärken und einbeziehen und bestimmte Gruppen von Haushaltskunden, auch in ländlichen und abgelegenen Gebieten, in die Lage versetzen, sich an Energieeffizienzprojekten und -maßnahmen zu beteiligen, wobei derartige Maßnahmen mit Investitionen in erneuerbare Energie kombiniert werden können. Energiegemeinschaften können bei der Aufklärung und Sensibilisierung der Bürgerinnen und Bürger für die Maßnahmen, die ergriffen werden können, um Energieeinsparungen zu erzielen, eine wichtige Rolle spielen. Wenn sie von den Mitgliedstaaten angemessen unterstützt werden, können Energiegemeinschaften durch die Förderung von Energieeffizienzprojekten, einen geringeren Energieverbrauch und niedrigere Versorgungstarife zur Bekämpfung von Energiearmut beitragen.
- (118)
- Langfristige Verhaltensänderungen in Bezug auf den Energieverbrauch können durch eine stärkere Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger bewirkt werden. Energiegemeinschaften können zu langfristigen Energieeinsparungen – insbesondere bei den Haushalten – und zu mehr nachhaltigen Investitionen von Bürgerinnen und Bürgern und Kleinunternehmen beitragen. Die Mitgliedstaaten sollten derartige Maßnahmen der Bürgerinnen und Bürger durch die Unterstützung von Gemeinschaftsprojekten und -organisationen im Energiebereich unterstützen. Darüber hinaus können Einbeziehungsstrategien, die alle relevanten Interessenträger auf nationaler und lokaler Ebene in den politischen Entscheidungsprozess einbeziehen, Teil der lokalen oder regionalen Dekarbonisierungspläne oder nationalen Gebäuderenovierungspläne sein, mit dem Ziel, das Bewusstsein zu schärfen, Rückmeldungen zu politischen Maßnahmen zu erhalten und deren Akzeptanz in der Öffentlichkeit zu verbessern.
- (119)
- Der Beitrag von einzigen Anlaufstellen oder ähnlichen Strukturen als Mechanismen, die es verschiedenen Zielgruppen, einschließlich Bürgerinnen und Bürgern, KMU und Behörden, ermöglichen können, Projekte und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Energiewende zu konzipieren und umzusetzen, sollte anerkannt werden. Mit einzigen Anlaufstellen kann gerade für besonders schutzbedürftige Kunden ein sehr wichtiger Beitrag geleistet werden, da sie eine zuverlässige und zugängliche Quelle für Informationen über Energieeffizienzverbesserungen darstellen könnten. Dieser Beitrag kann die Bereitstellung technischer, administrativer und finanzieller Beratung und Unterstützung, die Erleichterung der erforderlichen Verwaltungsverfahren oder des Zugangs zu den Finanzmärkten, aber auch Orientierungshilfen zum Rechtsrahmen der Union und der Mitgliedstaaten, einschließlich der Vorschriften und Kriterien für die Vergabe öffentlicher Aufträge, und zur EU-Taxonomie umfassen.
- (120)
- Die Kommission sollte die Wirkung ihrer Maßnahmen zur Unterstützung der Entwicklung von Plattformen oder Foren, welche unter anderem die europäischen Gremien für sozialen Dialog einbeziehen, auf die Förderung von Ausbildungsprogrammen zum Thema Energieeffizienz überprüfen, und sie sollte gegebenenfalls weitere Maßnahmen vorschlagen. Die Kommission sollte auch die europäischen Sozialpartner bei der Erörterung des Themas Energieeffizienz unterstützen, insbesondere mit Blick auf schutzbedürftige Kunden und Endnutzer, einschließlich jener, die von Energiearmut betroffen sind.
- (121)
- Ein fairer Übergang zu einer klimaneutralen Union bis 2050 ist das zentrale Element des europäischen Grünen Deals. Nach der vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission am 17. November 2017 gemeinsam verkündeten europäischen Säule sozialer Rechte hat jede Person das Recht auf Zugang zu essenziellen Dienstleistungen, zu denen auch die Energieversorgung zählt. Hilfsbedürftigen ist daher Unterstützung für den Zugang zu diesen Dienstleistungen zu gewähren, insbesondere vor dem Hintergrund eines Inflationsdrucks und deutlicher Anstiege bei den Energiepreisen.
- (122)
- Es muss sichergestellt werden, dass Menschen, die von Energiearmut betroffen sind, schutzbedürftige Kunden, Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, geschützt werden und zu diesem Zweck in die Lage versetzt werden, sich aktiv an den Eingriffen und Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Energieeffizienzverbesserung sowie damit zusammenhängenden Verbraucherschutz- oder Informationsmaßnahmen zu beteiligen. Es sollten gezielte Sensibilisierungskampagnen entwickelt werden, um die Vorteile der Energieeffizienz zu verdeutlichen und Informationen über die verfügbaren Finanzhilfen bereitzustellen.
- (123)
- Die auf Unionsebene und auf nationaler Ebene verfügbaren öffentlichen Mittel sollten strategisch in Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung investiert werden, insbesondere zugunsten von Energiearmut betroffenen Menschen, von schutzbedürftigen Kunden, von Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und gegebenenfalls von Menschen, die in Sozialwohnungen leben. Die Mitgliedstaaten sollten die finanziellen Beiträge, die sie aus dem mit der Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates(28) eingerichteten Klima-Sozialfonds erhalten könnten, sowie die Einnahmen aus den EU-Emissionshandelszertifikaten nutzen. Diese Einnahmen werden die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, ihrer Verpflichtung nachzukommen, Energieeffizienzmaßnahmen und strategische Maßnahmen im Rahmen der Energieeinsparverpflichtung vorrangig bei von Energiearmut betroffenen Menschen, bei schutzbedürftigen Kunden, bei Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und gegebenenfalls bei Menschen, die in Sozialwohnungen leben, umzusetzen, wozu auch Menschen zählen können, die in ländlichen und abgelegenen Gebieten leben.
- (124)
- Die nationalen Finanzierungssysteme sollten durch geeignete Systeme für bessere Informationen, technische und administrative Unterstützung und einen leichteren Zugang zu Finanzierungsquellen ergänzt werden, damit die verfügbaren Mittel bestmöglich genutzt werden können, insbesondere von Menschen, die von Energiearmut betroffen sind, schutzbedürftigen Kunden, Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben.
- (125)
- Die Mitgliedstaaten sollten alle Menschen unabhängig von biologischem Geschlecht, sozialem Geschlecht, Alter, Behinderung, ethnischer Herkunft, sexueller Orientierung, Religion oder Weltanschauung in gleichem Maße stärken und schützen und sicherstellen, dass diejenigen, die am stärksten von Energiearmut betroffen sind, die das höchste Energiearmutsrisiko haben oder die am stärksten den negativen Auswirkungen von Energiearmut ausgesetzt sind, angemessen geschützt werden. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Energieeffizienzmaßnahmen bestehende Ungleichheiten, insbesondere in Bezug auf Energiearmut, nicht verschärfen.
- (126)
- Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2012/27/EU haben alle Mitgliedstaaten das Energieeffizienzpotenzial ihrer Gas- und Strominfrastruktur bewertet und konkrete Maßnahmen und Investitionen für die Einführung kosteneffizienter Energieeffizienzverbesserungen in der Netzinfrastruktur mit einem Zeitplan für ihre Einführung ermittelt. Die Ergebnisse dieser Maßnahmen bilden eine solide Grundlage für die Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle” bei ihren Netzplanungs-, Netzentwicklungs- und Investitionsentscheidungen.
- (127)
- Die nationalen Energieregulierungsbehörden sollten einen integrierten Ansatz verfolgen, der potenzielle Einsparungen in den Bereichen Energieversorgung und Endverbrauch umfasst. Unbeschadet der Versorgungssicherheit, der Marktintegration und der Vorabinvestitionen in Offshore-Netze, die für den Ausbau erneuerbarer Offshore-Energie erforderlich sind, sollten die nationalen Energieregulierungsbehörden sicherstellen, dass bei Planungs- und Entscheidungsprozessen der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle” angewandt wird und dass Netztarife und Netzregelungen Anreize für Verbesserungen bei der Energieeffizienz bieten. Die Mitgliedstaaten sollten auch sicherstellen, dass die Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber und die Verteilernetzbetreiber den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle” berücksichtigen. Dies würde dazu beitragen, dass die Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber und die Verteilernetzbetreiber Lösungen für eine Steigerung der Energieeffizienz und inkrementelle Kosten aufgrund der Beschaffung nachfrageseitiger Ressourcen sowie die ökologischen und sozioökonomischen Auswirkungen verschiedener Netzinvestitionen und Betriebspläne berücksichtigen. Ein solcher Ansatz erfordert ein Umdenken, weg von der enggefassten Perspektive der Wirtschaftlichkeit hin zur Maximierung des gesellschaftlichen Wohlergehens. Der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle” sollte insbesondere im Zusammenhang mit der Entwicklung von Szenarien für den Ausbau der Energieinfrastruktur angewandt werden, bei dem nachfrageseitige Lösungen als tragfähige Alternativen angesehen werden könnten und angemessen bewertet werden müssen, und sollte zu einem festen Bestandteil der Bewertung von Netzplanungsvorhaben werden. Seine Anwendung sollte von den nationalen Regulierungsbehörden überprüft werden.
- (128)
- Es sollte eine ausreichende Zahl zuverlässiger Fachleute mit Kompetenz im Bereich der Energieeffizienz verfügbar sein, um für die wirksame und fristgerechte Durchführung dieser Richtlinie zu sorgen, z. B. hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen an Energieaudits und der Umsetzung der Energieeffizienzverpflichtungssysteme. Die Mitgliedstaaten sollten daher in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern, Ausbildungsanbietern und anderen einschlägigen Interessenträgern Zertifizierungssysteme oder gleichwertige Qualifizierungssysteme – oder beides – und geeignete Ausbildungssysteme für die Anbieter von Energiedienstleistungen, Energieaudits und anderen Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung einführen. Diese Systeme sollten ab Dezember 2024 alle vier Jahre bewertet und erforderlichenfalls aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass Energiedienstleister, Energieauditoren, Energiemanager und Installateure von Gebäudekomponenten über die erforderlichen Kompetenzen verfügen.
- (129)
- Der Markt für Energiedienstleistungen muss weiter ausgebaut werden, um sicherzustellen, dass sowohl das Angebot an als auch die Nachfrage nach Energiedienstleistungen vorhanden ist. Transparenz, etwa durch Listen mit zertifizierten Anbietern von Energiedienstleistungen und verfügbare Musterverträge, der Austausch bewährter Verfahren sowie Leitlinien tragen wesentlich zur Nutzung von Energiedienstleistungen und Energieleistungsverträgen bei, und können ebenfalls zur Förderung der Nachfrage beitragen und das Vertrauen in die Energiedienstleister erhöhen. Bei einem Energieleistungsvertrag vermeidet der Begünstigte der Energiedienstleistung Investitionskosten dadurch, dass er einen Teil des finanziellen Werts der Energieeinsparungen dafür nutzt, die von einem Dritten getätigte Investition ganz oder zum Teil zurückzuzahlen. Dies kann dazu beitragen, privates Kapital anzuziehen, das für die Steigerung der Gebäuderenovierungsquoten in der Union von entscheidender Bedeutung ist, Fachwissen in den Markt einzubringen und innovative Geschäftsmodelle zu schaffen. Daher sollte es verpflichtend sein, für Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 750 m2 zu prüfen, ob die Nutzung von Energieleistungsverträgen für Renovierungen machbar ist. Dies ist ein weiterer Schritt, um das Vertrauen in die Energiedienstleistungsunternehmen zu stärken und den Weg für eine künftige Ausweitung solcher Vorhaben zu ebnen.
- (130)
- Aufgrund der ehrgeizigen Renovierungsziele für das nächste Jahrzehnt im Zusammenhang mit der Renovierungswelle ist es notwendig, die Rolle unabhängiger Marktmittler, einschließlich einziger Anlaufstellen oder ähnlicher Unterstützungsmechanismen, zu stärken, um die Marktentwicklung auf der Nachfrage- und der Angebotsseite zu stimulieren und Energieleistungsverträge für die Renovierung privater und öffentlicher Gebäude zu fördern. Lokale Energieagenturen könnten in dieser Hinsicht eine Schlüsselrolle spielen, indem sie mögliche Mittler oder einzige Anlaufstellen ermitteln und deren Einrichtung unterstützen. Diese Richtlinie sollte dazu beitragen, die Verfügbarkeit von Produkten, Dienstleistungen und Beratungsleistungen zu verbessern, unter anderem durch die Förderung des Potenzials der Unternehmer für die Schließung von Marktlücken und für die Schaffung innovativer Wege zur Verbesserung der Energieeffizienz, wobei der Grundsatz der Nichtdiskriminierung zu wahren ist.
- (131)
- Im Bereich der Energieleistungsverträge gibt es in mehreren Mitgliedstaaten nach wie vor erhebliche verbleibende rechtliche und sonstige Hemmnisse. Daher muss in Bezug auf die Unklarheiten in den nationalen Rechtsrahmen, den Mangel an Fachwissen, insbesondere im Zusammenhang mit Ausschreibungsverfahren, sowie im Hinblick auf konkurrierende Darlehen und Finanzhilfen Abhilfe geschaffen werden.
- (132)
- Die Mitgliedstaaten sollten den öffentlichen Sektor weiterhin bei der Nutzung von Energieleistungsverträgen unterstützen, indem sie Musterverträge bereitstellen, die den verfügbaren europäischen oder internationalen Normen, den Leitlinien für Ausschreibungen und dem im Mai 2018 von Eurostat und der Europäischen Investitionsbank (EIB) veröffentlichten Leitfaden für die statistische Behandlung von Energieleistungsverträgen über die Behandlung von Energieleistungsverträgen in den Staatskonten Rechnung tragen, in denen Möglichkeiten zum Abbau verbleibender rechtlicher Hemmnisse für die betreffenden Verträge in den Mitgliedstaaten aufgezeigt wurden.
- (133)
- Die Mitgliedstaaten haben Maßnahmen ergriffen, um rechtliche und sonstige Hemmnisse zu ermitteln und zu beseitigen. Rechtliche und sonstige Hemmnisse für die Nutzung von Energieleistungsverträgen und Drittfinanzierungen, die beim Erzielen von Energieeinsparungen helfen, müssen jedoch verstärkt beseitigt werden. Zu diesen Hemmnissen gehören Rechnungslegungsvorschriften und -praktiken, die verhindern, dass Kapitalinvestitionen und jährliche finanzielle Einsparungen infolge von Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung adäquat über die gesamte Laufzeit der Investition ausgewiesen werden.
- (134)
- Die Mitgliedstaaten haben die nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne 2014 und 2017 genutzt, um über Fortschritte bei der Beseitigung rechtlicher und sonstiger Hemmnisse für die Energieeffizienz zu berichten, die divergierende Anreize zwischen den Eigentümern und den Mietern oder zwischen den Eigentümern eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils betreffen. Die Mitgliedstaaten sollten sich weiterhin damit befassen und das Potenzial für Energieeffizienz im Rahmen der Eurostat-Statistiken von 2016 ausschöpfen; dies gilt insbesondere für den Umstand, dass mehr als vier von zehn Europäern in Wohnungen leben und mehr als drei von zehn Europäern Mieter sind.
- (135)
- Die Mitgliedstaaten, einschließlich der regionalen und lokalen Behörden, sollten dazu ermutigt werden, die verfügbaren EU-Mittel im Rahmen des in der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates(29) festgelegten mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 und der mit der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates(30) eingerichteten Aufbau- und Resilienzfazilität sowie die im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates(31) eingerichteten Programms InvestEU verfügbaren Finanzierungsinstrumente und verfügbare technische Hilfe voll auszuschöpfen, um private und öffentliche Investitionen in Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung auszulösen. Investitionen in Energieeffizienz können zu Wirtschaftswachstum, Beschäftigung, Innovation und Verringerung der Energiearmut in Haushalten und somit positiv zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt sowie zum grünen Aufschwung beitragen. Potenzielle Finanzierungsbereiche sind u. a. Energieeffizienzmaßnahmen in öffentlichen Gebäuden und Wohnungen und Maßnahmen zur Qualifizierung durch die Entwicklung von Ausbildung, Umschulung und Weiterbildung von Fachkräften, insbesondere bei Arbeitsplätzen im Zusammenhang mit der Gebäuderenovierung, zur Förderung der Beschäftigung im Energieeffizienzsektor. Die Kommission wird Synergien zwischen den verschiedenen Finanzierungsinstrumenten sicherstellen, insbesondere zwischen den Mitteln unter geteilter Mittelverwaltung und den direkt verwalteten – wie den zentral verwalteten Programmen Horizont Europa und LIFE – sowie zwischen Finanzhilfen, Darlehen und technischer Hilfe, um ihre Hebelwirkung auf die private Finanzierung und ihre Auswirkungen im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der Energieeffizienzpolitik zu maximieren.
- (136)
- Die Mitgliedstaaten sollten auf die Nutzung von Finanzierungsfazilitäten hinwirken, um die Erreichung der Ziele dieser Richtlinie zu fördern. Solche Finanzierungsfazilitäten könnten Folgendes umfassen: finanzielle Beiträge und Sanktionen aufgrund von Verstößen gegen bestimmte Bestimmungen dieser Richtlinie, Mittel, die nach Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG dem Bereich Energieeffizienz zugewiesen wurden und Mittel, die in den europäischen Fonds und Programmen dem Bereich Energieeffizienz zugewiesen wurden, sowie zweckgebundene europäische Finanzierungsinstrumente wie der Europäische Energieeffizienzfonds.
- (137)
- Grundlage für solche Fazilitäten könnten gegebenenfalls sein: Mittel aus Projektanleihen der Union, die dem Bereich Energieeffizienz zugewiesen wurden, dem Bereich Energieeffizienz zugewiesene Mittel der EIB und anderer europäischer Finanzinstitute, vor allem der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) und der Entwicklungsbank des Europarats, Mittel von Finanzinstituten, nationale Mittel, auch solche, die durch die Schaffung gesetzlicher und steuerlicher Rahmenbedingungen zur Förderung der Durchführung von Energieeffizienzinitiativen und -programmen generiert werden, sowie Einnahmen aus jährlichen Emissionszuweisungen gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(32).
- (138)
- Die Finanzierungsfazilitäten könnten insbesondere Beiträge, Mittel und Einnahmen aus diesen Beiträgen so einsetzen, dass durch Privatkapital finanzierte Investitionen ermöglicht und gefördert werden und vor allem institutionelle Anleger angezogen werden, wobei anhand entsprechender Kriterien sichergestellt wird, dass im Zusammenhang mit der Mittelbereitstellung sowohl die umwelt- als auch die sozialpolitischen Ziele erreicht werden; innovative Finanzierungsmechanismen – einschließlich Kreditgarantien für Privatkapital, Kreditgarantien zur Stützung von Energieleistungsverträgen, Zuschüsse, subventionierte Kredite und zweckgebundene Kreditlinien, Drittfinanzierungen – nutzen, mit denen das Risiko bei Energieeffizienzvorhaben verringert und ermöglicht wird, dass selbst bei Haushalten mit geringem und mittlerem Einkommen kosteneffiziente Renovierungen durchgeführt werden können; an Programme oder Agenturen gekoppelt sein, bei denen Energieeinsparungsvorhaben zusammengeführt und qualitativ bewertet werden, technische Hilfe geleistet wird, der Markt für Energiedienstleistungen unterstützt und dazu beigetragen wird, die Nachfrage der Verbraucher nach Energiedienstleistungen zu fördern.
- (139)
- Die Finanzierungsfazilitäten könnten ferner entsprechende Ressourcen zur Unterstützung von Schulungs- und Zertifizierungsprogrammen zur Verfügung stellen, in deren Rahmen Kompetenzen im Bereich Energieeffizienz verbessert und anerkannt werden, Ressourcen für die Erforschung, Demonstration und Beschleunigung der Verbreitung von Technologien für Klein- und Kleinstanlagen zur Energieerzeugung und die Optimierung der Einbindung dieser Erzeugung in die Netze bereitstellen, an Programme gekoppelt sein, in deren Rahmen Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz in allen Haushalten getroffen werden, um Energiearmut zu bekämpfen und Eigentümer, die Wohnraum vermieten, dazu zu bewegen, ihr Eigentum so energieeffizient wie möglich zu gestalten, und entsprechende Ressourcen zur Unterstützung des gesellschaftlichen Dialogs bereitstellen und Standardvorgaben vorsehen, die auf die Verbesserung der Energieeffizienz und die Gewährleistung guter Arbeitsbedingungen sowie des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz ausgerichtet sind.
- (140)
- Die verfügbaren Finanzierungsprogramme und Finanzinstrumente der Union und innovative Finanzierungsmechanismen sollten genutzt werden, um das Ziel der Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden öffentlicher Einrichtungen in der Praxis zu verwirklichen. Diesbezüglich können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Freiwilligkeit und unter Einhaltung ihrer nationalen Haushaltsvorschriften ihre Einnahmen aus den jährlichen Emissionszuweisungen nach der Entscheidung Nr. 406/2009/EG für den Aufbau derartiger Mechanismen verwenden. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten die regionalen und lokalen Verwaltungen mit angemessenen Informationen über derartige Finanzierungsprogramme, Finanzinstrumente und innovative Finanzmechanismen der Union versorgen.
- (141)
- Bei der Verwirklichung des Energieeffizienzziels sollte die Kommission die Auswirkungen der einschlägigen Maßnahmen auf die Richtlinie 2003/87/EG beobachten, um die Anreize des EU-EHS beizubehalten, die Investitionen in kohlenstoffarme Technologien zu belohnen und dem EU-EHS unterliegende Wirtschaftszweige auf die künftig benötigten Investitionen vorzubereiten. Sie wird die Auswirkungen auf die Sektoren überwachen müssen, in denen die Gefahr einer Verlagerung von CO2-Emissionen entsprechend der Auflistung im Anhang des Beschlusses 2014/746/EU der Kommission(33) besonders groß ist, um sicherzustellen, dass diese Richtlinie die Entwicklung dieser Sektoren fördert und nicht behindert.
- (142)
- Die Maßnahmen der Mitgliedstaaten sollten durch gut konzipierte und wirksame Finanzierungsinstrumente der Union im Rahmen des Programms „InvestEU” sowie die Finanzierung durch die EIB und die EBWE unterstützt werden, die Investitionen in Energieeffizienz in allen Abschnitten der Energiekette fördern und auf eine umfassende Kosten-Nutzen-Analyse mit einem Modell differenzierter Abzinsungssätze zurückgreifen sollten. Der Schwerpunkt der finanziellen Förderung sollte auf kosteneffizienten Verfahren zur Steigerung der Energieeffizienz liegen, mit denen sich der Energieverbrauch verringern lässt. Die EIB und die EBWE sollten zusammen mit nationalen Förderbanken auf den Bereich Energieeffizienz zugeschnittene Programme und Projekte — auch für die von Energiearmut betroffenen Haushalte — konzipieren, schaffen und finanzieren.
- (143)
- Das sektorübergreifende Recht bietet eine solide Grundlage für den Verbraucherschutz bei einer großen Bandbreite derzeitiger Energiedienstleistungen und wird sich wahrscheinlich weiterentwickeln. Bestimmte grundlegende vertragliche Rechte der Kunden sollten jedoch eindeutig definiert werden. Die Verbraucher sollten klar und unmissverständlich über ihre Rechte gegenüber der Energiewirtschaft informiert werden.
- (144)
- Zur Bewertung der Wirksamkeit dieser Richtlinie sollte die Anforderung festgelegt werden, diese Richtlinie insgesamt zu überprüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 28. Februar 2027 darüber einen Bericht vorzulegen. Diese Überprüfung sollte im erforderlichen Maße Angleichungen ermöglichen, wobei auch Entwicklungen in der Wirtschaft und im Innovationsbereich berücksichtigt werden.
- (145)
- Bei der Erarbeitung und Konzeption, Durchführung und Bewertung der in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen sollten die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine führende Rolle innehaben, damit sie ihren jeweiligen klimatischen, kulturellen und gesellschaftlichen Besonderheiten in angemessener Weise Rechnung tragen können.
- (146)
- Angesichts des technischen Fortschritts und des wachsenden Anteils erneuerbarer Energiequellen an der Stromerzeugung sollte der Standardkoeffizient für Einsparungen in kWh Elektrizität überprüft werden, um Änderungen des Primärenergiefaktors für Strom und andere Energieträger widerzuspiegeln. Die Berechnungsmethode steht im Einklang mit den Energiebilanzen und -definitionen von Eurostat, mit Ausnahme der Methode zur Zuweisung des Brennstoffeinsatzes für Wärme und Strom in KWK-Anlagen, für die die für die Zuweisung des Brennstoffverbrauchs erforderliche Effizienz des Referenzsystems an die Eurostat-Daten für 2015 und 2020 angeglichen wurde. Die Berechnungen, die den Energiemix des Primärenergiefaktors für Strom widerspiegeln, beruhen auf jährlichen Durchschnittswerten. Hinsichtlich der Strom- und Wärmeerzeugung aus Kernenergie wird dabei die Wirkungsgradmethode nach Eurostat und IEA und hinsichtlich der Strom- und Wärmeerzeugung aus fossilen Energieträgern und Biomasse die Wirkungsgradmethode nach VDI 4600 angewandt. Bei nicht brennbaren erneuerbaren Energieträgern findet das direkte Äquivalent unter Berücksichtigung der „gesamten Primärenergie” Anwendung. Zur Berechnung des Primärenergieanteils für Strom bei der KWK wird die in dieser Richtlinie dargelegte Methode angewandt. Statt einer marginalen Marktstellung wird dabei jedoch eine durchschnittliche Marktstellung zugrunde gelegt. Es wird angenommen, dass der Umwandlungswirkungsgrad bei nicht brennbaren erneuerbaren Energieträgern 100 %, bei Geothermal-Kraftwerken 10 % und bei Kernkraftwerken 33 % beträgt. Die Berechnung des Gesamtwirkungsgrads der KWK wird auf der Grundlage der neuesten Eurostat-Daten durchgeführt. Die Umwandlungs-, Übertragungs- und Verteilungsverluste werden berücksichtigt. Verteilungsverluste für andere Energieträger als Strom werden in den Berechnungen aufgrund fehlender zuverlässiger Daten und der Komplexität der Berechnung nicht berücksichtigt. Hinsichtlich Systemgrenzen beträgt der Primärenergiefaktor für alle Energiequellen 1. Der gewählte Koeffizient für den Primärenergiefaktor für Strom ist der Durchschnitt der Werte von 2024 und 2025, da ein zukunftsorientierter Primärenergiefaktor einen geeigneteren Indikator als ein historischer Indikator darstellen wird. Die Analyse bezieht sich auf die EU-Mitgliedstaaten und Norwegen. Der Datensatz für Norwegen beruht auf Daten von ENTSO-E.
- (147)
- Aus der Durchführung von Unionsrecht resultierende Energieeinsparungen sollten nur dann geltend gemacht werden, wenn sie aus einer Maßnahme resultieren, die über das nach Unionsrecht erforderliche Mindestmaß hinausgeht, indem entweder auf Ebene des Mitgliedstaats ehrgeizigere Energieeffizienzanforderungen festgelegt wurden oder die Verbreitung der Maßnahme beschleunigt wurde. Im Gebäudebereich sind beträchtliche weitere Energieeffizienzsteigerungen möglich, und die Gebäuderenovierungen sind für höhere Energieeinsparungen von wesentlicher und langfristiger Bedeutung und bieten diesbezüglich Größenvorteile. Daher sollte klargestellt werden, dass alle Energieeinsparungen aufgrund von Maßnahmen zur Förderung der Renovierung des Gebäudebestands geltend gemacht werden können, vorausgesetzt sie übersteigen die Einsparungen, die sich auch ohne die strategische Maßnahme ergeben hätten, und vorausgesetzt der Mitgliedstaat weist nach, dass die verpflichtete, teilnehmende oder beauftragte Partei tatsächlich zur Erreichung der Energieeinsparungen beigetragen hat, die geltend gemacht werden.
- (148)
- Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 25. Februar 2015 mit dem Titel „Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie” und den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung sollte größeres Augenmerk auf Vorschriften zur Überwachung und Überprüfung der Umsetzung von Energieeffizienzverpflichtungssystemen und alternativen strategischen Maßnahmen gelegt werden, auch durch die Anforderung, eine statistisch repräsentative Stichprobe von Maßnahmen zu prüfen.
- (149)
- Energie, die mithilfe von Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien an oder in Gebäuden erzeugt wird, trägt dazu bei, den Anteil der aus fossilen Energieträgern gewonnenen Energie zu senken. Die Verringerung des Energieverbrauchs und die Nutzung erneuerbarer Energiequellen im Gebäudesektor sind wichtige Maßnahmen zur Verringerung der Energieabhängigkeit der Union und der Treibhausgasemissionen, insbesondere im Rahmen der ehrgeizigen Energie- und Klimaziele für 2030 sowie des globalen Engagements im Zusammenhang mit dem Übereinkommen von Paris. Für die Zwecke ihrer Energieeinsparverpflichtung können die Mitgliedstaaten im Einklang mit der in dieser Richtlinie festgelegten Berechnungsmethode Energieeinsparungen durch strategische Maßnahmen zur Förderung von Technologien für erneuerbare Energie auf die Erfüllung ihrer kumulierten Energieeinsparanforderungen anrechnen. Energieeinsparungen durch strategische Maßnahmen in Bezug auf die Nutzung der direkten Verbrennung fossiler Brennstoffe sollten nicht angerechnet werden.
- (150)
- Einige der durch diese Richtlinie eingeführten Änderungen erfordern möglicherweise eine anschließende Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999, um die Kohärenz zwischen den beiden Rechtsakten zu gewährleisten. Neue Bestimmungen, die hauptsächlich die Festlegung der nationalen Beiträge, Mechanismen zur Schließung von Lücken und Berichtspflichten betreffen, sollten an die genannte Verordnung angeglichen und in die genannte Verordnung übernommen werden, sobald diese geändert wird. Einige Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1999 müssen möglicherweise auch im Hinblick auf die in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Änderungen neu bewertet werden. Die zusätzlichen Berichterstattungs- und Überwachungsanforderungen sollten keine neuen parallelen Berichterstattungssysteme schaffen, sondern dem bestehenden Überwachungs- und Berichterstattungsrahmen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 unterliegen.
- (151)
- Um die praktische Umsetzung dieser Richtlinie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zu fördern, sollte die Kommission weiterhin den Erfahrungsaustausch über Verfahrensweisen, Referenzwerte, vernetztes Arbeiten sowie innovative Verfahrensweisen über eine Online-Plattform unterstützen.
- (152)
- Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Verwirklichung des Energieeffizienzziels der Union sowie die Vorbereitung weiterer Verbesserungen bei der Energieeffizienz und der Klimaneutralität, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (153)
- Um die Anpassung an den technischen Fortschritt und Änderungen bei der Verteilung der Energiequellen zu ermöglichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Überprüfung der aufgrund dieser Richtlinie festgelegten harmonisierten Energieeffizienz-Referenzwerte, hinsichtlich der Werte, der Berechnungsmethoden, des standardmäßigen Primärenergiekoeffizienten und der Anforderungen in den Anhängen dieser Richtlinie und hinsichtlich der Ergänzung dieser Richtlinie durch die Festlegung eines gemeinsamen Unionssystems für die Bewertung der Nachhaltigkeit der sich in ihrem Gebiet befindlichen Rechenzentren zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(34) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
- (154)
- Die Verordnung (EU) 2023/955 sollte geändert werden, um der in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Bestimmung des Begriffs „Energiearmut” Rechnung zu tragen. Dies würde die Konsistenz, Kohärenz, Komplementarität und Synergie zwischen den verschiedenen Instrumenten und Finanzmitteln gewährleisten, insbesondere in Bezug auf von Energiearmut betroffene Haushalte.
- (155)
- Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu der bisherigen Richtlinie inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der bisherigen Richtlinie.
- (156)
- Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang XVI Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen —
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. C 152 vom 6.4.2022, S. 134.
- (2)
ABl. C 301 vom 5.8.2022, S. 139.
- (3)
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Juli 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 25. Juli 2023.
- (4)
Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).
- (5)
Siehe Anhang XVI Teil A.
- (6)
Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
- (7)
Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018. S. 1).
- (8)
Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
- (9)
Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 45).
- (10)
Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125).
- (11)
Empfehlung (EU) 2020/1563 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zu Energiearmut (ABl. L 357 vom 27.10.2020, S. 35).
- (12)
Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).
- (13)
Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).
- (14)
Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).
- (15)
Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1).
- (16)
Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 1).
- (17)
Verordnung (EU) 2021/783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Programms für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 53).
- (18)
Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).
- (19)
Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
- (20)
Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).
- (21)
Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
- (22)
Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1).
- (23)
Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).
- (24)
Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114).
- (25)
Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
- (26)
Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54).
- (27)
Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36).
- (28)
Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060 (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 1).
- (29)
Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).
- (30)
Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).
- (31)
Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU” und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30).
- (32)
Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136).
- (33)
Beschluss 2014/746/EU der Kommission vom 27. Oktober 2014 zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie im Zeitraum 2015-2019 einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 308 vom 29.10.2014, S. 114).
- (34)
ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
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