Artikel 24 RL 2023/1791/EU
Stärkung und Schutz schutzbedürftiger Kunden und Verringerung der Energiearmut
(1) Unbeschadet ihrer nationalen Wirtschafts- und Sozialpolitik und ihrer Verpflichtungen gemäß dem Unionsrecht ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um von Energiearmut betroffene Menschen, schutzbedürftige Kunden, Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu stärken und zu schützen.
Bei der Definition des Begriffs „schutzbedürftiger Kunde” gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2009/73/EG sowie Artikel 28 Absatz 1der Richtlinie (EU) 2019/944 berücksichtigen die Mitgliedstaaten auch die Endnutzer.
(2) Unbeschadet ihrer nationalen Wirtschafts- und Sozialpolitik und ihrer Verpflichtungen gemäß dem Unionsrecht setzen die Mitgliedstaaten mit dem Ziel der Verringerung der Energiearmut Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung und damit verbundene Verbraucherschutz- oder Informationsmaßnahmen, insbesondere die in Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 22 dieser Richtlinie genannten, vorrangig bei von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden, Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, um. Die Überwachung dieser Maßnahmen und die Berichterstattung darüber werden im Rahmen der geltenden Berichtspflichten gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2018/1999 durchgeführt.
(3) Zur Unterstützung von Energiearmut betroffener Menschen, schutzbedürftiger Kunden, von Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und gegebenenfalls von Menschen, die in Sozialwohnungen leben, müssen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls
- a)
- Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung umsetzen, um Verteilungseffekte aufgrund anderer Strategien und Maßnahmen, etwa gemäß Artikel 10 der vorliegenden Richtlinie umgesetzter steuerlicher Maßnahmen, oder aufgrund der Anwendung des Emissionshandels im Gebäude- und Verkehrssektor gemäß der Richtlinie 2003/87/EG abzumildern;
- b)
- die auf Unionsebene und auf nationaler Ebene verfügbaren öffentlichen Mittel, gegebenenfalls einschließlich des finanziellen Beitrags, den die Mitgliedstaaten aus dem Klima-Sozialfonds gemäß der Artikel 9 und 14 der Verordnung (EU) 2023/955 erhalten, und Einnahmen aus Versteigerungen von Zertifikaten aus dem Emissionshandel im Rahmen des EU-EHS gemäß der Richtlinie 2003/87/EG vorrangig und bestmöglich für Investitionen in Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung nutzen;
- c)
- frühzeitig und vorausschauend in Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung investieren, bevor Verteilungseffekte aufgrund anderer Strategien und Maßnahmen ihre Wirkung entfalten;
- d)
- technische Hilfe und die Einführung von Finanzierungmöglichkeiten und finanziellen Instrumenten fördern, etwa On-Bill-Modelle, lokale Kreditausfallreserven, Garantiefonds, Fonds für umfassende Renovierungen und Renovierungen, die zu Mindestenergiegewinnen führen;
- e)
- technische Hilfe für soziale Akteure fördern, um eine aktive Beteiligung schutzbedürftiger Kunden am Energiemarkt und positive Verhaltensänderungen in Bezug auf ihren Energieverbrauch zu begünstigen;
- f)
- den Zugang zu Finanzierungsquellen, Finanzhilfen oder Subventionen, die an Mindestenergiegewinne gebunden sind, sicherstellen und dadurch den Zugang zu erschwinglichen Bankdarlehen oder zweckgebundenen Kreditlinien erleichtern.
(4) Die Mitgliedstaaten richten ein Netzwerk von Experten aus verschiedenen Bereichen wie dem Gesundheitswesen, dem Bausektor und dem sozialen Sektor ein oder beauftragen ein bestehendes Netzwerk, um Strategien zur Unterstützung lokaler und nationaler Entscheidungsträger bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung und technische Hilfe und finanzielle Instrumente zur Verringerung der Energiearmut zu entwickeln. Die Mitgliedstaaten streben eine Zusammensetzung des Expertennetzwerks an, die ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis gewährleistet und die Sichtweisen aller widerspiegelt.
Die Mitgliedstaaten können das Expertennetzwerk mit der Beratung in folgenden Bereichen beauftragen:
- a)
- nationale Definitionen, Indikatoren und Kriterien für Energiearmut, energiearme und schutzbedürftige Kunden, einschließlich Endnutzer;
- b)
- Entwicklung oder Verbesserung einschlägiger Indikatoren und Datensätze, die für das Problem der Energiearmut relevant sind und verwendet und gemeldet werden sollten;
- c)
- Methoden und Maßnahmen zur Gewährleistung der Erschwinglichkeit der Lebenshaltungskosten, der Förderung der Wohnkostenneutralität oder von Möglichkeiten, mit denen sichergestellt werden kann, dass die in Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung investierten öffentlichen Mittel sowohl den Eigentümern als auch den Mietern von Gebäuden und Gebäudeteilen zugutekommen, insbesondere im Hinblick auf von Energiearmut betroffene Menschen, schutzbedürftige Kunden, Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben;
- d)
- Maßnahmen zur Vermeidung oder Behebung von Situationen, in denen bestimmte Gruppen etwa aufgrund ihres Einkommens, ihres Geschlechts, ihres Gesundheitszustands oder ihrer Zugehörigkeit zu einer Minderheit und ihrer demografischen Merkmale stärker von Energiearmut betroffen sind oder ein höheres Energiearmutsrisiko haben oder anfälliger für die nachteiligen Auswirkungen von Energiearmut sind.
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