Artikel 25 RL 2023/1791/EU

Bewertung und Planung der Wärme- und Kälteversorgung

(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission im Rahmen seines integrierten nationalen Energie- und Klimaplans und dessen Aktualisierungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 eine umfassende Bewertung der Wärme- und Kälteversorgung. Diese umfassende Bewertung enthält die in Anhang X der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Informationen und wird von der gemäß Artikel 15 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 durchgeführten Bewertung begleitet.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die von der umfassenden Bewertung gemäß Absatz 1 betroffenen Interessenträger die Möglichkeit erhalten, sich an der Ausarbeitung der Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung, der umfassenden Bewertung und der Strategien und Maßnahmen zu beteiligen, und sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden Handels- und Geschäftsgeheimnisse, die als solche ausgewiesen sind, nicht offenlegen oder veröffentlichen.

(3) Für die Zwecke der umfassenden Bewertung gemäß Absatz 1 führen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der klimatischen Bedingungen, der wirtschaftlichen Durchführbarkeit und der technischen Eignung eine Kosten-Nutzen-Analyse für ihr gesamtes Hoheitsgebiet durch. Die Kosten-Nutzen-Analyse muss es ermöglichen, die ressourcen- und kosteneffizientesten Lösungen zur Deckung des Wärme- und Kälteversorgungsbedarfs unter Berücksichtigung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle” zu ermitteln. Diese Kosten-Nutzen-Analyse kann Teil einer Umweltprüfung im Rahmen der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) sein.

Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die für die Durchführung der Kosten-Nutzen-Analysen verantwortlich sind, geben die detaillierten Methoden und Annahmen gemäß Anhang XI vor und stellen die Verfahren für die wirtschaftliche Analyse auf und machen diese öffentlich bekannt.

(4) Ergeben die umfassende Bewertung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels und die Analyse nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels, dass ein Potenzial für den Einsatz hocheffizienter KWK und/oder effizienter Fernwärme- und Fernkälteversorgung aus Abwärme vorhanden ist, dessen Nutzen die Kosten überwiegt, so ergreifen die Mitgliedstaaten angemessene Maßnahmen, um eine Infrastruktur für effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung auf- und auszubauen, die Entwicklung von Anlagen für die Verwendung der Abwärme auch im Industriesektor anzuregen und/oder der Entwicklung der hocheffizienten KWK und der Nutzung von Wärme und Kälte aus Abwärme und erneuerbaren Energiequellen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und Artikel 26 Absätze 7 und 9 Rechnung zu tragen.

Ergeben die umfassende Bewertung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels und die Analyse nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels, dass kein Potenzial vorhanden ist, bei dem der Nutzen die Kosten – einschließlich der Verwaltungskosten für die Durchführung der Kosten-Nutzen-Analyse nach Artikel 26 Absatz 7 – überwiegt, so können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls zusammen mit den betreffenden lokalen und regionalen Behörden Anlagen von den Anforderungen der Absätze 1 und 3 des vorliegenden Artikels ausnehmen.

(5) Die Mitgliedstaaten beschließen Strategien und Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass das in den gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels durchgeführten umfassenden Bewertungen ermittelte Potenzial genutzt wird. Diese Strategien und Maßnahmen umfassen mindestens die in Anhang X aufgeführten Elemente. Jeder Mitgliedstaat übermittelt diese Strategien und Maßnahmen im Rahmen der Aktualisierung seiner gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne, seines gemäß Artikel 3 und den Artikeln 7 bis 12 der genannten Verordnung übermittelten nachfolgenden integrierten nationalen Energie- und Klimaplans und der einschlägigen nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte, die gemäß der genannten Verordnung vorgelegt werden.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass regionale und lokale Behörden zumindest in Gemeinden mit einer Gesamtbevölkerung von mehr als 45000 Einwohnern lokale Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung ausarbeiten. Diese Pläne sollten mindestens

a)
auf der Grundlage der Informationen und Daten, die in den umfassenden Bewertungen gemäß Absatz 1 bereitgestellt werden, erstellt werden und eine Schätzung und Kartierung des Potenzials für eine Steigerung der Energieeffizienz, auch durch die Vorrüstung für Niedrigtemperatur-Fernwärme, hocheffiziente KWK und die Rückgewinnung von Abwärme, und für die Nutzung erneuerbarer Energie bei der Wärme- und Kälteversorgung in dem betreffenden Gebiet liefern;
b)
mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle” im Einklang stehen;
c)
eine Strategie für die Nutzung des gemäß Buchstabe a ermittelten Potenzials enthalten;
d)
unter Einbeziehung aller relevanten regionalen oder lokalen Interessenträger ausgearbeitet werden und die Beteiligung der breiten Öffentlichkeit sicherstellen, einschließlich der Betreiber lokaler Energieinfrastrukturen;
e)
die relevante bestehende Energieinfrastruktur berücksichtigen;
f)
den gemeinsamen Bedürfnissen lokaler Gemeinschaften und mehrerer lokaler oder regionaler Verwaltungseinheiten oder Regionen Rechnung tragen;
g)
eine Bewertung der Rolle von Energiegemeinschaften und anderen von den Verbrauchern ausgehenden Initiativen enthalten, die aktiv zur Umsetzung lokaler Projekte im Bereich Wärme- und Kälteversorgung beitragen können;
h)
eine Analyse der Heiz- und Kühlgeräte und -systeme im lokalen Gebäudebestand enthalten, wobei die gebietsspezifischen Potenziale für Energieeffizienzmaßnahmen zu berücksichtigen sind und auf die Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz und die Bedürfnisse schutzbedürftiger Haushalte einzugehen ist;
i)
eine Bewertung enthalten, wie die Umsetzung der Strategien und Maßnahmen finanziert werden kann, und Finanzierungsmechanismen ermitteln, die es den Verbrauchern ermöglichen, auf Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Quellen umzustellen;
j)
einen Pfad zur Erreichung der Ziele der Pläne im Einklang mit der Klimaneutralität und die Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung der ermittelten Strategien und Maßnahmen vorsehen;
k)
anstreben, alte und ineffiziente Heiz- und Kühlgeräte in öffentlichen Einrichtungen durch hocheffiziente Alternativen zu ersetzen, wobei auf den schrittweisen Ausstieg aus fossilen Brennstoffen abgezielt wird;
l)
eine Bewertung potenzieller Synergieeffekte mit den Plänen benachbarter regionaler oder lokaler Behörden enthalten, um gemeinsame Investitionen und Kosteneffizienz zu fördern.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle relevanten Parteien, einschließlich öffentlicher und privater Interessenträger, die Möglichkeit erhalten, sich an der Ausarbeitung von Plänen für die Wärme- und Kälteversorgung, der umfassenden Bewertung nach Absatz 1 und der Strategien und Maßnahmen nach Absatz 5 zu beteiligen.

Zu diesem Zweck erarbeiten die Mitgliedstaaten Empfehlungen zur Unterstützung der regionalen und lokalen Behörden bei der Umsetzung von Strategien und Maßnahmen für eine energieeffiziente und auf erneuerbaren Energien basierende Wärme- und Kälteversorgung auf regionaler und lokaler Ebene unter Nutzung des ermittelten Potenzials. Die Mitgliedstaaten unterstützen die regionalen und lokalen Behörden so weit wie möglich mit allen Mitteln, einschließlich finanzieller Unterstützung und Programmen zur technischen Unterstützung. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung an andere lokale Anforderungen an die Klima-, Energie- und Umweltplanung angepasst werden, um Verwaltungsaufwand für die lokalen und regionalen Behörden zu vermeiden und die wirksame Umsetzung der Pläne zu fördern.

Lokale Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung können von einer Gruppe mehrerer benachbarter lokaler Behörden gemeinsam durchgeführt werden, sofern die geografischen und administrativen Rahmenbedingungen sowie die Wärme- und Kälteinfrastruktur dies zulassen.

Die lokalen Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung werden von einer zuständigen Behörde bewertet, woraufhin erforderlichenfalls geeignete Umsetzungsmaßnahmen folgen.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).

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