Artikel 5 RL 2023/1791/EU
Vorreiterrolle des öffentlichen Sektors im Bereich der Energieeffizienz
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Gesamtendenergieverbrauch aller öffentlichen Einrichtungen zusammen gegenüber dem Jahr 2021 jährlich um mindestens 1,9 % gesenkt wird.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, den öffentlichen Verkehr oder die Streitkräfte von der Verpflichtung nach Unterabsatz 1 auszunehmen.
Für die Zwecke der Unterabsätze 1 und 2 legen die Mitgliedstaaten einen Ausgangswert fest, der den Endenergieverbrauch aller öffentlichen Einrichtungen, außer in den Bereichen öffentlicher Verkehr oder Streitkräfte, für das Jahr 2021 umfasst. Die Verringerung des Energieverbrauchs im öffentlichen Verkehr und bei den Streitkräften ist indikativ und kann für die Erfüllung der Verpflichtung nach Unterabsatz 1 auch dann berücksichtigt werden, wenn sie vom Ausgangswert gemäß diesem Artikel ausgenommen wurde.
(2) Während eines Übergangszeitraums bis zum 11. Oktober 2027 ist die in Absatz 1 festgelegte Zielvorgabe indikativ. Während dieses Übergangszeitraums können die Mitgliedstaaten Daten über den geschätzten Verbrauch verwenden, und bis zum selben Enddatum passen die Mitgliedstaaten den Ausgangswert an und gleichen den geschätzten Endenergieverbrauch aller öffentlichen Einrichtungen an den tatsächlichen Endenergieverbrauch aller öffentlichen Einrichtungen an.
(3) Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 umfasst bis zum 31. Dezember 2026 nicht den Energieverbrauch öffentlicher Einrichtungen in lokalen Verwaltungseinheiten mit einer Bevölkerung von weniger als 50000 Einwohnern und bis zum 31. Dezember 2029 nicht den Energieverbrauch öffentlicher Einrichtungen in lokalen Verwaltungseinheiten mit einer Bevölkerung von weniger als 5000 Einwohnern.
(4) Ein Mitgliedstaat kann bei der Berechnung des Endenergieverbrauchs seiner öffentlichen Einrichtungen klimatische Unterschiede innerhalb seines Hoheitsgebietes berücksichtigen.
(5) Die Mitgliedstaaten nehmen in die gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 übermittelten Aktualisierungen ihrer gemäß Artikel 3 und den Artikeln 7 bis 12 der genannten Verordnung vorgelegten nationalen Energie- und Klimapläne die von allen öffentlichen Einrichtungen je Sektor zu erzielende Senkung des Energieverbrauchs sowie die Maßnahmen auf, die sie zur Verwirklichung dieser Senkungen zu ergreifen gedenken. Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission im Rahmen ihrer gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte über die jedes Jahr erreichte Senkung des Endenergieverbrauchs.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die regionalen und lokalen Behörden in ihren langfristigen Planungsinstrumenten wie Dekarbonisierungsplänen oder Plänen für nachhaltige Energie spezifische Energieeffizienzmaßnahmen festlegen, nachdem sie die einschlägigen Interessenträger, einschließlich gegebenenfalls Energieagenturen, und die Öffentlichkeit, einschließlich insbesondere schutzbedürftiger Gruppen, die von Energiearmut bedroht oder anfälliger für deren Auswirkungen sind, konsultiert haben.
Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Gestaltung und Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen Schritte unternehmen, um beträchtliche unmittelbare und mittelbare negative Auswirkungen der Energieeffizienzmaßnahmen auf von Energiearmut betroffene Haushalte, Haushalte mit geringem Einkommen oder schutzbedürftige Gruppen abzumildern.
(7) Die Mitgliedstaaten unterstützen die öffentlichen Einrichtungen. Diese Unterstützung kann, unbeschadet der Vorschriften über staatliche Beihilfen, finanzielle und technische Unterstützung umfassen, um Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung einzuführen und öffentliche Einrichtungen dazu zu ermutigen, über die Energieeinsparungen hinausgehende Vorteile, wie die Qualität des Innenraums, zu berücksichtigen, auch auf regionaler und lokaler Ebene, indem Leitlinien bereitgestellt und der Kompetenzaufbau, die Aneignung von Fertigkeiten und Schulungsmöglichkeiten sowie die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Einrichtungen gefördert werden.
(8) Die Mitgliedstaaten ermutigen die öffentlichen Einrichtungen dazu, die Lebenszyklus-CO2-Emissionen und die wirtschaftlichen und sozialen Vorteile ihrer jeweiligen Investitionen und politischen Maßnahmen zu berücksichtigen.
(9) Die Mitgliedstaaten ermutigen die öffentlichen Einrichtungen dazu, die Energieeffizienz von Gebäuden, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden oder von ihnen genutzt werden, u. a. durch den Austausch alter und ineffizienter Heizungsanlagen, zu verbessern.
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